Meyer, Heinrich Friedrich Wilhelm

männlich 1889 - 1981  (91 Jahre)


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  • Name Meyer, Heinrich Friedrich Wilhelm 
    Geboren 26 Jun 1889  Wehrbergen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  [1
    Geschlecht männlich 
    Gestorben 8 Jun 1981  Hameln Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Personen-Kennung I9800  Vennekohl
    Zuletzt bearbeitet am 29 Apr 2017 

    Vater Meyer, Friedrich,   geb. 1821, Wehrbergen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Mutter Grope, Caroline Sophie Charlotte,   geb. 26 Mai 1836, Fischbeck Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 27 Mai 1920, Fischbeck Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 84 Jahre) 
    Verheiratet 13 Dez 1858  Bremen - Mitte Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  [2
    Familien-Kennung F2523  Familienblatt  |  Familientafel

    Familie Heine, Luise Sofie Dora,   geb. geschätzt 1895, Bremen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Verheiratet 6 Mai 1914  Bremen - Mitte Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Zuletzt bearbeitet am 29 Apr 2017 
    Familien-Kennung F2524  Familienblatt  |  Familientafel

  • Quellen 
    1. [S3] Sonstiges, 1889 #4.
      Wehrbergen am 1ten Juli 1889.
      Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschien heute, der Persönlichkeit nach bekannt, der Beibauer Carl Friedrich Wilhelm Eckermann No 23 wohnhaft zu Wehrbergen, lutherischer Religion, und zeigte an, daß von der Johanne Caroline Charlotte Eckermann geborene Meyer seiner Ehefrau lutherischer Religion, wohnhaft bei ihm den Anzeigenden zu Wehrbergen am sechsundzwanzigsten Juni des Jahres Tausend acht hundert achtzig und neun nachmittags um acht Uhr ein Kind männlichen Geschlechts geboren worden sei, welches die Vornamen Heinrich Friedrich Wilhelm erhablten habe.
      Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben: Wilhelm Eckermann
      Der Standesbeamte. Kasten

    2. [S3] Sonstiges, 13 Dez 1858.
      Geschehen zu Hameln, den 13te December 1858

      Unter nachfolgend aufgeführten Personen, als:
      1. dem Beibauer und Forstaufseher Friedrich Meyer, 37 Jahre alt, aus Wehrbergen, als Bräutigam
      2. Charlotte Grope, 22 Jahre alt aus Fischbeck in der Grafschaft Schaumburg, als Braut
      3. Im Beistande der Braut: deren Eltern: Köthner August Grope No. 22 und dessen Ehefrau Charlotte, geb. Bartling aus Fischbeck,
      ist der nachstehende Ehecontract verabredet und fest bestätigt worden:

      §1
      Die Brautleute haben einander die Ehe gelobt und wollen dieselbe baldigst durch kirchliche Trauung vollziehen lassen. Die Braut ist eine Halbschwester der verstorbenen jetzigen Ehefrau des jetzigen Bräutigams und ist bereits zu der ehelichen Verbindung der jetzigen Brautleute die Dispensation, wegen naher Verwandschaft, vom Königlichen Consistorie zu Hannover ertheilt worden. Andere gesetztliche Hindernisse ...hende Ehe stehen den Brautleuten nicht entgegen.

      §2
      Die Braut heirathet zu dem Bräutigam auf dessen gänzlich gutsherrnfreie Beihausstelle No. 23. in Wehrbergen und verschreibt der Bräutigam seiner Braut diese Stelle mit allem Zubehör, Rechten, Gerechtsamen und Lasten, so auf seinen sonstigen ganzes Vermögen zu einem mit ihr gemeinsamen Gute.
      Dagegen bringt die Braut dem Bräutigam zu und in.. in dessen Beibauerstelle und sonstiges Vermögen ihr eigenes ganzes Vermögen, welches besteht:
      1. In selbsterspartem Lohn eine Summe von fünfzig Thaler
      2. Als Abfindung von ihrem elterlichen Colonate Nro 22 in Fischbeck und dem sonstigen Vermögen
      a. eine Summe von Hundert Thalern Courant
      b. An Brautwagenstücken: ein complettes Bett mit Bettstelle; einen Milchschrank; einen polierten Tisch, zwei Bettstühle und einige Leinen und Drellsachen so wie Hemde.
      Vorstehende Abfindung verpflichten sich die Eltern der Braut dieser letzteren an ihrem Hochzeitstage verabfolgen zu lassen und bestimmen dabei noch dass, wann bei Uebergabe des Colonats Nro 22 zu Fischbeck an die Anerben die übrigen abzufindenden Gropeschen Kinder nachmals erhalten können, als für die jetzige Braut verschrieben worden ist, die Mass der Abfindung auch dann der jetzigen Braut oder deren Erben gegeben werden soll vom Anerben des Colonats Nro 22.

      §3
      Unter den Brautleuten ist die Regel - Längst Leib, längst Gut - eingeführt, so dass nach erfolgter Ehe und im kinderlosen Todesfalle der Längstlebene des Zuerstgestorbenen einziger Erbe sein soll.

      Vorstehender Contract genehmigen die Contrahenten und bitten um dessen obrigkeitliche Genehmigung geziemend.
      Zur Urkunde haben die Contrahenten diesen Contract eigenhänig vollzogen.
      Friedrich Meier Charlotte Grope
      August Grope XXX Handzeichen der Ehefrau Grope,
      Charlotte geb. Bartling

      Actum Amt Hameln, den 19te December 1858.

      Es erschienen die in nachstender Ehestiftung namentlich aufgeführten 4 Personen, überreichten diesen Contract mit der Bitte um dessen obrigkeitliche Genehmigung.
      Nachdem der Contract den Betheiligten deutlich vorgelesen worden, genehmigtgen dieselben den Contract in allen Punkten und erkannten die Unterschriften, auch Unterzeichnung mit 3 Kreuzen, als eigenhändige an.
      Es ist darauf zu vorstehender Ehestiftung die obrigkeitliche Genehmigung ertheilt worden.
      Vorgelesen, genehmigt
      actum ut supro in fidem
      Siegel des Amtes Hameln
      Unterschriften (Mertens, Mase)