Weiberg, Ernst Christian

männlich 1845 - 1871  (25 Jahre)


Angaben zur Person    |    Quellen    |    Alles    |    PDF

  • Name Weiberg, Ernst Christian  [1
    Geboren 4 Nov 1845  Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Geschlecht männlich 
    Occupation Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Tischlergesell 
    Gestorben 5 Jun 1871  Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Personen-Kennung I27079  Vennekohl
    Zuletzt bearbeitet am 23 Jul 2019 

    Vater Weiberg, Johann Heinrich Christian,   geb. 30 Okt 1804, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 1 Febr 1897, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 92 Jahre) 
    Mutter Riemenschneider, Engel Justine Friederike,   geb. 5 Aug 1810, Stroit Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 7 Febr 1871, Naensen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 60 Jahre) 
    Verheiratet 1834  Stroit Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Familien-Kennung F6054  Familienblatt  |  Familientafel

  • Quellen 
    1. [S50] STA Wolfenbüttel.
      Abfindung vom Hof laut Hoferlass- und Ehekontrakt Amt Greene Band 2 Seite 232 vor dem Kreisamt Greene
      am 4.2.1859
      Schwester Friederike Ebrecht, geb. Weiberg hat ihren Brüdern laut Ehevertrag als Abfindung von den übertragen erhaltenen Grundstücken samt Inventar und zwar an 1.) Heinrich 400 Taler 2.) Ernst 250 Taler und 3.) Christian 250 Taler
      zu zahlen, wenn dieselben das 30.te Lebensjahr zurückgelegt haben. Daneben ist der jüngste bis zu seiner Konfirmation frei in Kirchen und Schulen zu halten, sich in allen Lebensbedürfnissen frei zu erhalten, auch bei der Konfirmation frei einzukleiden. Stirbt einer der Abzufindenden vor der Fälligkeit der Abfindung ohne einen Ehegatten oder erbfähige Nachkommen zu hinterlassen, so erben die überlebenden Brüder dasjenige, was von der Abfindung rückständig ist, zu gleichen Teilen. Sollte einer der Abfindlinge während des Militärstandes zur Bestreitung von Bedürfnissen 20 bis 30 Taler verlangen, so ist die Hofannehmerin verpflichtet, diesem Verlangen zu genügen, wobei es jedoch sich von selbst versteht, dass die bezahlte Summe auf die Abfindung des betreffenden Abfindlings angerechnet wird.
      Nr. 7b Nr. 338 Pr. den 19ten Januar 1864
      An Herzogliches Amtsgericht Greene
      In der kriegsgerichtlichen Untersuchung gegen den Gefreiten Heinrich Christian Weiberg von der 1. Es cadron des Husaren ?Regiments, wegen tätlichen Vergehens gegen einen Unteroffizier, übersende ich dem Herzoglichen Amtsgerichte eine Ausfertigung der vom Herzoglichen Kreisgerichte hierselbst unterm 14. dieses Mts abgegebenen Arrest-Verfügung mit dem ergebensten Ersuchen, wegen der mit Beschlag belegten Abfindung des p. Weiberg das Nötige in betreffenden Hypothekenbuche von Naensen zu bemerken und mir darüber das solches geschehen und das dem Ackermann Wilhelm Ebrecht zu Naensen obige Verfügung insinnirt worden, warum ich dienstergebenst ----- Seite fehlt
      Apponact. die betreffenden Grundakten Greene, den 19ten Januar 1864 B.
      Nr. 11 76
      Auf den Antrag der Herzoglichen Staatsanwaltschaft hierselbst vom 3ten d. Mts wird verfügt, dass wegen der in dem Schreiben des Staatsanwalts Lilly de Dato Braunschweig den 29sten Dezember 1863 specificirten Untersuchungs- und Verteidigungskosten zum Gesamtbetrage von 23 Taler 12 Gr. 5 Pf. die Abfindung zu 400 Talern, welche der jetzige Militairsträfling Heinrich Christian Weiberg aus Naensen laut Hofübergabekontrakt vom 4ten Februar 1859 von dem im Besitze seines Schwagers, des Ackermanns Wilhelm Ebrecht zu Naensen befindlichen väterlichen Hofe Nr. assec 51 daselbst zu fordern hat, zu Gunsten des Herzoglichen Kriegs-Collegii zu Braunschweig bis zu dem gedachten Betrage von 23 Talern 12 Gr. 5 Pf. mit Beschlag belegt werde und die Beschlagnahme im Hypothekenbuche von Naensen bemerkt werden solle.
      Gandersheim, am 14ten Januar 1864 Herzogliches Kreisgericht A. Sommer
      Nr. 1382 1172 Pr. den 24. Juni 1870
      Auf den Antrag Herzoglicher Staatsanwaltschaft hierselbst vom 7./9. d. Mts. wird hierdurch verfügt, dass der durch die Verfügung vom 14. Januar 1864 auf die dem Gefreiten Heinrich Christian Weiberg aus Naensen von dem Hofe Nr. assec 51 daselbst zustehende Abfindungsforderung wegen zahlen der Untersuchungs- und Verteidigungskosten zu insgesamt
      23 Taler 12 Gr. 5 Pf. (6 Pf.) gelegte Arrest wieder aufgehoben wurde, und gehen die Akten mit zwei Ausfertigungen dieses an Herzogliche Staatsanwaltschaft hierselbst zurück.
      Gandersheim, den 20. Juni 1870 Herzogliches Kreisgericht Bauer
      Nr. 2661
      Abschrift zu Grundakten
      Geschehen im Herzoglichen Amtsgerichte Greene, dem 6. Januar 1881
      Gegenwärtig: Oberamtsrichter Müller und Registratur Bauer
      Es erschienen:
      1) Der Dreiviertelspänner Wilhelm Ebrecht, Namens seiner Ehefrau, Friederike, geborene Weiberg
      2) Chausseewärter Heinrich Weiber zu Naensen und
      3) Handarbeiter Ernst Weiberg, alle zu Naensen
      Bruder Christian ist vor Fälligkeit der Abfindung ohne Hinterlassung von einem Ehegatten oder erbfähige Nachkommen, verstorben. Laut Ehekontrakt vom 4. Februar 1859 ist die Verfügung und Bestimmung, dass die überlebenden Brüder dasjenige, was von der Abfindung rückständig ist, zu gleichen Teilen erhalten, was Schwester Friederike Ebrecht, geb. Weiberg auch den Brüdern ausgezahlt hat und auch gleichzeitig ihren Erbteil vom Hof Nr. assec. 51. erhalten haben.
      Somit haben die Brüder auch keine weiteren Ansprüche an ihre Schwester Friederike und an den Nachlass.
      Der Dreiviertelspänner Wilhelm Ebrecht acceptirte die vorstehende Erklärung und Quittungserteilung bestens.
      V. g. u. id. Wilhelm Ebrecht, Heinrich Weiberg, Ernst Weiberg
      Zur Beglaubigung I. H. F. Bauer, Registrator
      Gerichtliche Akten über den Nachlass des unverehelicht verstorbenen Tischlergesellen Ernst Christian Weiberg zu Naensen, betreffend Herzogliches Amtsgericht Greene:1871
      StA Wolfenbüttel Akte: 40 Neu 6 Nr. 4631
      Nach Ausweis der Sterbeliste der Parochin Naensen vom Monate Juni 1871 zufolge, ist der Tischlergeselle Ernst Christian Weiberg aus Naensen, geboren am 4ten November 1845 am 5ten Juni 1871 unverehelicht verstorben
      In fidem Brinkmeier
      Nr. 2238
      Der Gerichtsvoigt True erhält hierdurch den Auftrag, Erkundigung darüber einzuziehen, ob der zu Naensen unverehelicht verstorbene Tischlergesell Ernst Christian Weiberg, Vermögen hinterlassen hat und wer dessen gesetzliche Erben sind, und sodann darüber anher zu berichten.
      Greene, den 21. Juli 1871 H. A. G. Bauer
      2282 Gr.. 27sten Juli 1871
      An Herzogliches Amtsgericht hierselbst
      Dem Mandate vom 21. dmts Nr. 2238 zufolge, beehre ich mich zu berichten, dass der zu Naensen unverehelicht verstorbene Tischlergesell Ernst Christian Weiberg etwa 90 Taler hinterlassen haben soll. Die gesetzlichen Erben sind:
      1) Der Leibzüchter Weiberg, Vater des verstorbenen
      2) der Chausseewärter Heinrich Weiberg
      3) der Eisenbahnarbeiter Ernst Weiberg
      4) die Ehefrau des Dreiviertelspänners Ebrecht sämtlich zu Naensen und
      5) die Ehefrau des Eisenbahnarbeiters Lieben zu Brunsen, Stiefschwester des Verstorbenen
      Greene, den 27. Juli 1871 True, Gerichtsvoigt
      2356
      Geschehen im Herzoglichen Amtsgerichte Greene, am 5ten August 1871
      Gegenwärtig Amtsrichter Brinckmeier
      Den Weibergschen Nachlass zu Naensen betreffend,
      erschien vorgeladen der Altvater Heinrich Weiberg aus Naensen, 66 Jahre alt, welcher, nach geschehener Eröffnung des Zweckes seiner Vorladung ergab: Es ist richtig, dass mein Sohn der Tischlergesell Ernst Christian Weiberg am 5. Juni 1871 verstorben ist und war unverheiratet und ohne ehelich Verpflichtungen und ohne über sein Vermögen verfügt zu haben. Gesetzliche Erben desselben würden sonach sein, ich und die in dem Berichte des Gerichtsvoigts True vom 27. v. Mts sub 2 bis 4 aufgeführten rechten Geschwister des Defancti. Letzterer hat außer geringfügigen Kleidungs- und Wäschestücken, Vermögen nichts weiter besessen, als eine Abfindung, welche ihm von dem wir früher zugehörig gewesenen späterhin an meine Tochter, die Ehefrau des Dreiviertelspänners Ebrecht zu Naensen abgetretenen, daselbst sub. Nr. ass 51 belegenen Dreiviertelspännerhofe ausgesetzt worden. Von dieser Abfindung sind aber uns noch 75 Taler rückständig waren, jedoch den beim Verlassen des Hofes getroffenen Bestimmungen zufolge, nur die beiden rechten Brüder des verstorbenen Heinrich und Ernst Weiberg allein Ansprüche haben. Die Grundakten über den eben bezeichneten Hof werden das Nähere ergeben und bitte ich, selbige einstweilen mit den gegenwärtigen Verhandlungen zu kombinieren. Es wird daher meiner Ansicht nach von Entrichtung einer Erbschaftssteuer von dem Nachlasse meines Sohnes nicht wohl die Rede sein können.
      W. u. gr. und verweigerte Comparent die Unterschrift ohne Angabe eines Grundes
      Zur Beglaubigung Friedrichs
      Nr. 2356
      In Sachen den Weibergschen Nachlass zu Naensen betreffend, werden hierdurch
      1) der Chausseewärter Heinrich Weiberg
      2) der Eisenbahnarbeiter Ernst Weiberg und
      3) die Ehefrau des Dreiviertelspänners Ebrecht sämtlich zu Naensen
      jeder bei 1 Taler Strafe vorgeladen am 23ten d. Mts morgens 9 Uhr vor hiesigen Herzoglichen Amtsgerichte zu erscheinen und in Betreff des Nachlasses des weiland Tischlers Ernst Christian Weiberg daher vernommen zu werden.
      Greene, den 10. August 1871 Herzogliches Amtsgericht gez. Brinckmeier
      Die vorstehend aufgeführten Personen sind vorgeladen
      Greene, den 16. August 1871 True, Gerichtsvoigt
      2535
      Geschehen im Herzoglichen Amtsgerichte Greene, am 23ten August 1871
      den Weibergschen Nachlass zu Naensen betreffend, erschien heute vorgeladen,
      1) die Ehefrau des Kleinköters Wilhelm Ebrecht, Friederike geborene Weiberg, 34 Jahre alt
      2) der Häusling Heinrich Weiberg, 31 Jahre alt
      3) der Häusling Ernst Weiberg, 29 Jahre alt aus Naensen, welche nach geschehener Eröffnung des Zwecks des Termins, auf befragen erklärte 1) die Ebrechtsche Ehefrau: Meinen verstorbenen Bruder Christian ist in dem Verlass-Contracte vom
      4. Februar 1859 durch welchen mir der väterliche Kleinkothof übertragen werden an Abfindung von dem Letztern Eins in Allem die Summe von 250 Taler ausgesetzt, welche demselben nach zurückt gelegten 30sten Lebensjahr gezahlt werden soll, welchen Zeitpunkt derselbe aber nicht erlebt hat, da derselbe bei seinem Tode erst 25 Jahre alt gewesen ist. Auf die Abfindung sind zwar von mir und meinem Ehemann bare Zahlungen nicht geleistet, jedoch von uns für meinen Bruder bis zu dessen Tode Veranlassung des Letzteren so viel verausgabt, dass von jener Abfindung ein Mehres als die Summe von 75 Talern als rückständig nicht zu betrachten ist. Wir haben nämlich meinen mehr gedachten Bruder während seiner dreijährigen Lehrzeit als Tischler in Kleidung und Wäsche unterhalten und da er während jener Zeit ein Bein gebrochen hatte, denselben 14 Wochen lang bei uns gehabt und verpflegt, auch daneben die Beträchtlichen Kosten des Arztes und Apothekers bestritten. Späterhin hat mein Bruder die Auszehrung bekommen und 11 Wochen lang, bis zu seinem Tode, bei uns krank gelegen und haben wir ihn während dieser Zeit nicht nur unterhalten, sondern auch bei Tage und bei Nacht verpflegt. Ferner haben wir die Kosten des Arztes und des Apothekers sowie die des Begräbnisses meines Bruders bestritten und haben sich die und uns den Vorbemerkten Hinsichten erwachsenen Kosten mindestens auf 175 Taler belaufen, was, wenn es verlangt werden sollte, von uns noch spezieller nachgewiesen werden wird, so dass mit Recht den Betrag der annoch rückständigen Abfindung meines Bruders auf die angegebene Summe von 75 Taler ordecirt. Sonstiges Vermögen hat mein Bruder Christian außer eigen fast ganz wertlosen Kleidung und Wäschestücken überall nichts nachgelassen und bemerklich zugleich, dass nicht mir, sondern meinen beiden mitgegenwärtigen Brüdern infolge der Bestimmungen, dass in Bezug genommenen Verlass-Contractes jene Rest Abfindung des Verstorbenen, zugefallen ist und ich bereit bin, beiden zur Fälligkeitszeit die noch schuldige Restsumme zu zahlen.
      2) Die Gebrüder Heinrich und Ernst Weiberg: Die Angaben unserer Schwester haben, wie wir glauben, versichern zu können ihre Richtigkeit, insbesondere halten wir uns auf berechtigt, den noch unberichtigten Teil unser Abfindung unsers Bruders Christian seiner Zeit auf den Grund des mehr gedachten Vertrages vom 4. Februar 1859 zu beanspruchen. Sollten wir verbunden sein, von jenem Betrage eine Erbschaftssteuer entrichten, was wir jedoch nicht glauben, so sind wir dazu bereit, sobald uns der fraglichen Abfindungsreste zu Teil geworden sein wird.
      W. Gr. u. u. Friederike Ebrecht, H. Weiberg, C. Weiberg
      Zur Beglaubigung Friedrichs
      Inpraelectione erklärten die Gebrüder Weiberg, si könnten die Angaben ihrer Schwester, dass die für ihren Bruder Christian gemachten Verausgabungen sich auf die Summe 175 Taler belaufen hätten, nicht ohne Weiteres als richtig anerkennen, müssen vielmehr erst näheren speciellen Nachweis derselben erwarten. In fidem Friedrichs
      2535
      Ins. Doc: In Sachen des Nachlass des Tischlergesellen Ernst Christian zu Naensen betreffend, ist es erforderlich, dass die von dem Kleinköter Wilhelm Ebrecht und dessen Ehefrau Friederike, geb. Weiberg daselbst, angeblich für den Verstorbenen bestrittenen Ausgaben und Kosten noch näher nachgewiesen werden, und wird dem gemäß den vorgenannten Ebrechtschen Eheleuten die Auflage hierdurch erteilt, binnen spätestens 4 Wochen bei 1 Taler Strafe eine genaue Specification jener Ausgaben und Kosten aufzustellen und solche nebst den nötigen Belägen näher einzureichen. Die geschehene Insinuation ist ad acta zu Documentiren.
      Greene, den 24. August 1871 Herzogliches Amtsgericht gez. Brinckmeier
      Den g. Ebrecht habe ich eine gleiche Schrift behändigt
      Greene, den 30. August 1871 True, Gerichtsvoigt
      Nr. 2792
      Geschehen im Herzoglichen Amtsgerichte Greene, am 16. September 1871
      Gegenwärtig: Assessor Auth? v. e.
      In Sachen, den Weibergschen Nachlass zu Naensen betreffend erschien heute der Dreiviertelspänner Wilhelm Ebrecht aus Naensen und trug vor: In Gemäßheit der Verfügung vom 24. August bin ich angewiesen diejenigen Ausgaben und Kosten, welche ich von meinem verstorbenen Schwager Christian Weyberg bestritten und welche von dessen Anrechten als Schulden abzuziehen sind näher zu speciciren.
      I. Ins Nr. 2 des Verlass-Contractes vom 4. Februar 1859 ist seiner Ehefrau das Recht vorbehalten von dem Altenteile ihrer Eltern und den Abfindungen ihrer Brüder von Mehrschulden als diejenigen Schulden zu 9128 Talern 17 ggr. 2 Pf., welche sich etwa später anfallen würden, in Abzug zu bringen. Vater den fraglichen sub I und II des Verlass-Contractes aufgeführten Schulden meines Schwiegervaters, den Dreiviertelspänners Heinrich Weyberg und dessen Ehefrau, sind nun folgende nicht mit aufgeführt und daher von nur, da ich solche Anzahl resp. als Selectschuldner? zu bezahlen und übernommen habe, nach Verhältnis von dem meinem verstorbenen Schwager zu zahlender Abfindung in Abzug zu bringen, welcher Abzug auf das Altenteil des Altenteilers zu einem Viertel dieser Schulden zu benennen ist.
      1) an den Zimmermeister Husung sind laut der sub Anlage A, überreichende Rechnung vom 20. Januar 1859
      12 Th. 1 ggr 4 Pf über deren Rechnungen wurde
      2) an den Kesselhändler Blume in Seesen laut Anlage B 9 Th. 12 ggr 6 Pf.
      21 Th. 13 ggr 10 Pf
      3) an den Kleinköter Hermann Lieben in Brunsen laut Anlage C 45 Th
      4) an den Häusling Heinrich Kirk in Naensen laut Anlage D 37 Th
      5) hat die Gemeinde Naensen in der Westfälischen Zeit ein Anlehn aufgenommen, welches für den Hof meiner Ehefrau nach Berichtigung der Jahresabträge im Jahre 1859 laut Anlage E 45 Th betrug und welche von mir übernommen und zu verzinsen sind Summe 148 Th. 13 ggr 10 Pf
      Der dem Defancted? in Abrechnung zu bringen den 4. Teil beträgt hierdurch 37 Taler 3 ggr. 6 Pf
      II. Ich habe meinem verstorbenen Schwager während dessen Lehrzeit als Tischler die auf Anlage F verzeichneten Anträge an anderem Gelde Kostgeld, Kosten der Krankheit, sowie für verschiedene Kleidungsstücke im Gesamtwerte von 87 Th. 16 ggr. gezahlt und geliefert, worüber derselbe durch Unterschrift quittiert hat und berechnet mir
      III. Laut Anlage G an Kosten der längeren Krankheit sowie des Begräbnisses 52 Taler und 14 ggr., welche ich zum größten Teil bezahlt resp. für Aufwartung pp. werden verdient hatte.
      Hiernach gehen an dem Nachlasse des Defancted? ab.
      Ad I 37 Th. 3 ggr. 6 Pf
      ad II 87 Th. 16 ggr.
      ad III 52 Th. 14 ggr.
      überhaupt 177 Th. 3 ggr. 6 Pf
      so dass die Restmasse des Nachlasses noch 72 Taler 26 ggr. 6 Pf. beträgt. Sollte es erforderlich sein, so bin ich im Stande die auf Anlage G verzeichneten Ausgaben durch Quittungen zu belegen sowie durch Zeugen und Sachverständige nachzuweisen, dass das errechnete Restgeld sowie die Kosten der Aufwartung nicht zu hoch berechnet sind.
      M. g. u. h. Ebrecht
      In fidem A. W. Kleine
      Anlage A
      Rechnung
      Über verschiedene gefertigte Zimmerarbeiten und geliefertes Material für den Ackermann H. Weiberg in Naensen
      16 Treppenstufengeliefert a Stück 10 ggr. = 5 Th. 10 Ggr.
      1 ½ Tage Fischer Fußbodenlager beschlagen a Tag 8 ggr. 8 Pf. = 13 Ggr. 5 Pf
      4 Tage Uhde und Steinhof abgebrochen am Wohnhause a Tag 12 ggr. 5 Pf. = 1 Th 20 Ggr
      2 Tage desgleiche a Tag 13 ggr. 8 Pf. = 27 Ggr. 6 Pf
      2 Tage desgleiche a Tag 13 ggr. 8 Pf. = 27 Ggr. 6 Pf
      4 ½ Tage Eike eine Wand im Kuhstall gezogen und Abtritt gemacht a Tag 10 ggr. = 1 Th 15 Ggr 6 Pf
      6 Tage Regenhardt desgleiche a Tag 8 ggr. = 1 Th 18 Ggr 6 Pf
      Summe: 12 Th 1 Ggr 4 Pf
      Greene, den 30. Januar 1859 Husung, Zimmermeiter
      Anlage B
      Herrn Weyberg, Naensen
      Ich bescheinige hiermit, dass ich vom Ackermann Ebrecht für erhaltene Waren neun Taler zwölf einhalben Silbergroschen richtig erhalten habe. Naensen, den 19. May 1860 I. Blume, F. Breitenbach
      Anlage B
      Ich bescheinige hiermit, dass ich von den Dreiviertelspänner Wilhelm Ebrecht die verborgte Summe von 45 Taler richtig und bar ausgezahlt erhalten habe Hermann Lieben
      Anlage D
      Schuldschein von Heinrich Weiberg des ¾ Spänner
      Ich, Endes unter schriebener Bescheinigung, hiermit, das ich den Häusling Heinrich Kirk in Brunsen die Summe von 37 Taler, schreibe sieben Dreißig Taler schuldig bin und verspreche solches Geld den Taler mit 1 ggr das Jahr, zu verzinsen bis zur Zahlung. Nahnsen, den 28. Dezember 1855 Weiberg
      Ich bescheinige hiermit, das von dem Ackermann zu Naensen, jetzt Wilhelm Ebrecht, die geborgten 37 Taler, schreibe Sieben Dreißig Taler richtig erhalten habe, bezahlt erhalten, den 26 ten Dezember 1859 Heinrich Lieben zu Brunsen
      Anlage E
      Nach Ausweis der Heberolle vom Jahre 1859 sind die Landzinsen, Schulden des Ackermanns Heinrich Weiberg aus Naensen 45 Taler
      Erhalten, bescheinigt der Gemeindeeinnehmer
      Naensen, den 26. Juli 1871 Dickhut
      Anlage F
      Rechnung von meinem Schwager Christian
      Ist mein Schwager Christian nach dem Tischlermeister Friedrich Koch gegangen auf Ostern 1860 bis 1863, habe ich Friedrich Koch auf Ostern Dreißig Taler Lehrgeld gegeben
      Rechnung von meinem Schwager Christian
      Friedrich Koch für Lehrgeld von 1860 bis 1863 = 30 Th
      Februar 1861 habe ich den Landgerolius Ulrig aus Wenzen = 12 Th
      für 14 Wochen in Kost gewesen. Aber das Bein gebrochen = 14 Th
      für Kleidungsstücke 1860
      April 1860 eine Schürze = 10 Ggr
      Juli 1860 eine Linnen Hose = 20 Ggr
      August 1860 ein Paar Strümpfe = 15 Ggr
      Januar 1861 einen Kittel = 1 Th 7 Ggr
      Februar 1861 eine Hose für den Sonntag = 2 Th 7 Ggr
      Februar 1861 ein Paar Schuh bekommen = 2 Th 5 Ggr
      März 1861 ein Paar Strümpfe = 15 Ggr
      Mai 1861 einen Thug und Brusttuch = 1 Th 10 Ggr
      Mai 1861 eine Linnen Hose und Schürze = 1 Th
      Juni 1861 3 Hemden = 3 Th
      Januar 1862 eine Hose für den Sonntag = 3 Th
      Februar 1862 ein Paar Stiefel = 3 Th 5 Ggr
      Februar 1862 ein Kittel = 1 Th 7 Ggr
      März 1862 ein Paar Strümpfe = 15 Ggr
      May 1862 2 Hemden = 2 Th
      Mai 1862 eine Linnen Hose und Schürze = 3 Th
      Oktober 1862 ein Paar Schuh bekommen = 1 Th 20 Ggr
      Oktober 1862 bin ich mit meinem Schwager Christian mit einem Koffer nach Gandersheim gefahren Gittel 1 Th
      April 1863 Gitte und habe für Essen bezahlt = 3 Th
      Summe: 89 Th 16 ggr
      Christian Weiberg, erhalten
      Anlage G
      11. 6. 1871 Rechnung von meinem Schwager Christian Weiberg
      Februar 1871 gegangen vom 14. Februar bis 5. Juni ist er an Schwindzucht gestorben, das sind
      16 Wochen das er krank gewesen a. Woche für Kost 1 Taler und Aufwartung = 32 Thaler
      die Woche 1 Taler das sind = 20 Ggr
      März 1871 habe ich ihn nach Greene gefahren, nach dem Doktor für Fahren = 14 Ggr
      für Rezept und Apotheke = 7 Ggr 6 Pf
      Mai 1871 hat der Doktor aus Greene ihn besucht = 9 Ggr 6 Pf
      für Apotheke = 9 Th 3 Ggr
      Jun 1871 für Sarg und Kinken? und Strike? die Kosten = 1 Th 25 Ggr
      Jun 1871 für Kaufmann in Greene für Fleisch = 15 Ggr
      für Make in Greene für weis quitt? = 18 Ggr
      2 Pfund Butter = 11 Ggr
      ? = 12 Ggr
      2 Pfund Zucker = 8 Ggr
      2 Pfund Reis = 7 Ggr 6 Pf
      1 Bund Zigarren = 18 Ggr
      2 Kannen Malzbier = 2 Th 5 Ggr
      für Pastor und Lehrer = 20 Ggr
      für Weiberg ---? = 18 Ggr
      Für Icten? Gerbed? = 18 Ggr
      Für Balbic Reinert = 15 Ggr
      Für Heiliges Abendmahl = 18 Ggr
      Für ein Laken z?Kleider und für Brot und Kartoffeln --- ?
      Zusammen: 52 Th 14 Ggr 6 Pf
      Nr. 2792
      An Herzogliche Zoll und Steuerdirektion zu Braunschwein
      Im Anschlusse verfehlen wir nicht
      1) die hier ergangenen Acten, den Nachlass des unverehelichen verstorbenen Tischlergesellen Ernst Christian Weiberg zu Naensen betreffend
      2) die den zu Naensen sub Nr. ass 51 belegenen Dreiviertelspännerhof betreffenden Grundacten, in zwei Heften, behuf eventueller Feststellung der von dem Nachlassedes p. Weiberg zu entrichtenden Erbschaftsteuer H. v. r. Hierneben dienstergebenst mit dem Bemerken zu übersenden, dass die Brüder des verstorbenen dessen Restabfindung nicht infolge Erbschaft, sondern auf den Grund contractlicher Bestimmung in Anspruch nehmen.
      Greene, am 30. September 1871 H. A. Gr. B.
      Nr. 1518 3161 G, den 21. Oktober 1871
      In Sachen, den Nachlass des zu Naensen verstorbenen Tischlergesellen Ernst Christian betreffend, erwidern wir dem Herzoglichen Amtsgerichte bei Remission der mit dem Schreiben vom 30. v. Mts. Nr. 2792 übersandten Acten Folgendes:
      Der Nachlass besteht in einer bis zum 30. Lebensjahren des Erblassers betagten Forderung desselben auf Abfindung vom väterlichen Hofe im Betrage von annoch 72 Taler 26 ggr. 6 Pf. Infolge des Hofverlass-Contracts vom 4. Februar 1859 haben die beiden Brüder des Erblassers, die Häuslinge Heinrich und Ernst Weiberg zu Naensen solche Forderung geerbt, und sind insofern verpflichtet, davon eine Erbschaftssteuer zu 2 ½ % mit 1 Talern 24 ggr. 8 Pf zu entrichten. Die fragliche Abfindung braucht jedoch von der Ehefrau des Dreiviertelspänner Ebrecht zu Naensen erst am 4. November 1875 als zu der Zeit, wo der am 4. November 1845 geborene Erblasser sein 30. Lebensjahr erreicht haben würde und mithin die Abfindung fällig ist, ausgezahlt zu werden und es haben sich deshalb die Erben erklärt, die Erbschaftssteuer erst nach Auszahlung der Abfindung zu entrichten zu wollen. Aus Zweckmäßigkeitsgründen sind wir geneigt, diese Angelegenheit schon jetzt zu erledigen, wenn die Erben sich bereit erklären, anstatt der nach 4 Jahren zu entrichtenden Steuer von 1 Taler 24 ggr. 8 Pf., jetzt gleich eine solche von 1 Taler 15 ggr. einzuzahlen.
      Herzogliches Amtsgericht ersuchen wir, die p. Weiberg zu einer Erklärung hierüber veranlassen und uns davon Mitteilung machen zu wollen. Braunschweig, den 16. Oktober 1871
      Herzogl. Braunschweig. Lüneb. Zolle und Steuer-Direktion Niemann
      An Herzogliches Amtsgericht Greene
      Nr. 3161 Ins. Doc
      In Sachen, den Nachlass des zu Naensen verstorbenen Tischlergesellen Ernst Christian Weiberg betreffend, werden hierdurch:
      1) der Häusling Heinrich Weiberg und
      2) der Häusling Ernst Weiberg aus Naensen
      jeder bei 1 Th. Strafe vorgeladen am 4. November d. J. morgens 9 Uhr vor hiesigem Herzoglichen Amtsgericht zu erscheinen um in Betreff der von dem Nachlasses ihres Bruders Ernst Christian Weiberg zu entrichtenden Erbschaftssteuer fernerweit vernommen zu werden. Greene, den 23. Oktober 1871 Herzogliches Amtsgericht gez. Brinckmeier
      Die oben aufgeführten Personen sind vorgeladen. Greene, den 30.10.1871 True, Gerichtsvoigt
      3305
      Geschehen im Herzoglichen Amtsgerichte Greene, am 4. November 1871
      Gegenwärtig Amtsrichter Brinckmeier
      In Sachen den Weibergschen Nachlass zu Naensen betreffend, erschien heute, vorgeladen die Brüder, Häusling Heinrich und Ernst Weiberg aus Naensen, welche, nachdem ihnen der Inhalt des Schreibens der Herzoglichen Zolle und Steuern Direktion zu Braunschweig vom 16/21ten v. M. bekannt gemacht war, erklärten: Wir nehmen die rückständige Abfindung unsers verstorbenen Bruders Ernst Christian Weiberg zu Naensen nicht auf den Grund einer Erbrechtes, sondern auf den Grund contractlicher Zusicherung wie wir auch schon früher mit Bezug auf den desselbigen Vertrages vom 4. Februar 1859 erklärt haben, in Anspruch und halten uns deshalb nicht veröfflichten?, Erbschaftsteuer von dem infrage stehenden Abfindungsreste zu entrichten und müssen an gleichem Grunde die Offert- der Steuerbehörde ablehnen und dieser das Weiterüberlassen. W. Gr. u. u. H. Weiberg, C. Weiberg
      Zur Beglaubigung J. W. Friedrichs
      Nr. 3305
      An Herzogl. Zoll- und Steuerdirektion zu Braunschweig
      In Sachen des Nachlasses des weiland Tischlergesellen Ernst Christian Weiberg zu Naensen betreffend, haben wir den Inhalt des verehrlichen Schreibens vom 16ten/21ten v. M. den Gebrüdern des Defancti Häuslingen Heinrich und Ernst Weiberg aus Naensen bestimmt gemacht und deren Erklärung darüber erst? Nach Ausweisung des in den in ---?
      angeschlossenen Akten befindlichen Protokolle vom gestrigen Tage haben aber dieselben nicht nur die Opfersa den H Zoll- und Steuerdirektion abgelehnt, sondern auch sich überhaupt nicht zur Entrichtung einer Erbschaftsteuer von dem Nachlasses Ihres Bruders verpflichtet. Unter diesen Umständen müssen sie mit verehrlichen Cöllage des --? lediglich überlassen. Zugleich fügen wir die Grundakten über den zu Naensen sub Nr. ass 51 belegenen Dreiviertelspännerhof in 1 vol. wieder vergebens bei.
      Greene, den 5. November 1871 B.
      Nr. 1690 3976 Gr. am 28. Dezember 1871
      In Sachen des Nachlasses des weiland Tischlergesellen Ernst Christian Weiberg zu Naensen betreffend, remittiren wir dem Herzoglichen Amtsgerichte die mit dem Schreiben vom 5/9. v. Mts Nr. 3305 übersandten Akten unter dem Bemerken, dass wir, da es zweifelhaft ist, ob in dem vorliegenden Falle die Collatreal- Erbschaftssteuer Platz greifen kann, von der Erhebung einer solchen bei der Geringfügigkeit des event. zu entrichtenden Betrages obstrahiren wollen.
      Braunschweig, den 19. Dezember 1871 Herzogl. Braunschw. Lüneb. Zoll- und Steuerdirektion
      An Herzogliches Amtsgericht Greene
      Abschrift an den Gebrüdern Häuslingen Heinrich und Ernst Weiberg
      Greene, den 29. Dezember 1871 B.
      Nr. 3976 Ins. Doc.
      In Sachen des Nachlasses des Tischlergesellen Ernst Christian Weiberg zu Naensen betreffend, wird den Gebrüdern Häuslingen Heinrich und Ernst Weiberg zu Naensen, das Schreiben Herzoglicher Zoll- und Steuerdirektion zu Braunschweig vom 19. Dezember d. J. hierneben in Abschrift zur Nachricht damit zugefertigt.
      Greene, den 29. Dezember 1871 Herzogliches Amtsgericht gez. Brinckmeier
      nebst Anlage. Eine gleiche Schrift habe ich dem Heinrich Weiberg zugestellt.
      Greene, den 8. Januar 1872 True, Gerichtsvoigt
      Ad acta Greene, den 10. Januar 1872 B.