Schlimme, Heinrich Christian

männlich 1840 - 1882  (41 Jahre)


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  • Name Schlimme, Heinrich Christian  [1, 2, 3
    Geboren 15 Okt 1840  Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Geschlecht männlich 
    Occupation Halbspänner in Naensen Nr. 44 
    Gestorben 1882  Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Begraben Baumunfall Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Personen-Kennung I45000  Vennekohl
    Zuletzt bearbeitet am 1 Mai 2020 

    Vater Schlimme, Johann Heinrich,   geb. 11 Jul 1811, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 1884, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 72 Jahre) 
    Mutter Leifhold, Engel Rosine Friederike,   geb. 25 Sept 1808, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 119 Jul 1867, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 58 Jahre) 
    Verheiratet 15 Mai 1838  Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Familien-Kennung F16374  Familienblatt  |  Familientafel

    Familie Nienstedt, Johanne Karoline Friederike,   geb. 10 Sept 1842, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 1927, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 84 Jahre) 
    Verheiratet 1870  Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Kinder 
     1. Schlimme, Ernst Heinrich Christian,   geb. 23 Sept 1862, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 1881, Naensen, ledig Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 18 Jahre)
    +2. Schlimme, Heinrich August Hermann,   geb. 3 Mai 1868, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 1950, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 81 Jahre)
    +3. Schlimme, Heinrich August Wilhelm,   geb. 20 Mrz 1871, Dielmissen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 1944, Kreiensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 72 Jahre)
     4. Schlimme, Caroline Hermine,   geb. 6 Jul 1873, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort
     5. Schlimme, Carl Gustav Reinhard,   geb. 12 Jul 1876, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort
     6. Schlimme, Auguste Hermine,   geb. 27 Sept 1878, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort
    +7. Schlimme, Ernst Heinrich,   geb. 24 Jan 1882, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 1959, Volkersheim im Altersheim Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 76 Jahre)
    Zuletzt bearbeitet am 1 Mai 2020 
    Familien-Kennung F16533  Familienblatt  |  Familientafel

  • Quellen 
    1. [S50] STA Wolfenbüttel.
      Nr. 1494
      Nachstehende Protokolle vom 7ten März und 2ten April dieses Jahres
      Geschehen an Seiten des Herzoglichen Amtsgerichts Greene auf dem Schlimmeschen Halbspännerhofe Nr. ahs: 44 zu Naensen den 7. März 1847
      Gegenwärtig: Amtsrichter Brinckmeier und der unterzeichnete Assessor
      Auf geschehenes Ansuchen des Halbspänners Heinrich Schlimme von hier hatten wir die seitwärts genannten Gerichtspersonen uns heute nach dessen hierselbst Sub Nr. ahsec: 44 belegenen Halbspännerhofe begeben, wo wir in der parterre belegenen Wohnstube anwesend fanden:
      1) den Altvater Heinrich Schlimme, 56 Jahre alt
      2) dessen Ehefrau Friederike geb. Leifholdt, 58 Jahre alt
      3) nachbenannte,00 Kinder desselben:
      A) den obgenannten Halbspänner Heinrich Schlimme, 26 Jahre alt
      B) die Ehefrau des Kleinköthers Heinrich Strohmeyer von hier, Caroline geb. Schlimme, 34 Jahre alt, in Assistenz ihres
      genannten Ehemannes
      C) die Ehefrau des Brinksitzers Heinrich Nagel von hier, Friederike geb. Schlimme, 29 Jahre alt, in Assistenz ihres genannten Ehemannes
      D) die unverehelichte Auguste Schlimme von hier, 27 Jahre alt
      4) der Großköther und Gemeindevorsteher Christian Nienstedt von hier, 52 Jahre alt,
      und wird bemerkt, dass die Schlimmesche Ehefrau bettlägerig war und krank und schwach zu sein schien, sich jedoch zufolge der mit derselben angestellten Unterredung im ungeschwächten Gebrauche ihrer Geisteskräfte befand.
      Auch hatte sich mit eingefunden: der Kaufmann H. F. Hüter, aus Greene, 61 Jahre alt, einer der Hypothekgläubiger des Halbspänners Heinrich Schlimme. Der Letztere trug sodann vor:
      Wie dem Gerichte bekannt ist, ist nicht nur der kürzlich nur von meinen Eltern zufolge Verlasscontractes vom 14ten Januar dieses Jahres übertragene hierselbst Sub Nr. assec 44 belegene Halbspännerhof im hohen Grade mit Hypothekschulden behaftet, sondern es sind auch noch hier grapharische Schulden vorhanden, welche ich außer den ersteren mit übernommen und zu decken habe. Ich habe nun, um wo möglich den Verkauf des Hofes und in besondere zu verhindern, dass es nicht gar zum Concurse komme es hier angemessen gehalten behuf Regulierung meiner Schulden und der Verwaltung meines Vermögens mit meinen Eltern, meinen Geschwistern und dem Großköther und Gemeindevorsteher Nienstedt, mit dessen ältester Tochter Caroline ich verlobt bin, unter Zustimmung des mitanwesenden Kaufmanns Hüter folgendes Arrangement zu treffen.
      I Dem Großköther und Gemeindevorsteher Nienstedt wird von mir die Verwaltung des mir zugehörigen hierselbst
      Sub Nr. ahsec : 44 belegenen Halbspännerhofes nebst Zubehörungen auf die Dauer von vorläufig 6 Jahren von heute anrechnet, in der Weise übertragen, dass
      1) demselben für jenen Zeitraum nicht nur die Bewirtschaftung des Hofes nach seinem besten Ermessen und die Erhebung der
      Auskünfte desselben, namentlich auch der von verschiedenen verpachteten Grundstücken aufkommenden Pachtgelder berlassen bleibt, sondern auch derselbe berechtigt ist, Veräußerungen der vorhandenen Haus-, Hof-, Vieh- und Feld- Inventarien, dem vorhandenen Vorräte, der Früchte von den nicht verpachteten Aeckern und Wiesen, sowie alle sonstigen
      Dispositionen vorzunehmen, welche er etwa für nötig finden wird
      2) Da gegen ist der Großköther p. Nienstedt verpflichtet von den Aufkünften des Hofes und dem Erlöse der vorzunehmenden
      Veräußerungen
      A) zunächst die Kosten der Bewirtschaftung, soweit dergleichen erwachsen werden, zu bestreiten, wobei ich bemerke, dass mein künftiger Schwiegervater p. Nienstedt sich bereit erklärt hat, die Bewirtschaftung soviel als tunlich von seinem eigenen Hofe aus und mit den Kräften des letzteren zum größten Teile unentgeltlich zu besorgen und nur den Ersatz der baaren Auslagen in Anspruch zu nehmen
      B) die öffentlichen Gemeinde- und Parochial- Lasten zu tragen und die Hofsgebäude in Bau und Besserung zu erhalten.
      C) nicht nur die Abtrage und Zinsen auf die vorhandenen Schulden abzuführen, sondern auch letztere selbst soweit es tunlich nach und nach abzutragen, wobei demselben nach seinen besten Ermessen unter Zuziehung der betreffenden Gläubiger zu verfahren überlassen bleibt und
      D) hier nächst über seine Verwaltung Rechnung abzulegen.
      II Soviel meine Person selbst betrifft, so beabsichtige ich, meinen Aufenthalt anderweit mir zuerwerben und werde ich mich in solcher Hinsicht mit meinem künftigen Schwiegervater weiter benehmen.
      III Meine Eltern verzichten für die Zeit von 6 Jahren von heute angerechnet auf die Leistung des ihnen Verlass contracte vom 14. Januar dieses Jahres dieses Jahres ausgesetzten Altenteils und erhalten statt desselben Folgendes:
      1) 15 Taler jährlich für Butter
      2) eine Ziege auszufüttern
      3) jährlich 2 Pfund Wolle
      4) den kleinen Garten beim Hause zur freien Benutzung
      5) 18 Himpten Roggen jährlich
      6) 2 Himpten Weizen jährlich
      7) 60 Ruthen Kartoffelnland frei gedüngt und bestellt jährlich, ferner jährlich
      8) ein mageres Schwein für 5 Taler auf den 1. Mai und 6 Himpten Gerste zu dessen Fütterung
      9) den 4ten Theil des Obstes in beiden Gärten
      10) 4 Taler für Salz und Oel
      11) 1 Malter Scheitholz und die Waasen von dem auf den Hof fallenden Reiheholze und
      12) statt der früher verschriebenen Eier, die Hühner, welche sich auf dem Hofe befinden. Endlich
      13) zur Wohnung die über der jetzigen Wohnstube belegene Stube nebst Kammer, den kleinen Keller, einen Stall für eine Ziege und Schwein und die sonst nötigen Räumlichkeiten.
      14) den Mitgebrauch derjenigen Haus und Küchengeräthschaften, welche von der Veräußerung werden ausgenommen werden und
      15) die Benutzung des Bettes in welchem sie jetzt schlafen und soll dies Altenteil bestehen bleiben, auch wenn einer der
      Alteltern mit Tode abgeht.
      IV Meinen Geschwistern resp. deren Ehemännern bleiben alle ihre Ansprüche auf ihre Abfindungen vorbehalten, welche denselben in dem schon angezogenen Hofverlasscontracte vom 14ten Januar dieses Jahres und den darin gedachten Ehestiftungen von resp. 13ten Januar 1858 und 26sten April 1864 zugesichert sind, jedoch verzichten dieselben darauf, ihre Abfindungen insoweit sie nicht schon berichtigt sind, innerhalb der nächsten 6 Jahre von heute angerechnet für den Fall geltend zu machen, dass der betreffende hierselbst Sub. Nr. ahsec: 44 belegende, Halbspännerhof nicht etwa zum Verkaufe gebracht wird und auch bis dahin keine Zinsen auf die Abfindungen zu verlangen, in welchem Falle d. h. der Veräußerung, denselben das Recht zusteht, ihre Abfindungsansprüche sofort zu verfolgen.
      V Außer meinen mitanwesenden 3 Schwestern habe ich noch einen Bruder Ernst Schlimme, 24 Jahre alt, jetzt zu Braunschweig im Militair und ist derselbe mit dem getroffen Arrangement gleichfalls einverstanden, welches, wenn es verlangt wird, noch besonders erklären wird, Ich bitte nun meine Eltern, Geschwister und resp. deren Ehemänner, sowie den Großköther p. Nienstedt und den Kaufmann Hüter sich über die Richtigkeit meiner Angaben erklären zu erlassen. Es erklärten hierauf:
      1) die Alteltern Schlimme
      2) die Strohmeyerschen und
      3) Nagelschen Eheleute
      4) die unvereheliche Auguste Schlimme
      5) der Großköther p. Nienstedt
      Es ist richtig, dass wir mit unserm Sohne resp. Bruder und Schwager, resp. meinem künftigen Schwiegersohne auf die von diesem angegebene Weise übereinkommen sind und genehmigen wir das getroffene Arrangement in allen Punkten und sind damit einverstanden, dass demselben gemäß verfahren werde. Imgleichen erklärte der Kaufmann Hüter: Auch ich bin mit der vom Halbspänner Heinrich Schlimme mit seinen Eltern und Geschwistern resp. dem Großköther p. Nienstedt getroffener Uebereinkunft durchgängig einverstanden und willige ich darin, dass derselben gemäß verfahren, namentlich auch eine Veräußerung der vorhandenen Hofs-, Vieh- und Feldinventarien, sowie der Früchte von Hofsgrundstücken vorgenommen werde, vorausgesetzt, dass die Zeiten auf meine Hypothekforderungen pünktlich abgeführt werden. Der Halbspänner Heinrich Schlimme acceptierte die Erklärungen seiner Eltern, seiner 3 Schwestern und ihren resp. Ehemänner, des Comparenten Nienstedt und des Kaufmanns Hüter bestens und bat dem letzteren glaubhafte Ausfertigung dieser Verhandlungen zu seiner Legitimatire zu ertheilen. Diesem vorgängig trug der Halbspänner Heinrich Schlimme noch ferner vor:
      In dem Hofverlasscontracte vom 14. Januar dieses Jahres habe ich mich zwar verbindlich gemäß außer den auf meinem Hofe haftenden Hypothekschulden, auch alle sonstige Schulden meiner Eltern als Selbstschulden zu übernehmen, ich habe aber unter den letztere nur diejenigen Schulden, die mir damals bekannt gewesen sind, verstanden. Diese sind folgende:,,,,,,,
      1) eine Schuld an den Schmiedemeister Freund hierselbst
      2) eine dergleichen an den Kaufmann Strube zu Gandersheim
      3) eine dergleichen an den Müller Bartens in Kreiensen
      4) eine dergleichen an den Gastwirth Rose in Greene
      5) eine dergleichen an den an den Kaufmann Knigge in Einbeck
      6) eine dergleichen an den Dienstknecht Fischer hierselbst
      7) eine dergleichen an den Tischler Friedrich Koch hierselbst
      8) eine dergleichen an den Schuhmacher Bremer hierselbst
      9) eine dergleichen an den Schmiedemeister Metge hierselbst
      10) eine dergleichen an den Kleinköther Vespermann hierselbst
      Sollten sonst noch Schulden vorhanden sein, so halte ich mich zu deren Übernahme nicht verpflichtet. Der Altvater Schlimme erklärte hierauf: außer den im Vorstehenden angegebenen hier grapharischen Schulden sind dergleichen, wie ich versichere, nicht vorhanden und soll daher auch mein Sohn, der Halbspänner Heinrich Schlimme ein Mehreres an Schulden nicht zu tragen haben, welche Erklärung der Letztere acceptierte.
      Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben: Schlimme, Handzeichen +++ der Altmutter Schlimme, Heinrich Schlimme,
      Karoline Strohmeier, Heinrich Strohmeier, Friederike Nagel, Heinrich Nagel, Auguste Schlimme, Nienstedt, Hüter
      In fidem Oeding

    2. [S50] STA Wolfenbüttel.
      Nr. 510 Geschehen im Herzoglichen Amtsgerichte Greene, am 5. März 1902
      Gegenwärtig: Amtsrichter Kammerer II, als Richter
      Registrator Rowold, als Gerichtsschreiber
      Es erschienen: I. die Erben weil. Halbspänners Christian Schlimme zu Naensen, als:
      1) dessen Witwe, Conradine, geb. Nienstedt,
      2) dessen Kinder: a) Hermann, 33 Jahre alt, als Bräutigam, b) August, c) Caroline, verheirathet mit dem Maurer August Hundertmark mit ihrem Ehemann, d) Carl, e) Hermine f) Heinrich, 20 Jahre alt, mit seinem Pfleger, Gemeindevorsteher Christian Nienstedt
      II. der Kleinköter Heinrich Brinkmann mit seiner Ehefrau, Auguste geb. Binnewies
      III. deren Tochter, die unverehelichte Hermine Brinckmann, 25 Jahre alt, als Braut, sämtlich aus Naensen
      Die Persönlichkeit der Erschienenen wurde durch den mitwirkenden Gerichtsschreiber festgestellt, trugen unter Vorbehalt der obervormundschaftlichen Genehmigung den nachstehenden ?Uebergabe pp. Vertrag? zur gerichtlichen Verlautbarung vor.
      §1 Ausweislich des Grundbuchs für Naensen, Band I Blatt 16, Seite 60, sind die Schlimme`schen Erben Eigenthümer des Halbspännerhofes Nr. ahs. 44 in Naensen nebst Zubehör und Bestandteilen.
      Die sub 1, 2 b-f Aufgeführten willigen nun mit dem heutigen Tage in die Eintragung des sub 2 a Genannten als Alleineigenthümer im Grundbuche. Mitübertragen wird auch das im Hofe befindliche geringfügige Inventar.
      Der 20 Jahre alte Heinrich Schlimme ertheilte zu der Uebertragung seine Zustimmung.
      Die Uebertragung geschieht unter den nachstehenden Bedingungen:
      §2 Der Annehmer hat vom heutigen Tage an:
      1) die vorhandenen Hypothek = wie auch die Handschulden
      2) alle auf dem übertragen erhaltenen Vermögen haftenden öffentlichen und kommunalen Lasten und Abgaben als Selbstschuldner zu übernehmen.
      §3 Der Annehmer hat ferner seiner Mutter lebenslänglich das nachstehende Altenteil zu gewähren:
      1) zur Wohnung: die rechter Hand vom Hauseingange belegene Wohnstube, sowie die darüber belegene Kammer, mit dem
      Rechte für die Altmutter, ein oder mehrere Personen bei sich in die Altendteilsräume. Die vom Annehmer stets in gutem und baulichem Stande zu erhalten sind ? aufnehmen zu dürfen,
      2) Mitgebrauch des gesamten Haus- und Küchengerätes und der Küche
      3) freien Zutritt zu allen Räumlichkeiten des Hauses, Hofes, Gartens und s. w.
      4) freie Aufwartung und Verpflegung in allen Leibes- und Lebensbedürfnissen in gesunden und in kranken Tagen, namentlich
      frei Essen, Trinken, Kleidung, Wäsche und s. w. incl. Arzt und Apotheker
      5) freies Licht und freie Feuerung
      6) jährlich: 36 ? sechsunddreißig - Mark Taschengeld, zahlbar in monatlichen Raten im Voraus und das erforderliche Bettstroh
      Außerdem reserviert Altmutter sich das Recht, alle diejenigen Möbeln pp., welche zur Ausmöblierung der Altentheilsräume nothwendig sind von den im Hause vorhandenen sich auszuwählen und mag sie innerhalb oder außerhalb des Hauses wohnen bis zu ihrem Tode zu nutzen, nach welchem Zeitpunkte dieselben wieder in das Grundstück zurückfallen sollen, mit Ausnahme des Bettes, in welchem die Altmutter schläft, was Eigenthum der Altmutter bleibt.
      Sollte die Altmutter aus irgendeinem triftigen Grunde ? die Bestimmung darüber soll nur allein in Händen der Altmutter liegen ? genöthigt werden, die häusliche Gemeinschaft mit dem Annehmer aufgeben zu müssen, so soll der Letztere verpflichtet sein, der Ersteren Eins in Allem alljährlich die Summe von 300 ? dreihundert ? Mark in vierteljährlichen Vorauszahlungen an ihrem jedesmaligen Wohnorte frei zu zahlen, wogegen selbstverständlich das vorstehend sub.1 bis 6 aufgeführte Altentheil in Wegfall kommen soll. Gegen Gewährung dieses Altentheils erkläre ich ? die Altmutter ? damit, dass ich auf Rückforderung des von mir in den Hof Eingebrachten, bestehend in einer für eingetragenen Hypothek von 2100 Mark, sowie aus einer Naturalaussteuer verzichte und in die Löschung dieser Hypothek im Grundbuche damit willige.
      §4 Altmutter ist standesgemäß aus dem Grundstücke beerdigen zu lassen. Der Nachlaß derselben soll ? mit Ausnahme des Bettes, in welchem sie schläft ? in den Hof zurückfallen.
      §5 Der Annehmer hat außerdem an seine Geschwister von dem übertragen erhaltenen Vermögen die nachstehenden Abfindungen zu zahlen:
      1) an August, Caroline, Carl und Hermine je 300 ? dreihundert ? Mark baar, an Letztere auch noch 1 vollständiges Bett nebst
      Sponde und Zubehör von den vorhandenen
      2) an Heinrich 436 ? vierhundertsechsunddreißig ? Mark baar
      Die Abfindungen der volljährigen Geschwister sind fällig bis zum 1. Oktober d. J., die des Minderjährigen mit erlangter Volljährigkeit.
      Die anwesenden volljährigen Geschwister erklärten sich von dem übertragen erhaltenen Vermögen für vollständig abgefunden.
      §6 Hier nächst erklären der Ackergehülfe Hermann Schlimme und die unverehelichte Hermine Brinkmann, dass sie sich mit Zustimmung ihrer mitgegenwärtigen Eltern verlobt haben und die Ehe demnächst auf gesetzliche Weise vollziehen wollen.
      §7 Die Vermögensverhältnisse unter den angehenden Eheleuten anlangend, so verschreibt
      1) die Braut ihrem Bräutigam zum Brautschatz und verspricht in dessen Grundstück einzubringen:
      a) 900 ? neunhundert ? Mark baar
      b) eine Naturalaussteuer zum Werthe von etwa 500 Mark, und verpflichten sich die mitgegenwärtigen Eltern der Braut,
      obigen Brautschatz ihrer Tochter und zwar, die Baarsumme bis zum 1. Oktober d. J., die Naturalaussteuer aber am Tage
      der Hochzeit zu zahlen resp. zu liefern.
      2) Der Bräutigam sichert dagegen seiner Braut an dem ihn soeben übertragenen Grund und sonstigen Vermögen die nachstehenden Rechte zu:
      a) ein lebenslängliches Wohnrecht
      b) ein lebenslängliches Altentheil, dessen Festsetzung vorbehalten bleibt.
      Gegen Gewährung dieser Rechte verzichtet die Braut auf das Rückforderungsrecht ihres Eingebrachten, ausgenommen in den Fällen, wenn das Grundstück zwangsweise veräußert oder die Ehe durch Verschulden des Ehemannes geschieden werden sollte. Für das Eingebrachte der Braut soll derselben eine Sicherungshypothek im Betrage von 1400 Mark im Grundbuche eingetragen werden, an deren Stelle bei der demnächstigen Abtretung des Hofes ein dann noch festzusetzendes Altentheil treten soll. Beim Tode des einen Ehegatten soll fortgesetzte Gütergemeinschaft herrschen.
      §8 Todesfälle unter den künftigen Eheleuten anlangend wird bestimmt, dass, falls beim Tode des einen Ehegatten Kinder nicht vorhanden sein sollten der überlebende Ehegatte des Erstversterbenden alleiniger und ausschließlicher Erbe sein solle und haben die mitgegenwärtigen Eltern der Brautleute auf das ihnen gerichtsseits verständigte eventl. Miterb- resp. Pflichttheilsrecht ausdrücklich Verzicht geleistet. Der Erbvertrag soll nicht in gerichtlichen Verwahrsam genommen werden.
      Vertragsschließende genehmigen ihre gegenseitigen Zusicherungen und Erklärungen, bitten um Ausfertigung des heutigen Vertrages nach erfolgter Genehmigung für den Anerben, welch Letzterem die Eintragung der von ihm übernommenen Verpflichtungen ? mit Ausnahme der Abfindungen an seine volljährigen Geschwister im Grundbuche damit bewilligte und beantragte. Den Werth des übertragenen Vermögens gaben Vertragsschließende auf 18200 Mark an. Die Kosten übernahm Annehmer. Die Verhandlung ist den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und unterschrieben.
      Handzeichen +++ der Witwe Schlimme, welche erklärte, des Schreibens unkundig zu sein
      gez. Hermann Schlimme, gez. August Schlimme, gez. Line Hundertmark, gez. August Hundertmark, gez. Karl Schlimme,
      gez. Hermine Schlimme, gez. Nienstedt, gez. Heinrich Schlimme, gez. Heinrich Brinkmann, gez. Auguste Brinckmann,
      gez. Hermine Brinckmann, gez. Kammerer, Rowold
      Vorstehender Uebergabe pp. Vertrag wird für den Annehmer, Ackergehülfen Hermann Schlimme in Naensen, nachdem zu solchen am heutigen Tage die obervormundschaftliche Genehmigung ertheilt ist, damit ausgefertigt.
      Greene, den 5. Maerz 1902 Der Gerichtsschreiber Herzogl. Amtsgerichts

    3. [S50] STA Wolfenbüttel.
      Pachtkontrakt
      Heute wurde zwischen den Halbspänner Harm Schlimme und den Ackermann Gustav Sander, beide in Naensen wohnhaft nachstehender Pachtkontrakt verabredet und beschlossen.
      1) Der Halbspänner Hermann Schlimme verpachtet an den Ackermann Gustav Sander das Wasser aus der Quelle, welche in
      seiner Wiese unten am Mühlenberge entspringt
      2) Der Verpächter verpflichtet sich nur das Wasser zu seinem eigenen Verbrauch zu benutzen, aber an andere Besitzer nicht
      mehr abzugeben.
      3) Die Pachtzeit wird festgesetzt auf 12 aufeinander folgende Jahre, und zwar vom 1. Juli 1914 bis dahin 1926
      4) Dafür bezahlt der Ackermann Gustav Sander jährlich 5 Mark (Fünf Mark), welcher am 1. Juli jedes Jahr zu entrichten sind.
      Dieser Vertrag ist in zwei gleichlautenden Exemplaren angefertigt gegenseitig unterschrieben und den Beteiligten ausgehändigt worden.
      Naensen 26. Juli 1914 der Verpächter: Hermann Schlimme, der Pächter: Gustav Sander