Obermann, Ernst

männlich 1852 - 1889  (37 Jahre)


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  • Name Obermann, Ernst  [1
    Geboren 7 Feb 1852  Brunsen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Geschlecht männlich 
    Gestorben 22 Jul 1889  Brunsen, tötlich verunglückt Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Personen-Kennung I55452  Vennekohl
    Zuletzt bearbeitet am 11 Dez 2020 

    Vater Obermann, August,   geb. geschätzt 1816, Brunsen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Familien-Kennung F20718  Familienblatt  |  Familientafel

    Familie Laue, Johanne Christiane,   geb. 13 Aug 1860, Woltershausen bei Lammspringe Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 18 Febr 1954, Brunsen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 93 Jahre) 
    Verheiratet 1880  Woltershausen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Kinder 
     1. Obermann, Heinrich August Ernst,   geb. 12 Okt 1881, Brunsen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 4 Mrz 1887, Brunsen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 5 Jahre)
    +2. Obermann, Auguste,   geb. 20 Sept 1883, Brunsen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 16 Febr 1971  (Alter 87 Jahre)
     3. Obermann, Ernst,   geb. 12 Jul 1886, Brunsen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 8 Okt 1915, gefallen im 2. Weltkrieg Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 29 Jahre)
     4. Obermann, Gustav,   geb. 11 Nov 1888, Brunsen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 16 Apr 1917, gefallen im 2. Weltkrieg bei Cerny Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 28 Jahre)
    Zuletzt bearbeitet am 11 Dez 2020 
    Familien-Kennung F20719  Familienblatt  |  Familientafel

  • Quellen 
    1. [S3] Sonstiges.
      Johanne Christiane Laue * 13.8.1860 in Woltershausen, Tochter des Kötners Johann Christoph Laue * 15.12.1828 in Woltershausen und Johanne Marie Justine Laue * 9 May 1836 in Woltershausen, wurde als die zweite von drei Mädchen am 13.8.1860 auf einem Bauernhof in Woltershausen bei Lamspringe geboren.
      Nachdem das Gericht in Alfeld Johanne für Volljährig erklärt hatte, stand der Heirat nichts mehr im Wege. Im Jahre 1880 kam es dann zur Hochzeit und zur Hofübergabe an das junge Paar. Die Hochzeit hat offenbar in Woltershausen stattgefunden. Nachfolgend ein Auszug aus dem Übergabevertrag der Eltern Obermann an das verlobte Paar vor dem Herzoglichen Amtsgericht in Greene, die Paragrafen 1 ? 11 von 1879.
      §1 Der Ackermann August Obermann überträgt mit Zustimmung Ehefrau das Eigenthum und den Besitz des ihm zugehörigen sub. ass. 2 hieselbst belegenen Ackerhofes nebst sämtlichen Zubehörungen, Rechten und Gerechtigkeiten sowie den gesamten Haus, Hof, Vieh und Wirtschafts Inventare, ferner den gesamten Vorräthen von heutigen Tage an auf seinen mitgegenwärtigen Sohn den Ackergehülfen Ernst Obermann. Ausgeschlossen von dieser Übertragung bleiben: 1) der Kleiderschrank und die beiden Koffer, welche die Altmutter in die Ehe eingebracht hat. 2) der eine braunlakirte Tisch und vier Rohrstühle 3) die Kleidungsstücke sowie die Leibwäsche der Hofabgeberin, welche Gegenstände sub. 1 bis 3 den beiden Töchtern des Hofabgebers resp. deren nächsten Erben nach dem Tode des Letztversterbenden der Alteltern zu gleichen Theilen zufallen sollen und 4) der in diesem Jahre geerntete Flachs, welcher im gereinigten Zustande den Alteltern zu verabfolgen ist. Diese Hofübergabe geschieht indes unter den nachstehenden Bedingungen:
      §2 Der Hofannehmer hat vom heutigen Tage an: 1) die auf den Hof haftenden Hypothekenschulden 2) die von dem Gastwirthe Brandmüller zu Greene contrahierte Handschuld zu Dreitausend Mark 3) die auf dem Grundstücke haftenden öffentlichen gemeinheitlichen, kirchlichen und sonstigen Lasten und Abgaben sie mögen Namen haben wie sie wollen als Selbstschuldner zu übernehmen zu verzinsen und abzuführen.
      §3 Der Hofannehmer hat ferner seinen Eltern vom heutigen Tage an, den nachstehenden Altentheil zu prästieren:
      1) zur Wohnung die kleine Stube an der Hausdehle nach Westen zu belegen, die beiden Kammern über der Pferdestallung, 2) den erforderlichen Raum in der Küche und auf dem Herde in der Speiskammer in der Rauch Kammer, sowie der nöthigen im Keller und auf dem Hausboden. 3) den dritten Theil des Gartens beim Hause und zwar links vom Wege ab, welcher vom Hofwirthe frei gedüngt werden muß. 4) den Mitgebrauch des sämmtlichen Haus und Küchengeräts sowie der sämmtlichen Räumlichkeiten im Hause und in dem Hofe und den Stallungen sowie im Garten
      5) das zum heizen und kochen erforderliche Brennholz von dem Vorrathe des Hofwirts zu nehmen 6) freie Erleuchtung der Räume 7) freie Aufwartung und Verpflegung in gesunden und kranken Tagen incl. Arzt und Apothekenkosten
      8) freie reine Wäsche 9) jährlich: a. 42 Himpten Roggen a´ 50 Pfund schwer, b. 18 Himpten Weizen a´ 50 Pfund schwer
      c. 3 Schock Eier d. 20 Himpten gute Eßkartoffeln, e. 2 Schock Käse die Posten sub. a bis e auf anfordern liefern f. ein fettes Schwein geritzt nicht unter 300 Pfund schwer, um Weihnachten zu liefern g. 30 Bothen reinen Flachs vom besten um Martini zu liefern h. den dritten Theil des Obstes incl. Des Fallobstes auf Anfordern der Alteltern entweder roh oder im getrocknetem Zustande 1. 4 Pfund gute Wolle bei der Schur 10) monatlich 10 Mark Taschengeld praenumerando zu liefern 11) wöchentlich und zwar für die Zeit vom 1. Mai bis 1. Oktober jeden Jahres 6 Pfund frische Butter und vom 1. Oktober bis 1. Mai 3 Pfund Butter wie sie auf den Tisch des Hofwirts kommen 12) wöchentlich 2 l frische Milch an den hohen Festtagen aber 3 l. Hierbei wird bestimmt, dass wenn die Altmutter die Längstlebende sein sollte die theilbaren Altenteilsposten auf die Hälfte ermäßigt werden. Sollten die Alteltern die häusliche Gemeinschaft verlassen, hat der Hofwirt die Summe von Siebenhundertfünfzig Mark praenumerando zu leisten. Außerdem reservieren sich die Alteltern das Recht von dem im Hofe vorhandenen Mobilien sich diejenigen auszuwählen, welche zur Möblierung der Wohnung nothwendig sind, welche nach dem Tode in den Hof zurückverfallen.
      §4 Der Hofannehmer ist verpflichtet die Eltern standesgemäß beerdigen zu lassen
      §5 Der Hofannehmer ist endlich verpflichtet, als gänzliche Abfindung von dem elterlichen Nachlasse und namentlich dem ihm heute verschriebenen Ackerhofe und Ausnahme der in §1 getroffenen Bestimmung seinen beiden einzigen Schwestern resp. deren Erben zu zahlen und zwar spätestens am 1. Januar 18800: 1) an Auguste verehelichte Wulfes in Langenholzen die Summe von Neuntausend Mark und 2) an Dorette verehelichte Schaper zu Varrigsen Sechstausend Mark eventuell vom 1. Januar 1880 ab bis zum Zahlungstage mit 4 Procent zu verzinsen
      §6 Der Ackergehülfe Ernst Obermann erklärt sich mit Vorstehenden in allen Punkten einverstanden acceptirt die Hofübergabe bestens und verpflichtet sich, die ihm auferlegten Bedingungen getreulich zu erfüllen
      §7 Alle Beteiligten beantragen die Eintragung in das Grundbuch zu Brunsen
      §8 Er, Ernst Obermann mit Zustimmung seiner mitgegenwärtigen Eltern und sie, Johanne Laue, deren Eltern bereits verstorben, haben sich mit einander zur Ehe verlobt, wiederholen dieses Verlöbnis damit feierlich und versprechen sich die baldige Vollziehung der Ehe sowie während der Dauer derselben unverbrüchliche Liebe und Treue
      §9 Die zeitlichen Güter betreffend, so heiratet die Braut ihren Bräutigam als Brautschatz zu und verspricht dem selben am Tage der Hochzeit in die Ehe einzubringen: 1) an baaren Gelde die Summe von Achtzehntausend Sechshundert Mark 2) eine Naturalaussteuer zum Werthe von Neunhundert Fünfzig Mark, welche Zuheirathung der Bräutigam bestens acceptiert
      §10 Der Bräutigam verschreibt dagegen seiner lieben Braut als Gegengabe den lebenslänglichen Mitbesitz und Mitgenuß seines gesammten gegenwärtigen und zukünftigen Vermögens und namentlich des ihm heute abgetretenen hieselbst sub. Nr. ass. 2 belegenen Ackerhofes mit sämmtlichen Zubehör und Inventarien, sowie das Recht auf dem Bezug eines demnächstigen standesgemäßen Altenteils, welche Zusicherung die Braut bestens acceptierte und die Eintragung dieser ihr zugesicherten Rechte in das Grundbuch beantragte, womit sich der Bräutigam einverstanden erklärte
      §11 Todesfälle betreffend wird verabredet, daß, falls in der bevorstehenden Ehe eins oder mehrere Kinder vorhanden, die gesetzliche Erbfolge eintreten daß dagegen falls beim Tode des einen oder anderen Ehegatten eins oder mehrere Kinder des Erstversterbende alleiniger und ausschließlicher Erbe sein solle. Die mitgegenwärtigen Eltern des Bräutigams erklären sich mit dieser Übereinkunft einverstanden und entsagen zu diesem Ende ausdrücklich dem ihnen zustehenden ihnen gerichtsseitig eröffneten und von ihnen wohlverstandenen Miterbe resp. Pflichtteilsrechte unter Acceptation Seitens der Brautleute.
      Sämmtliche Vertragsteilnehmer acceptieren nochmals die gegenseitigen Zusicherungen und Erklärungen machen die Erfüllung derselben vom Zustandekommen der Ehe abhängig, entsagen allen diesem Vertrage entgegen stehenden Einreden, sie mögen Namen haben wie sie wollen, und namentlich der Ausflucht daß ein allgemeiner Verzicht ohne Aufzählung der einzelnen Einreden ungültig, und bitten um Ausfertigung dieses Vertrages für den Bräutigam und zwar alles auf dessen Kosten.
      Vorgelesen genehmigt und unterschrieben: Obermann, Frau Obermann, Ernst Obermann, Christine Laue, Heinrich Sandvoß, Heinrich Schaper
      Nachdem die Ãœbergabe nun hinter ihnen lag, konnte nun ein Neuanfang auf dem Ackerhof erfolgen. Obwohl die Braut
      ca. 20000,- Mark in die Ehe einbrachte, mussten sie trotzdem noch viele finanzielle Schwierigkeiten überwinden, wie der Hofübergabevertrag zeigt.