Schlimme, Johann Heinrich

männlich 1811 - 1884  (72 Jahre)


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  • Name Schlimme, Johann Heinrich  [1, 2
    Geboren 11 Jul 1811  Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Geschlecht männlich 
    Occupation Halbspänner in Naensen Nr. 44 
    Gestorben 1884  Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Personen-Kennung I44996  Vennekohl
    Zuletzt bearbeitet am 1 Mai 2020 

    Vater Schlimme, Johann Christian,   geb. 11 Sept 1766, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 1831, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 64 Jahre) 
    Mutter Glahn, Engel Hedwig,   geb. 21 Mai 1771, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 1839, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 67 Jahre) 
    Verheiratet 1791  Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Familien-Kennung F16535  Familienblatt  |  Familientafel

    Familie 1 Leifhold, Engel Rosine Friederike,   geb. 25 Sept 1808, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 119 Jul 1867, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 58 Jahre) 
    Verheiratet 15 Mai 1838  Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Kinder 
    +1. Leifhold, Karoline Friederike Dorette,   geb. 3 Febr 1833, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 1913, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 79 Jahre)
    +2. Schlimme, Johanne Justine Friederike,   geb. 25 Jan 1838, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 1875, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 36 Jahre)
     3. Schlimme, Johanne Justine,   geb. 12 Jun 1839, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. vor 1875, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 35 Jahre)
    +4. Schlimme, Heinrich Christian,   geb. 15 Okt 1840, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 1882, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 41 Jahre)
     5. Schlimme, Heinrich Ernst Christian,   geb. 7 Febr 1842, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort
    Zuletzt bearbeitet am 23 Apr 2020 
    Familien-Kennung F16374  Familienblatt  |  Familientafel

    Familie 2 Dörntje, Engel Sohie Amalie,   geb. 26 Nov 1820, Bruchhof Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 1890, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 69 Jahre) 
    Verheiratet 1769  Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Zuletzt bearbeitet am 1 Mai 2020 
    Familien-Kennung F16536  Familienblatt  |  Familientafel

  • Quellen 
    1. [S50] STA Wolfenbüttel.
      StA Wolfenbüttel 47 Neu Gr. 6 Greene Nr. 10 19.3.1838
      Es erschienen:
      1) Der Halbspänner Johann Christian Leifold aus Naensen mit seiner Ehefrau Caroline Bantge
      (2. Ehefrau, Tochter eines Ackermannes aus Groß Freden)
      2) deren Tochter Rosine Friederike Leifold (aus 1. Ehe mit Ilse Marie Weiberg)
      3) der Dienstknecht Johann Heinrich Schlimme, Sohn des Ackermanns Johann Christian Schlimme und Ehefrau Engel Hedwig Strohmeier.
      4) der älteste Sohn des Halbspänners Leifold, Ernst Christian Leifold (aus 1. Ehe)
      5) der Rademacher Ernst Heinrich Christian Bremer, Schwiegersohn des Halbspänners Leifold, sämtlich aus Naensen.
      Der Halbspänner Leifold und dessen Ehefrau übertragen ihren sub. No. ass. 44 zu Naensen belegenden halben Ackerhof und die damit combinierte Halbköterei mit allen Zubehörungen, Inventarien, Rechten und Pflichten auf ihre mitgegenwärtige Tochter Rosine Friederike Leifold zu vollen Eigentum und räumen derselben von jetzt an die selbstständige Bewirtschaftung und den Besitz dieser Grundstücke ein. Rosine Friederike Leifold acceptiert obigen Hofverlass bestens und verspricht die daran geknüpften Bedingungen pünktlich zu erfüllen. § 3 regelt die Abfindungen der Hofannehmerin an ihre Geschwister.
      a) ihren Bruder Ernst 100 Taler Courant als Hofabfindung für den Absprung, 50 Taler Courant für ein Pferd, die Ernte von 1 Morgen Roggen, 1 Malter Roggen, 3 Himbten Weizen, 2 Himbten Erbsen, 1 Kuh zum Wert von 15 Taler, 1 Rind von 8 Taler, 1 fettes Schwein 10 Taler, 1 Faselschwein 4 Taler wert und 1 Himbten Salz. 100 Taler sollen sogleich, die restlichen 100 Taler erst nach Ablauf von 5 Jahren, sofern man ihrer bedarf, gezahlt werden.
      b) an ihre Schwester Hedwig, verehelichte Bremer, welche einen ihrer Abfindung bei ihrer Verheiratung bereits erhalten hat
      c) an ihren jüngsten Bruder Heinrich (aus 2. Ehe) 100 Taler, bei Verheiratung oder Mündigkeit, an Naturalien und Vieh wie Halbbruder Ernst. Außerdem soll der jüngste Sohn Heinrich diejenigen 200 Taler als Abfindung erhalten, welche der mitgegenwärtige Ackermann Bantje aus Groß Freden seiner Schwester der Ehefrau des Halbspänners Leifold annoch auf deren Aussteuer und Abfindung schuldig zu sein bekennt. (Dieser Sohn Heinrich heiratete später auf einen Großkothof in Dielmissen Nr. 52)

    2. [S50] STA Wolfenbüttel.
      Nr. 4741
      Geschehen im Herzoglichen Amte Greene den 5ten Oktober 1841
      Es erschienen der Halbspänner Christian Brinckmann und der Halbspänner Johann Heinrich Schlimme aus Naensen und trugen vor: Er, der Halbspänner Christian Brinckmann und der Halbspänner Christian Leifhold, hätten als rechtmäßige Inhaber des Ackerhofes Nr. 44 und des Kleinkothofes Nr. 18 zu Naensen, wie der angeschlossene Ablösungsreceß Nr. 1362 näher nachweise folgende an das Domainenamt Greene zu leistende Prästationen, als
      1) von dem Ackerhofe Nr. ashec: 44 die Herbstbeede, Voigtgeld pp für ein Ablösungskapital von 44 Taler 8 ggr. 3 Pf und
      2) von dem Kleinkothofe Nr. 18 Herbstbeede, Wächtergeld pp für ein Ablösungskapital von 15 Taler 12 ggr. 5 Pf
      zusammen für 59 Taler 20 ggr. 8 Pf abgelöst
      Der Anteil des Halbspänners Leifhold an jenen Höfen sei zufolge eines bestätigten Hofverlass und Ehekontrakts vom 19ten März 1838 und 16ten Oktober 1838 auf ihn, den Mitcomparenten Schlimme übergegangen. Da sie nun jene Summe an den Kammerkapital-Fonds abtragen und zu dem Zwecke vom Herzoglichen Leihhause in Gandersheim, unter den in den Gesetzen vom 20ten Dezember 1834 Nr. 21 und vom 13ten November 1837 Nr. 47 für solche Darlehne bestimmten Bedingungen anleihen wollten, so bäten sie zu veranlassen, dass das Herzogliches Leihhaus die fragl, neun und fünfzig Taler zwanzig Guthegroschen und acht Pfennig Courant zum Zwecke des Abtrags des obigen rückständigen Ablösungskapitals in Gemäßheit des §7 des Gesetzes vom 20. Dezember 1834 Nr. 21 am November d. J. unmittelbar an Herzoglichen Hauptfinanzkasse einzahle und die Einzahlung durch die dieser Schuldverschreibung anzuhängende Quittung nachweise, erkannten das Herzogliches Leihhaus zu Gandersheim als ihren cum omni hure in die Stelle des Kammerkapital-Fonds getretenen Gläubiger wegen des mehrgedachten Ablösungskapitals hierdurch an und versprächen demselben
      a) letzteres jährlich mit 3 ½ Prozent in halbjährigen Terminen am 1ten Mai und 1ten November vom Tage der Einzahlung an
      zu verzinsen;
      b) auf solches am 1ten November 1842 1 Taler 12 ggr. 8 Pf und ferner alljährlich am 1ten November 1 Taler 1 ggr. auf ihre
      Gefahr und Kosten abzutragen
      c) auf dem Ablaufe der in dem §4 des angezogenen Gesetzes vom 20tenDezember 1834 Nr. 21 bestimmten Kündigungsfristen
      das Kapital oder dessen Rest in unzertrennter Summe zurückzuzahlen und
      d) dasselbe in dem Falle, wenn in mit den Zinsen oder Abschlagszahlungen vier Wochen nach dem Fälligkeitstermine im
      Rückstande bleiben würden, dergestalt als gekündigt anzusehen, dass das Herzogliches Leihhaus sofort das Exekutiv Verfahren wegen Kapitalszinsen und Kosten gegen sie einzuleiten befugt sein soll. Durch die oben zugesagten regelmäßigen, so wie die etwa in Gemäßheit des §6 des Gesetzes vom 20ten Dezember 1834 Nr. 21 und das §2 des Gesetzes vom 13ten November 1837 Nr. 47 anderweit von ihnen zu leistenden Kapitalabträge sollte zwar zuerst das oben sub. Nr. 2 aufgeführte und dann das Ablösungskapital sub. 1 und zwar jedes vorhergehende successiv vollständig damit getilgt werden, bevor ein Abtrag auf das nächstfolgende in Anrechnung komme und behalten sie sich vor, die geleisteten Abträge in dieser Ordnung löschen zu lassen. Sie bäten diese Schuld und Pfandverschreibung in glaubhafter Form auszufertigen, sie dem herzoglichen Leihhause zuzustellen, sobald dieses die erwähnte Quittung der Herzoglichen Hauptfinanzkasse bei Herzoglichen Amte gradecirt haben werde, die fragliche Veränderung in der Person ihres Gläubigers in dem Hypothekenbuche zu bemerken und ihnen, das solches geschehen, zu eröffnen.
      Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben Brinckmann, Schlimme
      in fidem W. Brinckmeier, Referendar
      Diese Ausfertigung stimmt mit dem Originale wörtlich überein und sind der Halbspänner Christian Brinckmann und der Halbspänner Johann Heinrich Schlimme danach gegenredlich die rechtmäßigen Inhaber der darin näher bezeichneten Grundstücke auf welche das dergleichen Ablösungskapital mit 44 Taler 8 ggr. 3 Pf und resp. 15 Taler 12 ggr. 5 Pf Courent in das Hypothekenbuch von Naensen Pag. 47 und 279 eingetragen sind.
      Greene den 5. Oktober 1841 der Amts Sekretär Unterschrift
      Nachdem die Herzogliche Leihhaus Administration in Gandersheim zustehende Schuldverschreibung auch der hier angefügten Quittung der Herzoglichen Hauptfinanzkasse hier producire hat ---? welcher letzteres das Herzogliches Leihhaus die obige
      59 Taler 20 ggr. 8 Pf Courant wirklich an der Kammer das Kapitale eingezahlt hat, die ich in dem Hypothekenbuche zu Naensen Pag. 47 und Pag. 279 bemerkt worden, dass die Änderung von dem Kammerkapitalbuch auf das Herzogliche Leihhaus zu Gandersheim übergegangen solch und ist der Pflichtige, das solche geschehen, hier neben eröffnet.
      Greene, den 24ten November 1841 der Amts Sekretär (Unterschrift)
      Nr. 1985 Ausfertigung
      Geschehen in Freundschen Kruge zu Naensen wegen Herzoglichen Amt Greene am 20ten März 1848
      In Gegenwart des Herrn Justizamtmann Albrecht und meiner , der Registrators Schlüter
      Es erschien heute, auf vorgängige Anmeldung vor den gelegentlich hier anwesenden, seitwärts benannten Gerichtspersonen:
      Der Halbspänner Johann Heinrich Schlimme aus hiesigem Orte und trug vor: Er habe, als rechtmäßiger Inhaber des Sub Nr. ashec: 44 hierselbst belegenen Halbspännerhofes nebst Zubehörungen, wie der angeschlossene Ablösungs-Rezess Nr. 15426
      näher nachweise, folgende an das Stift St. Alexandri zu Einbeck zu leistende Prästation, als den Zehnten vom 6 Morgen 35 Ruthen Hofsländerei für ein Kapital von in Courant 13 Taler 12 Ggr. 4 Pf. Da er nun dieses Kapital an den Berechtigten abtragen, und zu dem Zwecke von Herzoglichen Leihhause zu Gandersheim unter den in den Gesetzen vom 20. Dezember 1834, Nr. 21, und vom 13. November 1837, Nr. 47 für solche Darlehne bestimmten Bedingungen anleihen wolle, auch dem Ersteren dasselbe auf den 16. Mai d. J. bereits gekündigt habe, so bitte er, dass Herzogliches Amt einen Termin zur Auszahlung des Kapitals an den Berechtigten nach den Bestimmungen des §125 der Ablösungs-Ordnung auf diesen Tag anberaumen und veranlassen wolle, dass das Herzogl. Leihhaus die fraglichen Dreizehn Taler zwölf Gutegroschen vier Pfennige Courant zum Zwecke des obigen Ablösungskapitals, in Gemäßheit des §2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1834, Nr. 21 an den Berechtigten in dem beantragten Termine auszahlen lasse. Erkenne dasselbe als seinen, cum omni jure in die Stelle des oberwähnten Berechtigten Gläubiger wegen des mehrgedachten Ablösungs-Kapitals hierdurch an, und verspreche,
      a) letzteres jährlich mit 3 ½ vom Hundert in halbjährigen Terminen am 16. November und 16. Mai vom Tage der Zahlung an den Berechtigten an, zu verzinsen;
      b) auf solches am 16. Mai 1849 2 Taler 1 Ggr. 4 Pf. und ferner alljährlich am 16. Mai 1 Taler 1 Ggr. auf seine Gefahr und Kosten abzutragen;
      c) nach dem Ablaufe der in dem §4 des angezogenen Gesetzes vom 20. Dezember 1834, Nr. 21, bestimmten Kündigungs-
      Fristen das Kapital oder dessen Rest in ungetrennter Summe zurückzuzahlen,
      d) dasselbe in dem Falle, wenn er mit den Zinsen oder Abschlags-Zahlungen vier Wochen nach dem Fälligkeits-Termin im
      Rückstande bleiben würde, dergestalt als gekündigt anzusehen, dass das Herzogliche Leihhaus sofort das Exekutiv-Verfahren, wegen Kapitals, Zinsen und Kosten gegen ihn einzuleiten befugt sein solle. Er bitte, diese Schuld- und Pfand-Beschreibung in glaubhafter Form auszufertigen, sie dem Herzoglichen Leihhause zuzustellen und sobald das Kapital an den Berechtigten gezahlt sei, die fragliche Veränderung in der Person des Gläubigers in dem Hypothekenbuche zu merken.
      Vorgelesen, genehmigt und Schlimme unterzeichnet.
      Verfügt, dass dem Antrage gemäß verfahren werden solle.
      in fidem H. F. Schlüter
      Diese Ausfertigung stimmt mit dem Originale wörtlich überein, und ist der Halbspänner Johann Heinrich Schlimme zu Naensen noch gegenwärtig rechtmäßiger Inhaber der darin näher bezeichneten Grundstücke, auf welches das fragliche Ablösungs-Kapital zu 13 Taler 1 Ggr. 4 Pf. Courant im Hypothekenbuche von Naensen pag 575 sich eingetragen, findet.
      Greene, den 19ten April 1848 Der Amts-Aktuar F. Schröder
      Nr. 3725
      Geschehen im Herzoglichen Amte Greene am 16. Mai 1848
      Gegenwart: des Herrn Justizamtmann Albrecht und meiner, des Registrators Schlüter
      Es erschienen:
      1) für das berechtigte Stift St. Alexandri zu Einbeck der Herr Amtsassessor Heise daher, welcher durch producirte Vollmacht
      der Königlich Hannoversche Klosterkammer zu Hannover vom 4. Oktober v. J. sich legitimierte
      2) der Pflichtige Halbspänner Johann Heinrich Schlimme aus Naensen.
      Dritte Beteiligte hatten sich nicht eingefunden,
      und erklärte der Mandatar des berechtigten Stifts, er bekenne, von dem Comparenten Schlimme auf das laut des Ablösungs-Rezesses Nr. 15426 seiner Mandantin gebührende, auf dem Hofe Sub Nr. ashes: 44 zu Naensen als Grundlast haftende Ablösungskapital zu 13 Taler 12 ggr. 4 Pf. Courant die Zinsen bis zum heutigen Dato richtig ausgezahlt erhalten zu haben und sei bereit das Kapital vom Herzoglichen Leihhaus zu Gandersheim in Empfang zu nehmen. Da kein Widerspruch gegen die Zahlung des Kapitals an den Mandatar des berechtigten Stifts erhoben ward, so zahlte Herzogliches Amt die von dem Herzoglichen Leihhause eingesandte Summe der Dreizehn Taler zwölf Gutegroschen vier Pfennige Courant an denselben bar aus, worauf letzterer erklärt, in die Umschreibung des Kapitals auf den Namen des Herzoglichen Leihhauses im Hypothekenbuche hierdurch willigen zu wollen.
      Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben Heise, Amtsassessor
      Schlimme
      Verfügung:
      dass die obige Umschreibung in Hypothekenbuche sofort geschehen und dieses Protokoll der Obligation vom 20. März d. J. angehängt werden solle. Pflichtiger mit hin nunmehr das Herzogliche Leihhaus zu Gandersheim als seinen in die Stelle des berechtigten getretenen Gläubiger anzusehen habe und dass die dem heutigen Termin ausgebliebenen dritten Beteiligten mit ihren Widersprüchen gegen die Auszahlung des Kapitals an den Berechtigten dem Präjudige gemäß zurückgewiesen werde sollten. In fidem H. F. Schlüter
      Die vorstehende Abschrift stimmt mit dem Originale wörtlich überein und ist im Hypothekenbuche von Naensen pag. 515 bemerkt, dass das fragliche Ablösungskapital von dem Berechtigten an das Herzogliche Leihhaus zu Gandersheim übergegangen sei.
      Greene, den 15. September 1848 Der Amts-Aktuar F. Schröder
      Demnach vorstehendes Orgistel noch Ausweis der erteilten Quittungen vollständig zurückgezahlt ist und sämtliche Zinsen berichtigt sind, so wird in die Löschung der dafür bestellten und eingetragene Hypothek damit gewilligt.
      Gandersheim, den 7. Oktober 1853 Herzogliches Leihhaus- Administration Holztorr
      Gelöscht auf Grund der vorstehenden Quittung und Löschungseinwilligung Herzogliches Leihhaus-Administration zu Gandersheim vom 7. d. Mts im Grundbuche von Naensen pag: 515 am 13. Oktober 1882
      Greene, den 13. Oktober 1882 Herzogliches Amtsgericht G. Müller
      Dem Schlimmeschen Vormunde Großköter Chr. Nienstedt zu Naensen
      Nr. 9059 Nr. 1413
      Ablösungs-Rezess
      Zu wissen, dass zwischen der Herzoglichen Kammer, Direktion der Domainen, zu Braunschweig, und dem Halbspänner Johann Heinrich Schlimme Nr. ass. 44 zu Naensen nachstehender Ablösungsrezess geschlossen worden ist.
      §1 Der Halbspänner Johann Heinrich Schlimme entrichtet an das Herzogliche Domainenamt Greene an seiner vorhin gedachten Hofe alljährlich in termino Michaelis
      an Meierzins 2 Himten ½ Mtz. Rocken und 2 Ht. ½ Mtz Hafer
      an Freienzins ½ Himten Rocken -
      zusammen 2 ½ Ht. ½ Mtz. Rocken und 2 Ht. ½ Mtz. Hafer
      §2 Diese Praistationen werden gegen eine Kapital-Entschädigung abgelöst, welche, nach der unter beiden Teilen getroffenen Vereinbarung wie folgt berechnet und festgesetzt ist.
      Ausfertigung für die Herzogliche Leihhaus Commission hierselbst
      Der Meierzins beträgt 2 Ht. ½ Rocken und 2 Ht. ½ Mtz Hafer
      Davon gehen ab die in den 50 Normaljahren bewilligten Remission, welche durchschnittlich
      betragen haben Taler ggr. Pf. Taler ggr. Pf.
      Summa des Ablösungs-Kapitals in Courant 57 4 9
      Zinsen 3 Monate 15 Tage - 16 ggr.
      §3 Der Halbspänner Johann Heinrich Schlimme ist ? verpflichtet, obiges Ablösungs-Kapital zum Betrage von Sieben und fünfzig Taler Vier Gutegroschen Neun Pf Courant nebst den Zinsen zu 4 % von Michaelis v. J. angerechnet, sofort nach Bestätigung dieses Rezesses an den Kammer-Kapitalfonds frei einzuzahlen. Die abgelösten Prästationen werden pro termino Michaelis 1840 zum letzten Male entrichtet.
      §4 Da jedoch der Halbspänner Johann Heinrich Schlimme dieses Ablösungs-Kapital aus der Kasse des Herzoglichen Leihhauses zu Gandersheim anleihen zu wollen, erklärt die Zinsen auf das Kapital von Michaelis und bis zum 1. April d, J. auf eigenen Mitteln einzuzahlen sich verpflichtet hat, so wird das gedachte Kapital zum Betrage von Sieben und fünfzig Taler Vier Ggr. Neun Pf. Courant nebst den Zinsen zu 4 % vom 12. April d. J. angerechnet hierdurch von Herzoglicher Kammer-Direktion der Domainen an das Herzogliche Leihhaus zu Gandersheim cum omni jure wird, welches diese Summe in Gemäßheit der höchsten Verordnung vom 13ten November 1837 Nr. 48, §12 nach Empfang einer Ausfertigung des Rezesses von Herzoglicher Landes-Oeconomie-Commission in den Kammer-Kapitalfonds einzahlen und eine Abrechnung über die Zinsen bis zur Zahlung, insofern solche erforderlich, mit Herzoglicher Haupt-Finanz-Kasse zulegen wird. Das Ablösungs-Kapital wird demnach bei Löschung der Last sogleich auf den Namen des Herzoglichen Leihhauses in das Hypothekenbuch eintragen werden.
      §5 Der Halbspänner Johann Heinrich Schlimme erkennt das Herzogliche Leihhaus zu Gandersheim als seinen cum omni jure an die Stelle des Kammer Kapitalfonds getretenen Gläubiger rücksichtlich der obigen Summe hierdurch an und verspricht demselben
      a) dieses Kapital jährlich mit vier vom Hundert in zwei Terminen jedes Mal auf Michaelis und den 1. April vom 1. April 1841
      angerechnet, zu verzinsen
      b) auf dieses Kapital in Gemäßheit des Gesetzes vom 13. November 1837 Nr. 47 §1 folgende Abschlagszahlungen zu
      leisten
      1. im 1. Jahre, also auf den 1. April 1842 1 Taler 3 ggr. 9 Pf.
      2. in jedem der folgenden Jahre, also auf 1. April 1843 und so ferner bis zu Abtragung des ganzen Kapitals alljährlich
      1 Taler 1 ggr. 9 Pf.
      c) nach Ablauf der im §4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1834, Nr. 21 bestimmten Kündigungsfristen des Kapital oder dessen
      Resten ungetrennter Summe zurückzuzahlen und
      d) dasselbe, falls er mit den Zinsen oder Abschlagszahlungen vier Wochen nach dem Fälligkeitstermine in Rückstand bleiben
      würde, dergestalt als gekündigt anzusehen, das Herzogliches Leihhaus sofort das Executivverfahren wegen Kapitals, Zinsen
      und Kosten gegen ihn einzuleiten befugt sein solle.
      Urkundlich dessen ist dieser Rezess von beiden Teilen vollzogen.
      So geschehen, Braunschweig, am 12. März 1841
      Herzoglich Braunschweig-Lüneburg?sche Kammer-Direktion der Domainen
      (L S) gez. von den Brinken
      Heinrich Schlimme
      Dass der Halbspänner Johann Heinrich Schlimme zu Naensen vorstehenden Ablösungsrezess nach vorgängiger Verlesung und Genehmigung unterschrieben habe, und das derselbe rechtmäßiger und dispositionsfähiger Besitzer des pflichtigen Grundstücks hat, wird somit bescheinigt.
      Greene den 25. März 1841 Herzogliches Amt daselbst (L.S.) gez. Bussius
      Vorstehende Anlösung wird hierdurch mit dem Bemerken bestätigt, dass der Halbspänner Schlimme nach einer Anzeige des Herzoglichen Amts Greene vom 25. Mts. die Zinsen auf das Ablösungskapital bis zum 1. April a. c. an Herzogliche Hauptfinanzkasse eingezahlt hat.
      Braunschweig den 1. April 1841 Herzoglich Braunschweig-Lüneburg?sche Landes Oeconomie-Commission
      Die abgelöste Last findet sich im Hypothekbuche von Naensen ist eingetragen von 57 Taler 4 ggr. 9 Pf. Courant samt Zinsen zu 4 % von 1ten April 1841 an, daselbst, pag: 48 auf das befreite Grundstück zu Gunsten des Herzogliches Leihhauses in Gandersheim ex jure cerho der Herzoglichen Kammerdirektion der Domainen in Braunschweig ingrostirt.
      Greene im Herzoglichen Amte, den 29. April 1841 der Actuar
      Braunschweigischer Hypothekenbrief
      Über 6600 Mark buchstäblich: Sechstausend sechshundert Mark
      Nr. 2 6600 Mark Darlehn nebst 4 ¼ Prozent jährlicher, vom 9. Oktober 1882 ab, in einjährlichen Kalendertermine zu entrichtenden Zinsen, rückzahlbar sechs Monate nach Kündigung, für den Postsecretair Wilhelm Fischer zu Kreiensen aus der Schuldurkunde vom 13. Oktober 1882, eingetragen am 14. Oktober 1882. Zugleich hat der jetzige Altvater Christian Nienstedt zu Naensen dieser Forderung die Priorität vor seiner Forderung zu 2100 M. eingeräumt.
      Für die Hypothek haften folgende Grundstücke der sub. Nr. ass: 44 zu Naensen belegene Halbspännerhof nebst Zubehör, Rechten und Gerechtigkeiten.
      Eigentümer: Halbspänner Heinrich Schlimme Erben zu Naensen.
      Urkundlich ausgefertigt Greene, den 14. Oktober 1882
      Herzogliches Amtsgericht Grundbuchamt G. Müller, H. W. Bauer
      Von den Zubehörungen des Halbspännerhofes Nr. ass: 44 in Naensen sind mit Erklärung vom 4. Juni d. Jahres aus dem Hypothekenverbunde entlassen die Pläne:
      1) Nr. 121 in der unteren Feldscheide zu 3 ha 83 qm
      2) Nr. 233 unten beim Mittelfelde, ein mit den Buchstaben a b c d bezeichneter 3 ha 77 a 53 qm großer Teil
      Greene, den 22. Juni 1895 Herzogliches Amtsgericht
      Eingetragen im Grundbuche für Naensen Band III Seite 209 Nr. 2 Band II Blatt 16 Seite 63
      Nebenstehende Hypothek zu 6600 M. sechstausendsechshundert Mark ? ist heute im Grundbuche von Naensen Band I Blatt16 Seite 63 gelöscht. Greene, den 11. Mai 1920 das Grundbuchamt
      Posts. Grundbuchrichter Bruncke, Grundbuchführer
      Geschehen im Herzoglichen Amtsgerichte Greene den 13 Oktober 1882
      Praes: Oberamtsrichter Mülleer und Reg. Geh. Wilkening
      Es erscheinen heute freiwillig:
      1) der Partikulier Louis Brandmüller von hier, Namens des Postsekretärs Wilhelm Fischer aus Kreiensen
      2) die Witwe weiland Halbspänners Heinrich Schlimme, Caroline, geb. Nienstedt
      3) der Vormund deren minderjährigen Kinder, Großköther Christian Nienstedt aus Naensen
      4) der Altvater Christian Nienstedt daher.
      Letztere Beiden trugen vor: Auf Grund der Kündigung der Witwe weiland Kaufmanns Strube hinsichtlich deren Hypothekforderung zu 5700 Mark nebst rückständigen Zinsen hätten sie eines Anlehns von 6600 Mk. Bedurft.
      Der Postsecretair W. Fischer habe dieses Kapital mit 6600 Mk vorgeliehen und am 9. Oktober bar ausgezahlt.
      Sie quittierten daher über den richtigen Empfang der vorgeliehenen 6600 Mark und versprächen dieses Anlehn nach einer beiden Teilen freistehenden Kündigung von 6 Monaten gegen Auslieferung der Ausfertigung dieser Schuldurkunde und gegen Ausstellung einer Quittung an den Gläubiger zurückzuzahlen, bis dahin aber vom 9. Oktober cr: angerechnet, mit jährlich 4 ¼ Prozent in capitalmäßiger Münzsorte und zwar in jährlichen Abträgen zu verzinsen. Zur Sicherheit des Gläubigers wegen des Anlehns, der Zinsen und etwaigen Kosten setzten sie demselben zur Spezialhypothek den ihr, Witwe Schlimme, und ihren minderjährigen Kindern zugehörigen sub. Nr. ass: 44 zu Naensen belegenen Halbspännerhof nebst Zubehör, Rechten und Gerechtigkeiten. Zugleich erklärte der Mitcomparent, jetzige Altvater Nienstedt, wie er der vorstehenden Fischer`schen Hypothek zu 6600 M. die Priorität vor seiner Forderung zu 700 Taler = 2100 Mk. Aus der Obligation vom 19. Dezember 1864 damit einräumen wolle der p. Brandmüller acceptirte Namens des Postsecretair W. Fischer das Schuldbekenntnis, die Hypothekbestellung und Bürgschaft, sowie die übrigen Verträge des Schuldners. Sämtliche Comparenten legten dieser Urkunde executorische Wirkung bei und baten um Eintragung der Hypothek in das betreffende Hypothek in das betreffende Hypothekenbuch, sowie um Ausfertigung dieser Sxhuld- und Hypothekverschreibung für den Gläubiger auf des Schuldners.
      V. g. u. u. L. Brandmüller, Chr. Nienstedt, Witwe Schlimme
      Beglaubigt: Wilkening
      Vorstehende Schuld- und Hypothekenverschreibung wird damit in beweisender Form für den Gläubiger Postsecretair
      Wilhelm Fischer in Kreiensen ausgefertigt
      Greene, den 13. Oktober 1882 Herzogliches Amtsgericht G. Müller
      Dem Postsecretair Wilhelm Fischer zu Kreiensen zugestellt.
      Casirter Stempel zu der anliegenden Nachweisung der zu dem Leifoldschen Halbspännerhofe zu Naensen, Nr. ass 44 gehöriger Grundstücke und Berechtigungen.
      Nachweisung der zu dem Leifoldschen Halbspännerhofe Nr. ass 44 zu Naensen gehörigen Grundstücke und Berechtigungen nebst Angabe des Werths derselben.
      Bezeichnung der Lage der Grundstücke
      I. Grundstücke vom 3. Ackerhof Fläche-Gehalt zehntpflichtig in Morgen und Ruthen, Taxierter Wert in Taler und ggr.
      Im Winterfelde
      2te Wanne vor dem Hägegrase 115 R = 80 Taler 100 ggr.
      4te Wanne beim Brunser Wege 1 M. 60 R. = 110 Taler. 150 ggr.
      6te Wanne im Mittelfeldes Kampe 1 M = 90 Taler 100 R.
      7te Wanne auf der Schlen-Masch = 70 R. zusammen 35 Taler 50 ggr.
      daselbst = 105 R.
      10te Wanne unten beim Mittelfelde 1 M. 35 R. = 100 Taler 135 ggr.
      11. Wanne auf dem Mühlenberge 1 M. 70 R. = 140 Taler 150 ggr.
      daselbst 62 ½ R. = 40 Taler 50 ggr.
      12te Wanne auf dem Erbe 115 R. = 50 Taler 75 ggr.
      14te Wanne bei der Sülte 1 M. 10 R. = 70 Taler 100 ggr.
      17te Wanne auf dem Kibitz-Platze 1 M. 15 R. = 20 Taler 40 ggr.
      Im Sommerfelde
      1te Wanne auf den Ackerhöfen 1 M. 12 ½ R. = 100 Taler 125 ggr.
      2te Wanne im Südkampe 80 R. = 60 Taler 75 ggr
      3te Wanne am Greener Wege62 ½ R. = 40 Taler 50 ggr.
      6te Wanne in Hausmönnen 1 M. 95 R
      10te Wanne im Steffens Rohde 15 R = 50 Taler 75 ggr.
      12te Wanne auf den Dreierten 6 M. 30 R. = 100 Taler 125 ggr.
      daselbst 15 . 75 R. = 50 Taler 75 ggr.
      14te Wanne in den kurzen güldenen Stücken 8 M. 2 ½ R = 15 Taler 30 ggr.
      16te Wanne auf dem Bahrbleeke 9 M 30 R = 30 Taler 40 ggr
      18te Wanne am Südberge 6 M. 22 ½ R = 160 Taler 175 R
      19te Wanne über dem Sütter 10 M 3 R = 40 Taler 50 ggr.
      im Brachfelde
      2te Wanne in der Feldscheide 1 M. 20 R = 60 Taler 75 ggr.
      daselbst 1 M. 50 R = 70 Taler 160 ggr.
      daselbst 2 M 25 R 200 Taler 200 ggr.
      4te Wanne bei dem tiefen Wege 2 M 25 R 200 Taler 200 ggr.
      5te Wanne auf den hohlen Weges Äkkern 2 M 10 R = 200 Taler 225 ggr.
      7te Wanne vor dem Ahlerbeeke90 R = 50 Taler 75 ggr.
      10te Wanne über dem oberen Ammerwege M. 35 R. = 100 Taler 100 ggr.
      10te Wanne über dem oberen Ammerwege 1 M. = 100 Taler 100 ggr.
      11te Wanne in der Sohläckern 75 R. 20 Taler 30 ggr
      12te Wanne beim Erbecker Stiege 1 M. 75 R = 90 Taler 100 ggr.
      daselbst 2 M. 5 R. = 120 Taler 150 ggr.
      25te Wanne auf dem langen Strauche 97 ½ = 50 Taler 60 ggr.
      27te Wanne hinter der Eddelerschen 107 ½ R. = 30 Taler 40 ggr.
      30te Wanne hinten am Eicher Rohde 2 M. 80 R = 50 Taler 75 ggr.
      Latus: 45 Morgen 90 ½ Ruten = 2800 Taler
      Bezeichnung der Lage der Grundstücke
      II. Grundstücke vom 17. Kleinkothofe
      Im Winterfelde
      8te Wanne am Büschenbusche 1 M. 15 R = 50 Taler 75 ggr.
      13te Wanne auf den Sültehöfen 45 R = 20 Taler 25 ggr.
      20te Wanne auf der rothen Horst 65 R = 20 Taler 25 ggr.
      Im Sommerfelde
      6te Wanne in den Hausmönnen 70 R. = 30 Taler 40 ggr.
      7te Wanne an Sievers Kirchhofe 115 R = 25 Taler 20 ggr.
      8te Wanne in den Ziegenäckern 1 M 30 R. = 70 Taler 90 ggr.
      19te Wanne über dem Sütter 1 M. 4 R. = 30 Taler 40 ggr.
      19te Wanne daselbst 5 M. 107 ½ R. = 235 Taler 300 ggr.
      im Brachfelde
      10te Wanne über dem oberen Ammerwege 75 R. = 50 Taler 50 ggr.
      19te Wanne am Riekenkampe 1 M. 10 R = 40 Taler 50 ggr.
      20te Wanne am Kiekelbeerenbrinke 2 M. 60 R. = 36 Taler 50 ggr.
      daselbst 2 M. 85 R. = 40 Taler 50 ggr.
      20te Wanne am Kiekelbeerenbrinke 1 M. 55 R. = 30 Taler 40 ggr.
      daselbst 1 M. 10 R. = 40 Taler 75 ggr.
      22te Wanne an der Kuhtrift 30 R. = 10 Taler 15 ggr.
      25te Wanne auf dem langen Strauche 1 M. 2 ½ R. = 30 Taler 50 ggr.
      Summe an Länderei für beide Höfe: 60 Morgen 29 ½ Ruten = 35556 Taler
      Bezeichnung der Lage der Grundstücke
      An Wiesen vom 3ten Ackerhofe
      In den Südwiesen 40 R. = 50 Taler 40 ggr.
      Daselbst 1 M. = 100 Taler 120 ggr.
      Daselbst 1 M. 30 R. = 120 Taler 135 ggr.
      An Wiesen vom 17ten Kleinkothofe
      In der Südwiese 90 R. = 80 Taler 100 ggr.
      Summe an Länderei für beide Höfe: 3 Morgen 40 Ruten = 330 Taler
      An Gärten
      beim Hause 2 M. 41 R. = 280 Taler 300 ggr.
      im Felde 1 M. 90 R. = 190 Taler 200 ggr.
      Summe an Gärten 4 Morgen 11 Ruten = 470 Taler
      An Berechtigungen
      An der Holzung
      Die Naenser Gemeinde-Waldung seit 494,35 Morgen 15 Ruten und gehören dazu
      39 Interessenten zu gleichen Teilen. Der Bestand ist Buchen Hochholz, und
      beträgt der Anteil für den Leifoldschen Hof 12,25 Morgen 106 Ruten
      Dieser Anteil ist zu einem Kapitalwerte von 300 Taler nach Absatz aller
      Kulturkosten Anzuschlagen und kommen daher zum Ansatze = 300 Taler 40 ggr.
      von der Schäferei
      Hürdelager von 500 Stück Schafen, jährlich 7 Nächte haben einen Kapitalwert = 125 Taler 150 ggr.
      nach Abzug des Depotats für den Schäfer
      der Anteil an den nieshörigen Gemeindewiesen hat einen Kapitalwert = 80 Taler 100 ggr.
      Summa: 505 Taler
      Wiederholung
      An der Holzung
      für 68 Morgen 29 ½ Ruten Ackerländerei = 3556 Taler
      für 3 Morgen 40 Ruten Wiesen = 330 Taler
      für 4 Morgen 11 Ruten Gärten = 470 Taler
      für Berechtigungen = 505 Taler
      Summa: 4861 Taler
      Die Gebäude sind nach dem Brandwertkataster zu versichert 1200 Taler
      An Grundabgaben werden prästirt
      a) Meierzins an die Herren von Steinberg zu Bodenburg jährlich bar 14 Taler
      b) für Hühner und Eier 11 ggr.
      c) Meierzins an Herzogliche Kammer jährlich: 2 1/3 Himten Rocken 2 1/3 Himten Hafer
      d) Freienzins an dieselbe ½ Himten Rocken
      e) an Contribution und Landschatz von Grundstücken und vom Vieh monatlich 2 Taler 17 ggr. 4 Pf
      Aufgenommen zu Naensen, den 2. Juni 1834 Der beeidigte Achtsmann Brinckmann Voß
      Das der vor vorrückte Achtsmann Brinkmann zu dem Inhalte der vorstehenden Capetionsverzeichnisses sich bekannt habe, wird hierdurch attestiert. Greene 2. Juni 1834
      Herzogliches Amt daselbst
      Nahe gelegenen Dörfern, zur Kenntnis des Publikums zu bringen
      In der Voraussetzung, dass gegen seinen Antrag, amtsseitig nichts zu erinnern sei, wolle er die Verpachtungs-Bedingungen, wie folgt vortragen:
      1) Die Länderei wird von Michaelis 1838 an auf die nächsten 12 Jahre also bis Michaeli 1850, in einzelne Stücke meistbietend
      verpachtet.
      2) Für die Größe der zu verpachtenden Länderei, welche nach der Feldbeschreibung angegeben ist, wird keine Gewähr
      geleistet.
      3) Das Pachtgeld wird jährlich auf Weihnachten postnumerando, also Weihnachten 1839 zum ersten Male an den Verpächter
      selbst oder an denjenigen, welchen derselbe dazu Autovisieren wird, in Preußischen Courant, nicht unter 4 ggr. Stücken bezahlt, und haften die Früchte auf dem verpachteten Lande des folgenden Jahres, auf mit für das rückständige Pachtgeld
      des vorigen Jahres. Auf jeden Fall aber verbleibt dem Verpächter bei eintretender Unsicherheit des Pächters das Recht, das
      Pachtgeld auch vor der jedesmaligen Ernte zu fordern und sich dieserhalb an die Früchte auf der verpachteten Länderei zu
      halten.
      4) Bleibt der Pächter ein Jahr lang mit der Bezahlung des Pachtgeldes oder eines Teils desselben im Rückstande, so steht es
      dem Verpächter frei, den Pacht-Contract aufzuheben und auf Gefahr und Kosten des säumigen Pächters anderweit über das
      Land zu verfügen und wird dem Pächter auf diesen Fall keine Entschädigung für etwaige Kultur zu Teil.
      5) Eine gleiche Befugnis reserviert sich Verpächter, wenn der Pächter das Land nicht nach der, vor Naensen üblichen Art,
      beackert, düngt und bestellt.
      6) Die Pächter bezahlen keine Gail und Gare, bekommen solche auch nach Ablauf der Pachtzeit nicht vergütet, müssen jedoch
      dann nachweisen, dass sie das Winterfeld zuletzt und zwar jeden Morgen mit wenigstens 8 vierspännigen Fudern Mist
      gedüngt haben, widrigenfalls sie für jedes fallende Fuder 12 ggr. Entschädigung an den Verpächter bezahlen müssen.
      7) Die Länderei wird den Pächtern frei ohne alle Lasten und Abgaben und frei von Zehnten oder Zehntgeldübergabe.
      8) Afterverpachtung ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verpächters gestattet und bleibt jedenfalls der erste Pächter
      für das Pachtgeld principaliter verhaftet.
      9) Pächter haben den Nießbrauch von den das gepachtete Land etwa umgebenden Hacken, verpflichten sich aber auch dagegen
      zu deren Erhaltung Gleichergestalt muss Pächter die Grenzen der gepachteten Länderei respectiren und darf solche nicht
      verändern, auch muss derselbe etwaige Gräben in Ordnung erhalten.
      10) Remissionen am Pachtgelde finden auf keine Weise, selbst nicht, wegen der ungewöhnlichsten Unglücksfälle, statt.
      11) Die Kosten der Verpachtung und des Pacht-Contracts übernimmt der Verpächter. Es bekömmt aber jeder Pächter auf seine
      Kosten einen Extrakt aus dem Verpachtungs-Protokolle.
      12) Der Zuschlag wird auf 1 Stunde vorbehalten.
      Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben. Schlimme
      in fidem W. Jürgens Actuar
      Korn und Fleischzehnten
      at pracollens, außer dass alle zu diesem Hofe gehörige Länderey im hiesigen Zehnten lieget.
      Der Gutsherr, Herr von Steinberg zu Brüggen, bekäme zum Nollen Meierzins
      3 Himten Weizen,
      1 Wispel 8 Himten Rocken,
      1 Wispel 8 Himten Haber
      Dieses ist aber zur Hälfte herunter gesetzt und danach gibt er für solchen Zins jetzo an Gelde 28 Taler 8 ggr.
      Fürstliche Cammer bekommt Gartenzins 4 ggr.
      Von Gebäuden das Wohnhaus ist ohne Schornstein und nebst der Scheuer und Ställen mit Stroh gedeckt.
      Alle diese Gebäude sind in dem Brandversicherungs-= Catastero zu 450 Taler angeschlagen
      Feldbeschreibung Pag 175
      Vor der Vermessung Nach der Vermessung
      Zehnten Fürstl. Kammer und Mönchehof 3.ten Ackerhof, ist in der Brandversicherungs-Gesellschaft Sub Nr. 44 catestriert
      Jobst Heinrich Leifhold hat an Länderey
      Im Winterfeld,
      ½ Morgen 2te Wanne vor dem Hegergrase 70 Ruthen
      3 / 4 Morgen 2te Wanne vor dem Hegergrase 115 Ruthen
      1 Morgen 3te Wanne in dem Bruchäckern 1 Morgen 40 Ruthen
      1 ½ Morgen 4te Wanne beim Brunser Wege 1 Morgen 60 Ruthen
      1 Morgen 6te Wanne im Mittelfelds Campe 1 Morgen
      1 ½ Morgen 6te Wanne im Mittelfelds Campe 1 Morgen 70 Ruthen
      ½ Morgen 7te Wanne auf der Schlienmasch 70 Ruthen
      ½ Morgen 7te Wanne auf der Schlienmasch 105 Ruthen
      7 ¼ Morgen Latus 8 Morgen 50 Ruthen
      Ferner gehoret zu Jobst Heinrich Leifhold
      Ackerhofe an Länderey noch im Winterfelde
      7 ¼ Morgen Transport = 8 Morgen 50 Ruthen
      Feldbeschreibung Pag 176
      Vor der Vermessung Nach der Vermessung
      1 Morgen 8te Wanne am Büschenbusche incl. 1 5/12 Morgen wüste = 1 Morgen 70 Ruthen
      1 Morgen 8te Wanne am Büschenbusche incl. 1 5/12 Morgen wüste = 1 Morgen 20 Ruthen
      2 Morgen 9te Wanne am Klapperberge = 2 Morgen 40 Ruthen
      1 Morgen 10te Wanne unten beim Mittelfelde = 1 Morgen 35 Ruthen
      1 Morgen 10 te Wanne unten beim Mittelfelde = 1 Morgen 10 Ruthen
      1 ½ Morgen 11te Wanne auf dem Mühlenberge = 1 Morgen 70 Ruthen
      1 Morgen 11te Wanne auf dem Mühlenberge = 1 Morgen 5 Ruthen
      1 Morgen 12te Wanne auf dem Erbe = 115 Ruthen
      1 Morgen 14e Wanne bei der Sülte = 1 Morgen 10 Ruthen
      17 ¾ Morgen Latus 20 Morgen 65 Ruthen
      Feldbeschreibung Pag 177
      Vor der Vermessung Nach der Vermessung
      Ferner zu gehoret Jobst Heinrich Leifhold Ackerhofe an Länderey noch im Winterfelde
      17 ¾ Morgen Transport = 20 Morgen 65 Ruthen
      ½ Morgen 15te Wanne bei Stroiterweg = 70 Ruthen
      1 ½ Morgen 17te Wanne auf dem Kiepitzplatz 1 Morgen 90 Ruthen
      1 Morgen 18te Wanne oben an der Sültehöhe = 1 Morgen 10 Ruthen
      ¾ Morgen 19te Wanne auf der Mergelkuhle = 1 Morgen 5 Ruthen
      ½ Morgen 20te Wanne auf der Rothenhorst = 50 Ruthen
      20 Morgen Summa im Winterfeld = 25 Morgen 50 Ruthen
      Feldbeschreibung Pag 178
      Vor der Vermessung Nach der Vermessung
      Ferner gehoret zu Jobst Heinrich Leifhold Ackerhofe an Länderey im Sommerfelde
      2 Morgen 1te Wanne auf dem Ackerhöfen = 2 Morgen 25 Ruthen
      ½ Morgen 2te Wanne bei Südcampe = 80 Ruthen
      ½ Morgen 3te Wanne am Greener Wege = 70 Ruthen
      1 Morgen 3te Wanne am Greener Wege = 1 Morgen 5 Ruthen
      1 ¼ Mirgen 6te Wanne in dem Hausmönnen = 1 Morgen 95 Ruthen
      1 ½ Morgen 7te Wanne an Sievers Kirchhofe incl, 105 Ruth wüste = 1 Morgen 110 Ruthen
      ¾ Morgen 7te Wanne an Sievers Kirchhofe incl, 105 Ruth wüste = 95 Ruthen
      1 ½ Morgen 7te Wanne an Sievers Kirchhofe incl, 105 Ruth wüste = 2 Morgen 10 Ruthen
      1 Morgen 9te Wanne bei dem Erzhäuser Wege = 1 Morgen 5 Ruthen
      ½ Morgen 10te Wanne Stessens Rohde = 45 Ruthen
      1 Morgen 10te Wanne Stessens Rohde = 115 Ruthen
      11 ½ Morgen Latus = 13 Morgen 55 Ruthen
      Feldbeschreibung Pag 179
      Vor der Vermessung Nach der Vermessung Ferner gehoret zu Jobst Heinrich Leifhold Ackerhofe an Länderey noch im Sommerfelde
      11 ½ Morgen Transport = 13 Morgen 55 Ruthen
      12te Wanne auf dem Dreierten = 3 Morgen 90 Ruthen
      12te Wanne auf dem Dreierten = 75 Ruthen
      13 Wanne auf dem güldenen Stücke = 1 Morgen 30 Ruthen
      14te Wanne in dem kurzen gülden Stücken = 1 Morgen 65 Ruthen
      16te Wanne auf dem Bahrblecke = 1 Morgen 30 Ruthen
      18te Wanne am Südberge = 4 Morgen 45 Ruthen
      19te Wanne über dem Sülter = 3 Morgen 5 Ruthen
      25 ½ Morgen Summa im Sommerfelde = 29 Morgen 35 Ruthen
      Feldbeschreibung Pag 180
      Vor der Vermessung Nach der Vermessung
      Ferner gehoret zu Jobst Heinrich Leifhold Ackerhofe an Länderey im Brachfelde
      1 Morgen 2te Wanne in der Feldscheide = 1 Morgen 20 Ruthen
      1 Morgen 2te Wanne in der Feldscheide = 1 Morgen 50 Ruthen
      4 Morgen 2te Wanne in der Feldscheide = 4 Morgen 50 Ruthen
      2 ½ Morgen 2te Wanne in der Feldscheide = 3 Morgen 60 Ruthen
      ½ Morgen 4te Wanne bei dem tiefen Wege = 90 Ruthen
      2 Morgen 4te Wanne bei dem tiefen Wege = 2 Morgen 70 Ruthen
      ¾ Morgen 4te Wanne bei dem tiefen Wege = 105 Ruthen
      4 ½ Morgen 5te Wanne auf dem hohlen Weges Äckern incl. Garten = 4 Morgen 100 Ruthen
      1 Morgen 6te Wanne auf dem Steinstücken = 1 Morgen 20 Ruthen
      ½ Morgen 7te Wanne vor dem Ahlerbecke = 90 Ruthen
      ½ Morgen 7te Wanne vor dem Ahlerbecke = 90 Ruthen
      18 ¼ Morgen Latus = 22 Morgen 25 Ruthen
      Feldbeschreibung Pag 181
      Vor der Vermessung Nach der Vermessung Ferner gehoret zu Jobst Heinrich Leifhold Ackerhofe an Länderey noch im Brachfelde
      18 ¼ Morgen Transport = 22 Morgen 25 Ruthen
      ½ Morgen 9te Wanne zwischen den Ammer Wege
      1 Morgen 10te Wanne über den obern Ammer Wege
      2 Morgen 10te Wanne über den obern Ammer Wege
      ½ Morgen 11te Wanne in dem Sohl Äckern
      ½ Morgen 12te Wanne beim Esbecker Stiege
      1 Morgen 12te Wanne beim Esbecker Stiege
      1 ½ Morgen 12te Wanne beim Esbecker Stiege
      1 ½ Morgen 25te Wanne auf dem langen Stücke
      26 ¾ Morgen Latus: = 33 Morgen 80 Ruthen
      Feldbeschreibung Pag 182
      Vor der Vermessung Nach der Vermessung Ferner gehoret zu Jobst Heinrich Leifhold Ackerhofe an Länderey noch im Brachfelde
      26 ¾ Morgen Transport = 33 Morgen 80 Ruthen
      1 ½ Morgen 27te Wanne hinten der Eddelerschen = 1 Morgen 95 Ruthen
      2 Morgen 28te Wanne an der Eddelerschen = 2 Morgen 15 Ruthen
      1 ½ Morgen 30te Wanne hinten am Eichen Rohde incl. 2 Morgen 10 Richten wüste = 2 Morgen 80 Ruthen
      31 ¾ Morgen Summa im Brachfelde:= 40 Morgen 30 Ruthen
      Feldbeschreibung Pag 183
      Vor der Vermessung Nach der Vermessung
      Recapitalatio der Länderey welche zu Jobst Heinrich Leifhold Ackerhofe gehöret
      22 Morgen Im Winterfelde = 25 Morgen 50 Ruthen
      25 ½ Morgen Im Sommerfelde = 29 Morgen 35 Ruthen
      31 ¾ Morgen Im Brachfelde = 40 Morgen 30 Ruthen
      79 ¼ Morgen Summa Summaria = 94 Morgen 115 Ruthen
      Pag 6
      Brandversicherungsnummer Nr. 44 zu Jobst Heinrich Leifholds Ackerhofe gehoret an Wiesen
      a) eine Wiese in dem Ackerschöfen 110 Ruthen
      b) eine Wiese in dem Südwiesen 115 Ruthen
      c) eine Wiese noch daselbst 1 Morgen
      d) eine Wiese noch daselbst 1 Morgen 30 Ruthen
      e) eine Wiese in dem Alterbeck 75 Ruthen
      Summa Wiesen 4 Morgen 90 Ruthen
      Nr. 1946
      Geschehen wegen Herzoglichen Amts Greene, den 6ten April 1838
      Im Freundschen Kruge zu Naensen.
      Da auf heute Termin zur öffentlich meistbietende Verpachtung, verschiedener, zum Hofe des Halbspänners Johann Heinrich Schlimme in Naensen gehörigen Länderei angesetzt war, so hatten sich, im Auftrage Herzoglichen Amts, der unterzeichnete Actar mit Zuziehung als Untervoigts Böhne, zur Ausrichtung des Geschäfts hierher verfügt. Der erlassenen Bekanntmachung infolge, hatte sich eine große Anzahl Pachtlustiger eingefunden, auch war der Halbspänner Schlimme erschienen.
      Nachdem nun die im Protokolle vom 29ten März d. J. enthaltenen Verpachtungs-Bedingungen den erschienenen Pacht Kompetenten deutlich vorgelesen und erklärt waren, wurde mit der Verpachtung verfahren, wie in anliegenden Verzeichnisse enthalten ist. Nach beendeten Geschäfte, erteilte der Halbspänner Schlimme den Pächtern, ohne Ausnahme den Zuschlag.
      Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
      in fidem W. Jürgens
      1169 Nr. 1389
      Geschehen öffentlicher Sitzung Herzogl. Kreisgericht Gandersheim, den 30. April 1852
      Praes.
      Herr Kreisgerichtsdirektor Spohr
      Herr Kreisrichter Rechling
      Herr Referendar Kohli als Aushülfsrichter
      und unterzeichneter Sekretär
      Der Halbspänner Heinrich Schlimme zu Naensen, Kläger gegen
      den Altvater Friedrich Koch, daselbst Beklagter wegen verschiedener Forderungen
      Erschienen im heutigen Termine
      1) für Kläger Herr Obergerichtsadvocaten Ludwig Dehn
      2) der Verklagte in Person und im Beistande des Herrn Obergerichtsadvocaten Rudeloff
      Letzter überreichte behuf seiner Legitimation die anliegende Vollmacht, deren Abschrift dem Gegner zugestellt wurde und benannte an Stelle des auch vom Kläger ernannten Substituten seines Anwaltes beim Herzoglichen Obergerichte Obergerichtsadvocaten Raegener den Obergerichtsadvocaten Strümpell zum Substituten beim Obergerichte.
      Herr Dehn überreichte hierauf die Originale der der Klage abschriftlich bei gefügten Dokumente, des Hofverlasskontrakts vom 30. November 1825 und der letztwilligen Verfügung vom 5. Dezember 1831, welche dem Gegner zur Einsicht vorgelegt sind. Da Herr Dehn nichts Weiteres zur Vervollständigung der Klage vorzubringen zu haben erklärte, so ließ sich Herr Rudeloff excipienda vernehmen:
      Ad I. Es ist richtig, dass der Kläger ein leiblicher Bruder des Ackermanns Heinrich Christian Schlimme war, welchem am 30. November 1825 der elterliche Ackerhof sub Nr. assec 46 zu Naensen übertragen wurde, Den inducirten Hofverlass Contract vom 30. November 1825 erkenne ich an, es ist richtig, dass dem Kläger auf die Zeit seiner Verheiratung oder die Errichtung einer eigenen Wirtschaft die im §2 Nr. 2 des Contracts qu. bezeichnete Abfindung verschrieben ist. Es ist ferner mehr, das am 19, März 1838 der Kläger seine eigene Wirtschaft angefangen habe, sowie das seit diesem Zeitpunkte bis zum 19. März 1843 die Fälligkeitstermine für die zu leistende Abfindung eingetreten seien, während die Naturalabfindung in billigen Terminen zu leisten war. Es wird zugestanden, dass des Klägers Bruder mehrere Jahre nach der gedachten Hofesübergabe verstorben und das der jetzige Beklagte seit seiner Verheiratung mit der Witwe des verstorbenen Heinrich Christian Schlimme bis Jacobi 1849 (nicht 1850) Interimswirt auf dem Schlimmeschen Hofe gewesen sei. Das Beklagter alle Hofeslasten übernommen, leugne ich und bediene mich statt Acceptation des deferirten Eides der Gewissensvertretung mittelst Interimswirtschaftscontracts vom
      23. August 1834 (Anlage H.) aus welchem hervorgeht, welche bestimmten Lasten ich übernommen habe. Die Negative der Behauptung, das ich mich dem Kläger nicht verbindlich gemacht habe, die Abfindungen vom Hofe als meine persönliche Schuld zu übernehmen (sollte Kläger die Behauptung so verstanden haben,) will ich beschwören. Die Behauptung in ihrer Allgemeinheit genommen, will ich mein Gewissen mit Beweis vertreten und mich des Behufs auf den Interimswirtschaftscontract vom 23. August 1834, in opecie auf die Tatsache beziehen, dass ich sub Nr. 4 nur 800 Taler in den Hof zu inferiren contractlich mich verbindlich gemacht, und diese Summe nie der Tat inferirt habe. [Randbemerkung: richtig]
      Beweismittel: der Ackermann Christian Schlimme und der Halbspänner Christian Brinkmann beide zu Naensen. Hiernach opperire ich unter dem Bemerken, dass Beklagter Jacobi 1849 den Hof quasi auf den Christian Schlimme übertragen habe und der Beklagte sich gegenwärtig auf der Leibzucht befinde [Randbemerkung: richtig] Beweismittel: der Amtsrichter v. Grone in Greene, Schullehrer Scholle und derg. Brinkmann in Naensen, der Klage die Einrede des dunkeln des inepten das nicht gehörig substantirten Libell, die Einrede der fehlenden Passiv und Aktivlegitimation, aber auf die Einrede der Zahlung steht der Klage entgegen: Am 1. November 1839 machte Kläger den Verklagten um seinen Abfindungsrest Parteien rechneten zusammen was an Abfindung noch rückständig. [Randbemerkung: richtig] Außer 1 Morgen Roggen vom Felde zu 20 Taler, einem Rinde zu 10 Taler, 2 Faselschweine zu 8 Taler, wurden ausdrücklich die geklagten Posten in die Zusammenrechnung aufgenommen [Randbemerkung: nicht eingerechnet] und nachdem die Gesamtsumme ermittelt, von derselben 45 Taler, welche der Beklagte als Erbe seiner verstorbenen Ehefrau, Engel Hedwig, geb. Strohmeyer, von dem Hofe des Klägers gegnerischerheits anerkannt, nach zu fordern hatte und geltend machte, mit des Klägers Einwilligung abgezogen und der Betrag von etwa 70 Taler an den Kläger bar ausbezahlt, also nach gehaltener Abrechnung getilgt. Beweismittel: Eidesdelatine aferirt und von dem Kläger die damit überreichte Quittung (Anlage L) ausgestellt, deren Richtigkeit der Kläger gegen den Schullehrer Scholle ausdrücklich anerkannt ist, Beweismittel: der Schullehrer Scholle als Zeuge die Klage ist daher unbegründet.
      [Randbemerkung: damals ist die Quittung von ihm aus Unkenntnis der Hofverschreibung ausgestellt, Kläger hat nicht gewusst, was ihm verschrieben worden. Außerdem ungenau]
      Ac II. Ich weiß nicht und leugne, dass der Vater des Klägers über sein von ihn auf der Leibzucht erworbenes Vermögen am
      5. Dezember 1831 oder zu einer andern Zeit unter seinen Kindern disponiert und dem Kläger das besten bereitete Bett nebst Allem was dazu gehört, vermacht habe. Das producirte Dokumente, welches keine Zeichen der Öffentlichkeit am sich trägt, vermag ich nicht anzuerkennen weil mir des Testator Handschrift nicht bekannt ist. Ich weiß nicht und leugne, das Defnectur? ein solches auf der Leibzucht von ihm erworbenes Bett hinterlassen und stelle ausdrücklich in Abrede, dass dasselbe in des Beklagten Besitze jemals gewesen sei. Den deferirten Eid nehme ich an referiere event. den Eid rücksichtlich des Werts des Bettes. Die Betten, welches Verklagter als Leibzüchter benutzt, sind Mitgabe des Beklagten 2. Ehefrau. Das geforderte Bett hat Kläger von seiner eigenen Mutter erhalten; [Randbemerkung: im Testament ist der Wert angegeben]
      acceptirt Beweismittel Eidesdelation, übrigens steht auch hier der Klage die Einrede des unrechten Verklagten entgegen, indem event. Der Hofbesitzer für Herausgabe eines solchen Bettes zu sorgen hat.
      [Randbemerkung: Kläger hat die Betten verschiedentlich vergeblich von dem Beklagten gefordert]
      Beiden Ansprüchen stelle ich endlich die Einrede der Kompensation entgegen und erhebe event. Widerklage.
      Beklagter hat dem Kläger und Widerbeklagten vorgeliefert:
      1) am 24. Mai 1847 1 Himten Roggen zu dem damaligen Werte von 2 Taler 16 ggr.
      2) am 24. Juni 1847 1 Himten Hafer damaliger Wert 1 Taler
      3) am 24. Mai 1848 19 Himten Saathafer a` 10 ggr. 8 Pf Wert 8 Taler 10 ggr. 8 Pf
      4) vom Mai bis Jacobi 1848 a) 2 Himten Gerste, Wert 1 Taler 5 ggr. 4 Pf
      b) 2 Himten Roggen, Wert 1 Taler 8 ggr.
      c) 3 Himten Roggen, Wert 2 Taler
      d) 2 Himten Gerste, Wert 1 Taler 2 ggr. 8 Pf
      5) 6. Oktober 1848 2 Himten Saatweizen, Wert 2 Taler 12 ggr.
      6) 15. Juni 1847 bar 2 Taler
      7) 28. August 1847 desgleichen 1 Taler
      8) 30. August 1847 desgleichen 1 Taler
      9) 16. Februar 1848 desgleichen 12 ggr.
      Latus 24 Taler 18 ggr. 8 Pf
      Transport 24 Taler 18 ggr. 8 Pf
      10) 19. Februar 1848 desgleichen 16 ggr.
      11) im Herbst 1848 desgleichen 7 Taler
      12) verkauft ein Stück Hammelfleisch zu dem bedungenen Preise von 12 ggr.
      Beweismittel: 32 Taler 22 ggr. 8 Pf
      reserirt Eidesdelation und rücksichtlich des Werts:
      Der Halbspänner Christian Brinkmann als Sachverständiger.
      Am 7. Juni 1849 rechneten wir diese Kosten zusammen, rechneten ab die gegnerischen Forderung für Landpacht zu 9 Taler
      20 ggr. mein Guthaben zu 23 Taler 10 ggr. 8 Pf erkannte Kläger ausdrücklich an.
      Beweismittel: Eid. Dazu kamen an Darlehen
      a) am 8. Juni 1849 2 Himten Hafer, Wert 16 ggr.
      b) am 24. Juli 1849 bar 2 Taler
      c) im Januar durch meine Frau aus meinem Haushalte bar 2 Taler
      4 Taler 16 ggr.
      Beweismittel: Eid, rücksichtlich des Werts derp. Brinkmann als Sachverständiger
      Von meiner obigen Forderung zu 27 Taler 18 ggr. 8 Pf ab die gegnerischen Forderung an Landpacht zu der Summe von
      9 Taler 20 ggr. .
      bleibt 17 Taler 22 ggr. 8 Pf
      Eidlich hat Widerkläger dem Gegner unterm 27. April 1847 geliehen 61 Taler
      Beweismittel: Eidesdelation
      In den Jahren 1847, 48, 49 hat Gegner diese Forderung anerkannt.
      Beweismittel: Tierarzt August Freund in Naensen als Zeugen
      Darauf ist bezahlt: a) durch denp. Freund in den Jahren 1847 und 48 22 Taler 16 ggr.
      b) durch den Gegner selbst 18949 15 Taler 8 ggr.
      38 Taler
      weshalb sich das Darlehn auf 23 Taler reduziert, welche eben so wenig wie die oberwähnte Forderung in Güte zu erlangen steht. Ich will mit jenen Forderungen im Gesamtbetrage von 40 Taler 22 ggr. 8 Pf compensire, event. Widerklage erheben und bitten: Den Kläger und Widerbeklagten mit seinen unbegründeten Ansprüchen zurückzuweisen und in der Widerklage ihn zur Zahlung der libellirten 40 Taler 22 ggr. 8 Pf zu verteilen, ref. expenhis. Herr Dehn, dem die Abschrift der Quittung und Ehestiftung, welche Verklagter heute eingereicht, zugestellt worden und dem deren ---? vorgelegt sind, bat um Abschrift des heutigen Protokolls, versprach die Replik dem Gegner mitzuteilen und dem Gerichte einzureichen, behielt sich auch vor, darin einen Auftrag auf Ansetzung eines Termins zum Güteversuche vor dem Referenten zu beantragen.
      V, g. u. G Rudeloff, L Dehn, Koch
      Schließlich erklärten Parteien auch der Replik etwa noch nötig werdende Verfahren außer gerichtlich instruieren und diese Schriftsätze dem Gerichte einzureichen und Termin zur weiteren mündlichen Verhandlung zu extrahieren.
      Zur Beglaubigung E Kulemann
      Für Kläger dem Herrn Obergerichtsadvocaten Dehn, hierselbst zurück
      Nr. 2709
      Geschehen im Herzoglichen Amtsgerichte Greene am 1. Oktober 1873
      Gegenwärtig: unterzeichneter Assessor
      Es erschien der Altvater Heinrich Schlimme aus Naensen und trug vor:
      Inhalts eines behuf Schlichtung einem von ihm gegen seinen Sohn den Halbspänner Heinrich Schlimme zu Naensen angebrachten Anklage aufgenommenen Protokolls vom 19ten Juli des Jahres haben sich sein genannter Sohn verpflichtet 6 Himten Roggen, ½ Himpten Weizen, 17 Pfund Butter binnen 14 Tagen ihm zu liefern oder an Stelle dieser Naturalien binnen gleicher Frist 10 Taler bei Meidung der Hülfe zu bezahlen. Da der Genannte keiner dieser alternativen Verpflichtungen nachgekommen sei und sich im Verzuge befände, auch durch Letztere sich des Wahlrechts begeben, so hätte er mit Rücksicht darauf, dass dem Protokolle bezüglich der Geldleistung executorische Wirkung beigelegt worden sei. Exekutive gegen seinen genannten Sohn wegen fraglicher 10 Taler und der Kosten incl. 15 ggr. für den Weg zu erkennen. Da sein Sohn, wie dem Gerichte bekannt, die Hofesländerei verpachtet habe und der Kleinköther Heinrich Strohmeier zu Naensen als Pächter eines Teils derselben zu Michaelis d. Jahres 274 Taler Pachtgelder entrichten müsse, deren Erhebung am 5. d. Monats bevorstehe, so bringe er diese Forderung seines Sohnes als Executionsobject in Verschlag und wolle bitten, dieselbe in obigem Betrage mit Arrest zu belegen und dann p. Strohmeier bei Strafe doppelter Zahlung aufzugeben, solche Summe nur dem die Exekutive vollführenden Beamten auszuhändigen, seinen Sohn aber jede Verfügung bei Strafe der Nichtigkeit zu untersagen. V. u. u. H. Schlimme
      In fidem Es Thielemann, Ass.
      Nr. 538
      Nachstehende Verhandlung
      Geschehen im Herzoglichen Amtsgerichte Greene am 25. Februar 1874
      Gegenwärtig: Amtsrichter Brinckmeier und Protollführer Kleine
      In Sachen den zu Naensen Sub. Nr. ahsec: 44 belegenen Halbspännerhof betreffend erschienen heute auf Anmeldung
      1) dem Altvater Heinrich Schlimme
      2) den Halbspänner Heinrich Schlimme aus Naensen und trugen vor:
      In dem zwischen und unterm 14ten Januar 1867 errichteten Verlas- Contracte, durch welchen mir dem Halbspänner Heinrich Schlimme, der mütterliche zu Naensen sub. Nr. ahsec: 44 belegene Halbspännerhof übertragen worden ist mir, dem Altvater Heinrich Schlimme und meine inzwischen verstorbenen Ehefrau derjenige Altenteil verschrieben, welchen der angezogene Vertrag des Näheren besagt. Späterhin ist zwischen uns und zwar unteren 7ten März 1867 ein abändernder Vertrag geschlossen durch welchen über den früher bestimmten Altenteil anderweite Bestimmungen getroffen sind, welche jedoch nur bis zum 7ten März 1873 in Geltung bleiben sollten, so das nunmehr, da jenen Zeitraum bereits verflossen ist, der frühere Vertrag vom 14ten Januar 1867 und sonach auch der darin bestimmte Altenteil wieder in Kraft getreten ist. Inzwischen sind wir nun anderweit daher übereingekommen, das der in dem vorgedachten Vertrage festgestellter Altenteil folgende Abänderungen erleiden soll. Das nur dem Altvater Heinrich Schlimme und zwar vom 1. Januar d. J. angerechnet jährlich geliefert und resp, gezahlt werden sollen:
      1) statt 15 Himten Kartoffeln 60 Quadrate Ruthen gehörig gedüngtes und zubereitetest Land an der Stelle wo ich der
      Halbspänner Heinrich Schlimme, selbst meine Kartoffeln selbst baue
      2) statt des fetten Schweines 5 Taler Geld spätestens bis 1. Mai jeden Jahres zu zahlen und 5 Himpten Gerste um Michaelis aus
      zu liefern
      3) statt der Milch das nötige Futter für eine Ziege und statt der verschriebenen Butter nur 25 Pfund dergleichen in
      wöchentlichen Raten zu ½ Pfund zu liefern.
      4) statt 2 Stiege Leinewand mir eine dergleichen um Johannis zu liefern und von den verschriebenen ein Schock Eiern die
      Hälfte Ostern und die andere Hälfte Michaelis jeden Jahres zu liefern ist.
      Wir wollen nun, die vorstehenden Vereinbarungen als zwischen uns geschlossen nochmals hiermit anerkennend bitten vorstehende Verhandlung für uns und zwar auf meine des Halbspänners Heinrich Schlimme, Kosten in einem Exemplare auszufertigen. Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben H. Schlimme, Schlimme
      In fidem I W Kleine
      Nr. 386
      In der Civilproceßsache des Halbspänners Heinrich Schlimme zu Naensen für sich und Namens seiner Ehefrau, Friederike, geb. Leifhold, Klägers und Appellanten, vertreten durch den Obergerichts-Advocaten Köpp, wider den Halbspänner Christian Brinkmann daselbst, Beklagten und Appellaten, vertreten durch den Obergerichts-Advocaten Engelbrecht, wegen Reunion von Grundstücken wird auf die von dem Kläger wider das Erkenntnis des Herzoglichen Kreisgerichts Gandersheim vom 29. Januar 1858 beim Herzoglichen Obergerichte eingeführte Berufung vom 3ten Senate desselben, nachdem in der öffentlichen Sitzung vom heutigen Tage die Parteien mit ihren Vor- und Anträgen gehört worden, auf angestellte geheime Beratung und in rwägung:
      1) dass nach Ausweisung der combinirten, vom Kläger anerkannten Akten des Fürstlichen Amts Greene, die Teilung des
      Leifholdschen Ackerhofes und der Brinkmannschen Kleinkötherei zu Naensen betr: das gedachte Amt die von dem Kothsassen Herrn Harm Jürgen Brinkmann beantragte Teilung der beiden Höfe der bei dem Leifholdschen Hofe cultivirten Länderei dem Brinkmannschen Hofe und die Halbschied des bei diesem befindlichen Landes dem ersten Hofe incorporirt werde und jeder Hof die beiden Höfe haftenden Dienste und Lasten zur Hälfte übernehmen, aus den in dem Berichte vom 30ten Juli 1777 hervorgehobenen Gründen und als dem Interesse des designierten Anerben des Leifholdschen Hofes entsprechend zur landesherrlichen Genehmigung verstellt hat,
      2) dass Herzogliches Amt Greene mittelst Rescripts Fürstlicher Cammer vom 26. Mai 1778 von der erfolgten landesherrlichen
      Genehmigung des in Vorschlag gebrachten Teilungsplans in Kenntnis gesetzt ist und darauf durch die am 22. Juli 1779 an den Amtsvoigt Mires erlassenen Instraction denselben angewiesen hat, die genehmigte Teilung der Grundstücke vorzunehmen.
      3) dass die Teilung von dem Amtsvoigt Mirus zur Ausführung gebracht und aus den von ihm zu den Akten eingelieferten
      Teilungstabellen ersichtlich gewesen ist, welche Grundstücke jedem Hofe beigelegt worden und welche Größe dieselben gehabt haben,
      4) dass Fürstliche Kammer, nachdem zuvor von dem Fürstlichen Amte Greene am 1. Juni 1780 über die mit Zustimmung der
      Interessenten stattgefundene Teilung berichtet ist und die betreffenden Teilungstabellen überreicht sind, mittelst Rescripts vom 7. Juli ej. Die vorgenommene Verteilung vorläufig ratificirt und nur nach darüber Auskunft verlangt hat, in welcher Art die von jedem Hofe auskommenden praestanda und die Ableistung des Dienstes reguliert sein, dass dieser Auflage Fürstliches Amt Greene in dem Berichte vom 25ten August nachgekommen ist und dadurch, weil gegen die ausgeführte Teilung selbst überall keine Erinnerungen gemacht sind, die in Frage stehende Angelegenheit ihre völlige Erledigung gefunden hat,
      5) dass die auf den Reunionsedikte gestützte Klage nur dann stattfindet, wenn ohne Genehmigung des Landesherrn oder Fürstlicher Kammer im Dienstverbande befindlich gewesene Grundstücke von einem Bauernhofe alienirt sind und der Zweck jener Gesetze offenbar dahin gegangen ist, die Integrität der Höfe zu erhalten, damit die Besitzer derselben im Stande sich befinden, den Dienst davon ordnungsmäßig zu leisten, dass daher in dem vorliegenden Falle, wo der Landesherr zuvörderst den proponirten Teilungsplan genehmigt und späterhin Fürstliche Kammer die vorgenommene Teilung ratificirt, auch mit der geschehenen Repartition der von beiden Höfen zu prästirenden Dienste stillschweigend sich einverstanden erklärt hat, indem solcher Dienst nach Ausweisung der combinirten Akten: die Ablösung der Spann- und Handdienste von Eingesessenen zu Naensen betr.: seit jener Zeit abgeführt worden, eine Beeinträchtigung des herrschaftlichen Interesses mithin überall nicht eingetreten ist, auch die vindicirten Grundstücke in rechtsgültiger Weise dem Hofe des Beklagten beigelegt sind, die erhobene Reunionsklage als nicht substantiiert sich darstellt,
      6) dass nach den Akten zwar eine völlig gleichmäßige Teilung der bei beiden Höfen befindlich gewesenen Länderei und
      Wiesen nicht erfolgt, vielmehr von diesen Grundstücken dem Brinkmannschen Hofe eine größere Morgenzahl als dem Leifholdschen Hofe beigelangt ist, wegen dieser von dem Kläger hervorgehobenen Benachtheiligung seines Hofes jedoch demselben eine Klage auf Herausgabe des im Besitze des Beklagten befindlichen Mehrbetrages an Länderei und Wiesen nicht zusteht, indem teils die Voraussetzungen, unter welchen die Reunionsklage zulässig ist, nach der obigen Ausführung fehlen, teils die Vorbesitzer des Hofes des Beklagten seit der vorgenommenen auch von dem Vorwirte des Klägers Ludwig Leifhold, wie aus dessen am 20. März 1779 confirmirten Ehestiftung erhellt, genehmigten Teilung in dem ungestörten Besitze der ihnen überwiesenen Grundstücke sich befunden und durch hinzugekommene Verjährung das Eigentum derselben erworben haben, teils endlich ohne Zweifel bei der Teilung auf die Bonität der Länderei und Wiese Rücksicht genommen ist, das damals bei dem Leifholdschen Hofe cultivirte Land nach dem Berichte des Fürstlichen Amts Greene vom 30. Juli 1774 von schlechter Beschaffenheit gewesen ist und es gegenwärtig an jedem Anhaltspunkte, um den frühere Wert und die Ertragsfähigkeit der Grundstücke auszumitteln, mangelt,
      7) dass die erst in der Einführung der Berufung von dem Kläger geschehene Anfechtung der fraglichen Teilung wegen
      angeblich nicht erfolgter Bestätigung der Verhandlungen in der gegenwärtigen Instanz unberücksichtigt bleiben muss,
      8) dass dem Vorstehenden nach beider Unzulässigkeit der erhobenen Reunionsklage es einer Prüfung der fernere Ausführungen des Klägers nicht bedarf, für Recht erkannt, dass, unter Verwerfung der deserten und unbegründeten Berufung, das Erkenntnis des Herzoglichen Kreisgerichts Gandersheim vom 29. Januar d. J. zu bestätigen, Kläger auch schuldig sei, dem Beklagten die Kosten dieser Instanz zu erstatten. Zugleich wird die Rücksendung der Akten mit einer beglaubten Abschrift dieses Erkenntnisses verfügt. Erkannt im 3ten Senate des Herzoglichen Obergerichts von dessen
      unterzeichneten Mitgliedern
      Wolfenbüttel, den 11. September 1858 gez. W. Henke, Geller, Rhamm
      und publicirt daselbst in der öffentlichen Sitzung vom 18ten September 1858 Scholz, Aktuar
      Für die Ausfertigung: Lickefell
      Nr. 1178
      Der Witwe des Halbspänners Johann Heinrich Schlimme zu Naensen wird hierdurch bescheinigt, dass die auf dem Halbspännerhofe Nr. ass 44 fallenden Ablösungscapitale zu 531 Taler 100 ggr. 2 Pf, 57 Taler 4 ggr. 9 Pf, 44 Taler 8 ggr. 3 Pf, 580 Taler 2 ggr. 5 Pf. sowie das auf dem Hofe Nr. ass. 18 eingetragene Ablösungscapital zu 15 Taler 12 ggr. 5 Pf. (eingetragen zu Gunsten der Herzoglichen Leihhausadministration zu Gandersheim im Grundbuche von Naensen heute gelöscht sind.
      Greene, den 1. Juni 1882 Herzogliches Amtsgericht G. Müller
      An die Witwe des Halbspänners Johann Heinrich Schlimme zu Naensen Nr. ass. 44