Hallenstein, Bendix

männlich geschätzt 1770 -


Angaben zur Person    |    Quellen    |    Alles    |    PDF

  • Name Hallenstein, Bendix  [1, 2, 3
    Geboren geschätzt 1770 
    Geschlecht männlich 
    Occupation Dielmissen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Handelsmann und Großköter in Dielmisen Nr. 44 
    Personen-Kennung I30462  Vennekohl
    Zuletzt bearbeitet am 31 Aug 2019 

    Kinder 
    +1. Hallenstein, Baruch,   geb. geschätzt 1801, Dielmissen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 30Jan 1880, Dielmissen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter ~ 79 Jahre)
    Zuletzt bearbeitet am 31 Aug 2019 
    Familien-Kennung F7256  Familienblatt  |  Familientafel

  • Quellen 
    1. [S50] STA Wolfenbüttel, 30 Neu, Nr. 1905.
      Akte: NLA Wolfenbüttel, 30 Neu, Nr. 1905
      Bendix Hallenstein, Handelsmann in Dielmissen gegen Abraham von Lengerke, Kaufmann in Dohnsen, wegen Vertragserfüllung hinsichtlich eines Pferdekaufs Laufzeit 1822 - 1826
      VI. H. 121
      Acta Appell: Des Handelsmannes Bendix Hallenstein zu Dielmissen, Klägers und Appellanten gegen
      Den Kaufmann Abraham von Lengerke zu Dohnsen, Beklagter und Appellaten wegen Contractserfüllung
      Fürstliches Landesgericht 1822
      5776 pr. den 26. November 1822
      An Hochfürstlichen Landesgericht zu Wolfenbüttel
      In der hier rechtshängigen Proceßsache des Handelsmannes Bendix Hallenstein zu Dielmissen, Klägers wider den Kaufmann Abraham von Lengerke zu Dohnsen, Beklagter wegen Contractserfüllung, vom Kläger gegen des bei hiesigen Kreisgerichte am 7ten dieses Monats abgegebene Erkenntnis des Rechtsmittel der Appellation vorgekehrt worden und verfehlt man daher nicht, die bisher ergangenen Prozessakten in 1 Hefte hierbei ganz gehorsamst zu überreichen. Es ist wohl unzweifelhaft, dass der Kläger das hier gesprochene Erkenntnis zunächst deshalb anfechten werde, weil das vom Beklagten behauptete Versprechen, dass Kläger für sämtliche Fehler der von ihm an den Beklagten überlassenen Pferde haften wolle, da es einmal als relevant in Beziehung auf die angegebenen Fehler des Spatto der beiden Pferde erkannt ist, ohne Weiteres für zugestanden angenommen und deshalb dem Beklagten nicht erst ein Beweis auferlegt worden. Der unterschriebene Beamte erkennt dies Versehen als von ihm verschuldet an und Appellationsinstanz aus eigenen Mitteln den Parteien zu erstatten, in so fern bloß aus diesem Grunde die Sententia a qua abgeändert werden sollte, indem er sich davon überzeugt hat, dass Kläger jene Behauptung in der Replik abgeleugnet und das daher dem Beklagten erst noch der Beweis derselben aufgegeben werden müsste. Eine Geschäftsweise, die dieser Beamte in den Tagen mit der Abgabe der Erkenntnis wegen Auseinandersetzung des zu Harderode angetretenen Predigers mit dessen Vorgänger gemacht, hatte veranlasst, dass er am 6ten dieses Monats eine Menge dringender Arbeiten abzutun und sich an diesem Tage der Entwerfung des Erkenntnisses nicht hatte unterziehen können, was nun vielmehr erst am Morgen des 7ten d. M. geschehen konnte, wo, weil dieser grade ein so genannter Sprechtag war, sehr häufige Störungen bei ihm eintreten, so dass es auch unterblieb, dass der Beamte, der das Erkenntnis entworfen, erst mit seinem Collegen communicirte, der grade auch mit Geschäften überhäuft war. Bei nachheriger nochmaliger ungestörter Durchlesung der Akten wurde er des Versehens sogleich gewahr, es tut ihm sehr Leid und ist ihm sehr unangenehm, dass er den Fehler um nicht mehr verbessern kann und er ersucht Hochfürstliches Landgericht ganz gehorsamst, ihm dies Versehen nicht weiter übel zu deuten und ihm deshalb Hochgeneigts Nachsicht zu schenken. Leider sind ja die Geschäfte des hiesigen Gerichts mit dem ausgedehntem Jurisdiktionsbezirke noch immer so gehäuft, dass der Beamte dieselben fast stets nur unter Störungen und mit Eile, um nur das Dringendste zu beseitigen verrichten kann, und das er insbesondere nicht Zeit behält, über vorkommende Rechtsmaterien nachzulesen und mit gehöriger Gründlichkeit zu arbeiten, so sehr dies auch sonst der Wunsch desselben sein mag. Ferner ist wohl anzunehmen, dass Kläger auch deshalb gegen das hier Publicirte Erkenntnis sich beschweren werde, weil die vorgedachte Einrede, des Versprechens des Klägers für sämtliche Fehler der verhandelten Pferde haften zu wollen auch auf sichtbare Fehler der Pferde bezogen und der so genannte Spath ohne weiteres für ein den Antrag auf Redhibition begründendes Übel erkannt sei. Zwar disponiert nun auch C. 43 § 1 D. de contr. emtione, dass ungeachtet eines solchen Versprechens Mängel der gekauften Sache, welche ganz offen und klar vorliegen und sich durch bloße sämtliche Wahrnehmung darlegen, an der daraus hervorgehenden Verbindlichkeit des Verkäufers ausgeschlossen seien, indem der Käufer sich in dieser Rücksicht nur selbst täusche und hiernach wurde dann die Verpflichtung des Klägers aus dem behaupteten Versprechen nach der Fassung des Erkenntnisses zu weit und zu allgemein auf sämtliche Fehler der Pferde, sichtbare oder unsichtbare ausgedehnt sein, allein für die hier besonders entscheidenden Gesetze glaubt man eines Teils zunächst.
      C. 18. 19. D. de aedil. edicto betrachten zu müssen, wonach die Verpflichtung aus einem solchen an sich verbindenden Versprechen nicht bloß auf verborgene körperliche Fehler eingeschränkt worden, und anderen Teils ist auch das Übel des Spaths im Allgemeinen wohl nicht für einen so offenbaren Fehler der Pferde anzusehen, dass der Käufer ohne besondere Sachkenntnis durch den bloßen Gebrauch seiner Sinne, den selben schon erkennen könnte. Es möge dem judicio a quo außerdem noch wohl zum Vorwürfe gemacht werden, dass die exceptio redhibitionis nicht als durch Verjährung zur Zeit deren Vorbringung schon erloschen oder durch Verzichtleistung verloren angenommen, oder wenigstens in letzterer Beziehung dem Kläger nicht ein besonderer Beweis nachgelassen sei. Allein abgesehen davon, ob jene Einrede als eigentliche exceptio redhibitionis hier schon für verjährt angenommen werden könnte, welche Frage nach des Unterschriebenen fortwährender Überzeugung nicht bejahend zu beantworten sein möge, so erscheint dieselbe hier wegen den behaupteten besonderen Versprechens noch zugleich wohl als Einrede des nicht erfüllten Contracts, welche auch als Reconvention betrachtet die außerordentlichen Verjährung der Wandlungsklage nicht zu unterwerfen sein möge. Eben so hält man nicht dafür, dass die vom Kläger behauptete teilweise Erfüllung des Contracts von Seiten des Beklagten nach Verlauf von 8 oder 14 Tagen seit abgeschlossenen Handel eine Verzichtleistung auf die gedachte Einrede involviere indem Kläger, welcher den Fehler des Spaths an den Pferden überhaupt leugnet, auch nicht einmal eventualites vorgegeben hat, das Beklagter zu dieser Zeit der teilweisen Erfüllung des Kontraktes schon Kenntnis von dem gedachten Fehler gehabt habe, was doch die nächste Bedingung einer Verzichtleistung auf die für den Beklagten daraus hervorgehende Befugnis sein würde und in dieser Rücksicht hält man nicht dafür, dass die desfaltige Replik des Klägers zuweichende Erheblichkeit habe, um sie besonders zum Beweise verstellen zu können.
      Eschershausen, den 23sten November 1822 Fürstliches Kreisgericht daselbst
      6085 Pr., den 17. December 1822 Stollberg 474
      Einführung und Rechtfertigung der Appellation mit untertänigster Bitte an Seiten
      des Handelsmannes Bendix Hallenstein zu Dielmissen, Klägers und Wiederverklagten, jetzt Appellanten wider den Herrn von Lengerke zu Dohnsen, Verklagten und Widerkläger, jetzt Appellaten wegen Kontraktserfüllung
      hat Anlagen Sub Litteris A. und B.
      An das Hochfürstliche Braunschweigsche Lüneburgsche Landesgericht zu Wolfenbüttel
      Spezies facti
      Im verwichenen Sommer, den 1. Juny kam zwischen mir und dem Appellaten ein Kauf und Tauschkontrakt zu Stande, mittelst dessen ich demselben zwey schwarze Pferde überließ und ihm auch sofort überlieferte und dagegen von ihm außer zwey Zugpferden noch
      1) zwanzig Stück Louisdor zur Caurentiul Messe 1821
      2) zweihundert Pfund Reiß auf die Ernte 1821und
      3) zwei Malter Rocken um eben die Zeit
      e. ad submittendum. Wolfenbüttel, den 9. Januar 1823
      2. als Kaufpreis erhalten sollte. ? Von den Pferden erhielt ich das eine sofort am 1. Juny v. J. und das andere am 8. oder 14. ejusdem. Der Leistung der übrigen sub ms. 1. 2. und 3. eben gedachter Gegenstände sah ich nach abgelaufenen Zahlungsterminen vergebens entgegen, und erhob daher unterm 2ten September v. J. bey Fürstlichen Kreisgerichte Eschershausen Klage auf Contractserfüllung wider den Appellaten mit Erhaltung oder Schäden und Kosten.
      Historioria procesfus
      In dem auf den 28ten December v. J. abgehaltenen Verhörsterminen war Appellat mit den vorgetragenen Getumständen einverstanden, nur dass er statt 20 Stück Louisdòr 100 Reichstaler Courentions Münze und statt 2 Malter Rocken nur 1 Malter desselben versprochen haben wollte. Excipiendo schützte er dagegen vor, ich habe bey dem Handel versprochen, dass meine Pferde von jedem Fehler frey seyen sollten und ich für jeden Fehler haften wolle. Dem ungeachtet habe es sich nach Untersuchung von Sachverständigen am 3ten Tage nach abgeschlossenen Contracte gezeigt, dass beyde Pferde mit dem Spath am linken Hinterbein behaftet waren, weshalb er mich dann am 6ten Tage aufgefordert meine Pferde zurück zu nehmen und seine wiederum abzugeben.
      Appellat bat daher in Convention um Entbindung von der Klage, und trug zugleich reconveniendo dahin an, zu erkennen, dass ich schuldig sey, statt der angeblich spathigen Pferde, zwey ohne Fehler zu liefern, oder dass der ganze Handel zu resoindiren sey. In meiner resp: Reglic- und eine Konzeptionsschrift wiederholte ich den Inhalt meiner Klage in Ansehung desjenigen was daran geleugnet war. Die appellethische Einrede nahm ich in facto gänzlich in Abrede und bemerkte über ihrem rechtlichen Inhalt folgendes:
      1) sie sey verjährt, weil auch die exceptio redhibitoria an nun 6 monatliche Frist gebunden sey.
      2) wenn ich mich auch würcklich verpflichtet hatte, dafür haften zu wollen, dass meine Pferde gar keine Fehler haben sollten
      [wie jedoch nicht geschehen sey] so könne dieses den Rechten nach, doch nur von verborgenen Fehlern, die tempore
      contractus vorhanden seyn möchten, gedeutet werden. Der Spath sey aber ein höchst sichtbarer Fehler.
      3) Appellat, der doch den vorgeblichen Spathfehler bereits am 3. Juny v. J. inne geworden seyn wolle, habe dem ohngeachtet
      den Gebrauch meiner Pferde beständig fortgesetzt und noch am 14ten ejuf dem nur das eine von ihm zu prüstirende Pferd
      nachgeliefert, ohne von dem angeblichen Spathfehler eher etwas zu sagen, als bis ihn wegen der jetzt in lite befangenen
      Prästationen gemacht. Hierin liege aber eine offenbare Verzichtleistung des Appellaten. In Ansehung der angebrachten
      Reconvention excipirte ich
      1. Dieselbe sey verjährt, und
      2. ungegründet, weil der die Brauchbarkeit eines Pferdes keines Weges ganz auf hebender sondern um etwas vermindernder
      Fehler ceteris paribus doch nur actionem quanti minoris nicht eher redhibitoriam würde begründen können. Appellat, in
      seiner resp: Duplic- und Replicsätze, Widerspruch in der Vorklage dem ad 1) vorgebrachten, als Rechts unbegründet
      ad 2) behauptete er, der Spath könne ein für jeden Nichtkenner [wozu er sich zähle] sichtbarer Fehler nicht gehalten werden.
      ad 3) leugnete Appellat, dass er das eine Pferd erst am 8ten oder 14ten Juny 1821 nachgeliefert habe.
      In Ansehung der Widerklage bemerkte Appellat noch, sein desfallsiger Antrag sey nicht als eigentliche Widerklage, sondern bloß als eine sich von selbst verstehende Folge, seiner Einrede, zu betrachten. Auf diese Verhandlungen, nahm Fürstliches Kreisgericht die Sache für beschlossen an und erkannte darauf in einem am 7ten November d. J. eröffneten und in der empfangenen Ausfertigung. Sub. Litt: A
      angebogenen Erkenntnisse aus den darin enthaltenen Gründen für Recht:
      Sententia, dass Appellant desjenigen was ihm an
      gravans, der Klage abgeleugnet worden. Appellet hingegen so viel, dass beide ihm vom Appellanten überlassenen Pferde zur Zeit des Abschlusses des Contracts oder der Ablieferung den Fehler des Spaths an den linken Hinterbeinen gehabt hatten, innerhalb 4 Wochen zu erweisen habe, worauf denn reprobatione halva sowohl in Ansehung der Vorklage als auch auf den von dem Appellaten reconvenien da gemachten Antrag weiteres Erkenntnis erfolgen solle.
      Formalia: gegen diese Erkenntnis vom 7ten November d. J. habe ich am 17ten ejuhdem mithin intra Devendium, die Appellation an Fürstliches Landesgericht sub. holita actorum requihitione eingewendet.
      Fatale interponendi: Das Dokument darüber aber noch nicht erhalten.
      Introducendi et justificandi appellationem: Das fatale introducendi et justificandi wird mit zeitiger Überreichung des gegenwärtigen Libells gewehrt und da übrigens das objectum litis die Summe von 100 Reichsthaler übersteigt und die Jurisdictions Kompetenz dieses hohen Colleqii in notorietate berührt, so haben formalia ihre gute Richtigkeit.
      Summa appellabitis et Juris Dictio competens: In der Sache selbst erachte ich mich durch das judicatum a quo hulvo tamen Judiciale Honore darin grerirt.
      I) weil dem Appellanten ein bereits über die Existenz des von ihm angegebenen Fehlers des Spathes tempore contractes
      nachgelassen und von diesem Beweise des Erkenntnisses über die Vor- und Widerklage auch über die Kosten mit abhängig
      gemacht worden ist.
      II) weil nicht vielmehr, das Erkenntnis über die Vorklage und Kosten lediglich von dem von mir zu führende Beweise
      desjenigen was Appellat an meinem Klagegrunde geleugnet, abhängig gemacht, hingegen aber
      III) die Widerklage des Appellaten sofort abgewiesen worden ist und habe ich zur Rechtfertigung dieser Beschwerden
      folgendes in der Kürze untertänigst vorzutragen.
      Ad grav. I) Der Verkäufer ist den Rechten nach nur für unsichtbare Fehler der verkauften Sache zu haften schuldig und selbst die allgemeine Verpflichtung für alle Fehler haften zu wollen kann nach L. 43 fj. de contr. empt. cit. auf diejenigen, die jeder mit den Augen entdecken konnte, nicht erstreckt werden, nam da cetera parte corporis emptor potuis stipulatus videtur, quam de ev, in quo hie iphie Decipriebat.
      Der Spath nun, der bekanntlich in einem sehr auffallenden Knochenauswuchse besteht, ist, wie auch das Judicium a quo nicht bezweifelt hat, ohne allen Zweifel ein durchaus sichtbarer Fehler, welchem, wenn selbigen meine Pferde tempore contractus wirklich gehabt hätten, den Augen des Appellaten nicht hätte entgehen können, wenn er sie nicht durchaus verschlossen hätte. So viel Aufmerksamkeit erfordern aber die Gesetze von jedem Käufer, ob he non iphli Decipial. Die leere Entschuldigung des Appellaten, dass er das nicht zu beurteilen verstehe, kann unmöglich berücksichtigt werden. Denn um einen Spath am Pferde zu sehen, dazu gehört nicht vielmehr als, den Mangel eines Auges zu entdecken und so viele Kenntnisse, als jeder verständige Mann im gemeinen Leben von selbst erwirbt, müssen um so mehr bei dem Appellaten der, abgesehen von seinem frühere Verhältnissen, schon seit 1814 einen Ackerhof zu Dohnsen selbst kultiviert, ohne Zweifel vorausgesetzt worden, auf eine solche Stipulation würde der Appellat sich nur dann etwa berufen können, wenn der Handel ohne Beisein des Objekts geschlossen wäre. Die desfellsige Behauptung des Gegners ist also völlig irrelevant, wäre sie dieses aber nicht, so hätte sie doch erst wahr gemacht werden müssen, gleich wohl hat das Indicium a quo dieselbe nicht einmal zum Beweise verstellt und also wahrscheinlich übersehen, dass ich die behauptete Stipulation für alle Fehler haften zu wollen, allerdings gänzlich in Abrede genommen habe [betr. die Replic]. Übrigens liegt auch meiner Einsicht noch darin, dass Appellat nach dem von ihm selbst angegebenen Zeitpunkte der Entdeckung des behaupteten Fehlers noch seine Gegenleistungen machte, ohne etwas davon zu sagen und mit dem Gebrauche der Pferde fortfuhr, allerdings eine billige Begebung auf das jetzt angewandte Recht. Doch wird wohl schon der unleugbare Umstand, dass der Spath ein vilium visibile ist, hinreichend seyn, um den Beweis von dessen Existenz tempore contractus [abgesehen davon, dass alle Umstände dem widersprechen] irrelevant und daher
      Ad Grav: II) Das Erkenntnis über die Vorklage und deren Kosten bloß davon noch abhängig zu finden, dass die wenn dem Appellaten geleugneten Umstände, dass er mir die 100 Reichstaler in Golde und nicht in Courentinesmünze und nicht bloß einen sondern zwei Malter Rocken versprochen gehabt, annoch erwiesen werden. ? So viel hingegen
      Ad Grav: III) den vom Gegner reconveniendo vorgebrachten Antrag:
      Das ich schuldig erkannt werden möge, ihn die Pferde umzutauschen oder den ganzen Handel aufzuheben,
      anbelangt, so ist der Einfall des Gegners, dass dieser obwohl von ihm selbst eine Reconrentive genannte Antrag doch keine eigentliche Widerklage vorstelle, sondern und als eine sich von selbst verstehende Folge seiner redhibitorischen Einrede sey ? mit den bekannten rechtlichen Eigenschaften einer Einrede, die niemals mehr als die Abweisung der Klage und niemals eine Verurteilung des Klägers bewirken kann, durchaus unvereinbarlich. Dieser Antrag hätte daher in jedem Falle und selbst unabhängig von dem Ausfalle der beiden ersten gravaminum abgewiesen werden müssen, denn als Widerklage betrachtet, scheiterte derselbe an den opponierten Einreden der Verjährung und der Unwandelbarkeit des behaupteten Fehlers. Nachdem nun aber Appellat diesen Antrag als Widerklage zurückgenommen und bloß als eine vermutliche Folge seiner Einrede hatte geltend machen wollen, müsste er damit zurückgewiesen werden, weil wie aber gesagt ist, keine Einrede hatte geltend machen wollen, müsste er damit zurückgewiesen werden, weil wie eben gesagt ist, keine Einrede als solche, die ihr darunter zugemutete Wirkung haben kann. Aus diesem und den anderen in ante aclis ausgeführten Gründen bitte ich daher untertänigst: Ew. Hochwohl- und Wohlgeboren wollen unter so weitiger Aufhebung des judicati a quo und unter Verurteilung des Appellaten in die Kosten dieser Instanz reformatorie erkennen, dass Appellat zu dem Beweise über die Existenz des qu. Fehlers tempore contractus nicht zu admittiren, sondern vielmehr dem Antrage der Klage gemäß, so weit sich selbiger durch den Ausfall des dem Appellanten auferlegten Beweises rechtfertigen werde, auch der Kosten halber zu erkennen, der reconreninutische Antrag des Appellaten aber gänzlich abzuweisen sey.
      Mittelst der Sub Litt: B
      angelegten Vollmacht legitimiere ich Dr. Procuratorem ad acta.
      Desuper Humillime ac Dezenter implorando
      Procuratoris nomine
      Copia A.
      In Sachen des Jüdischen Handelsmanns Breitenstein Hallenstein zu Dielmissen, Klägers wider den Herrn von Lengerke zu Dohnsen, Beklagten, wegen Contractserfüllung, wird nun mehr hiermit für Recht erkannt, dass jetzt, nachdem der Handelsmann Ruben Hallenstein bei der von Seiten des Klägers erhobenen Klage ohne Interesse zu sein erklärt, die Einrede der mehreren Interessenten und resp., das Kläger nicht allein zur Sache legitimiert sei, für unstatthafte zu erkennen. Was nun die Hauptsache betrifft, so sind da Beklagter den Handel in Ansehung des bedungenen Preises nicht ganz in der vom Kläger angegebenen Maß zugestanden, die Einrede aber, dass Kläger hier sämtliche Fehler der verhandelten Pferde haften zu wollen versprochen, eines Teils als auf sämtliche zur Zeit des Contractsabschlusses resp. zur Zeit der Tradition der Pferde vorhanden gewesene sichtbare oder unsichtbare Fehler also auch auf den so genannten Spath sich erstreckend, andern Teils jedoch als durch Verjährung erloschen keineswegs anzunehmen, indem solche von der überreichten Klage und resp. dem darauf verfügten Verfahren abhängig und eben so wenig in denjenigen Umständen die Kläger behuf Darstellung einer Verzichtleistung auf die vorgedachte Einrede in der Replik ausgeführt, eine zureichende Erheblichkeit gegen jene Einrede enthalten ist, der reconveniendo eingebrachte Antrag des Beklagten dagegen bloß auf eben diese Einrede gestützt und daraus hergenommen worden, übrigens der Fehler des Spaths, wenn dieserhalb ein besonderes Versprechen geschehen, der Antrag auf Redhibition sehr wohl begründet, zuvörderst folgende Beweise zu führen, als
      1) von dem Kläger, dass der Preis, der an den Beklagten überlassenen beiden Pferde außer den zugestandenen 200 Pfund Reis
      und zwei dagegen zu vertauschenden Pferden in 100 Talern in Golde und nicht in Münze, ferner aber auch in 2 Maltern
      Rocken und nicht bloß in einem dergleichen bestanden und dazu bedungen sei,
      2) von dem Beklagten, das beide ihm vom Kläger überlassene Pferde resp. zur Zeit des Abschlusses des Contracts oder der
      Ablieferung den Fehler des Spaths an den linken Hinterbeinen gehabt. Diese Beweise sind binnen 4 Wochen hub poena
      Defertionis anzutreten und bleiben die direkten Gegenbeweise binnen gleicher Präjudirialfrist vorbehalten, worauf dann
      sowohl in Ansehung der Vorklage, als auch auf den vom Beklagten reconveniendo gemachten Antrag und der Kosten wegen
      weiteres Erkenntnis erfolgen wird.
      Von Rechtswegen Baumgarten
      Publiziert im Fürstl. Kreisgerichte Eschershausen am 7. November 1822 in Gegenwart des Herrn Doctrisjuris Schwarz an
      Seiten des Klägers und des
      Herrn Advokaten Bach an Seiten des Beklagten
      In fidem Albrecht In fidem copia Actuar
      Dem Jüdischen Handelsmann B. Hallenstein zu Dielmissen
      Cito
      N. N. 26. A.
      Taxa 1 Th.
      Stempel 8 ggr.
      Copia 4 ggr.
      Vidim 4 ggr.
      1 Th. 16 ggr.
      Pr. Inh: it via 5 ggr. 4 Pf.
      1 Th. 21 ggr. 4 Pf.
      Nr. 28 B
      Ich Endes unterzeichneter Handelsmann Hallenstein erteile hiermit für mich und meine Erben dem Herrn Obergerichts-Prokuristen Stollberg zu Wolfenbüttel und als in Casum morfis Substitut dem Herrn Obergerichtsjustiziar Hettlihy allda die spezielle Vollmacht, mich in meinem Rechtsstreite bei dem Herzoglichen Braunschweigschen Lüneburgschen Landesgerichte zu Wolfenbüttel wider Herrn von Lengerke zu Dohnsen, Appellaten wegen Kontraktserfüllung zu vertreten, für mich gerichtlich zu handeln, zu klagen, exipiren, repliciren und bupliciren, meine Ansprüche und Rechte zu verteidigen, Beweise und Gegenbeweise anzutreten und zu führen, Eide zuzuschieben, anzunehmen und zurückzuschieben, Vergleichungsunterhandlungen zu pflegen und Vergleiche abzuschließen und diesen Rechtsstreit ganz auszuführen, mithin alles zu tun und vorzunehmen, was zu meinem Besten und zur baldigen Beendigung der Sache beitragen kann, das günstige Endurteil vollstrecken zu lassen, das mir zuerkannte zu erheben und darüber zu quittieren, wider ein ungünstiges Urteil die erlaubten Rechtsmittel einzulegen und zu verfolgen, auch im Fall einer Behinderung, eines Substituten sich zu bedienen.
      Ich verspreche nicht nur Alles was mein genannter Herr Mandatar selbst oder dessen substituierter Anwalt tun und lassen wird, jederzeit als meine eigene Handlung und so anzusehen, als ob ich Alles selbst getan hätte, sondern auch meinen Herrn Mandatar mit dem erforderlichen Vorschusse jeder Zeit und so oft als nötig, zu versehen, die Mehrauslagen und Deserviten auf dessen Verlangen prompt zu bezahlen und mich hierin nicht säumig finden zu lassen, widrigenfalls mein Herr Mandatar das Recht ausüben kann, die Sache liegen zu lassen und die Akten so lange an sich zu behalten, bis ich alles bezahlt habe, ohne das mein Herr Mandatar für den mir daraus erwachsenden Schaden verantwortlich werden soll. Alles dieses unter der Sicherheitsstellung und Verpfändung meiner Habe und Güter soviel dazu vonnöten ist.
      Urkundlich habe ich diese Prozessvollmacht besiegelt und eigenhändig unterzeichnet.
      Geschehen zu Diedelmissen am 14 ten December 1822 Bendix Hallenstein
      6255 Pr. den 27. December 1822
      Untertänigste Produktion an Seiten des Handelsmannes Bendix Hallenstein zu Dielmissen, Klägers und Wiederverklagten jetzt Appellanten wider den Herrn von Lengerke zu Dohnsen, Verklagten und Widerklägern jetzt Appellaten wegen Kontraktserfüllung
      An das Hochfürstliche Landesgericht zu Wolfenbüttel
      anneben Sub. Litt. A.
      producire ich das Documentum rile interpopitae appellationis nachträglich ganz untertänigst
      Desuper Humillime ac Dezenter implorando
      Ad acta Wolfenbüttel, den 9. Januar 1823
      den 17. October 1822
      2 W. Nr. 6085 ? 19. December A.
      In Sachen des Jüdischen Handelsmanns Bendix Hallenstein zu Dielmissen, Klägers wider den Herrn von Lengerke zu Dohnsen, Beklagten, wegen Contractserfüllung, wird diesem die von ganzem allhier unterm 17ten dieses Monats übergebene Einwendung der Appellation hier neben abschriftlich zur Nachricht mitgeteilt und sollen Acta mit Bericht an Fürstliches Landesgericht eingesandt werden.
      Decr. Eschershausen, den 23. November 1822 Fürstliches Kreisgericht D.
      Das Original dieses Dekrets nebst Schrift, ist der Beklagte Herrn von Lengerke am 4ten December 1822 insienirt.
      123a O
      c. c. decret praeiud In der Appellations Sache des Handelsmanns Bendix Hallenstein in Dielmissen gegen Abraham von Lengerke in Dohnsen wird diesem die von jenem übergebene Einführung und Rechtfertigung der Appellation hierbei abschriftlich mitgeteilt, um darauf binnen 4 Wochen sub praeiudicio Submittendo zu handeln.
      Decretum Wolfenbüttel, den 9. Januar 1823 F. B. L. L. G.
      Dem Abraham von Lengerke zu Dohnsen zugestellt. 2. 17 Stollberg
      284 H
      An das Fürstliche Kreisgericht Eschershausen
      Ex officio.
      Da es erforderlich ist, dass das von uns in der Sache Bendix Hallenstein gegen von Lengerke am 9ten d. M. abgegebene, hierbei angeschlossene Dekret nebst der Anlage dem Kaufmann Abraham von Lengerke in Dohnsen zugefertiget werde: so haben Sie diese Zufertigung an denselben zu verfügen, die Bescheinigung darüber an den Fiskal Dormeyer hierselbst einzusenden und zugleich die Zufertigungskosten durch Postvorschuss einzuziehen.
      Wolfenbüttel, den 16. Januar 1822 F. B. L. L. G.
      den 20. ej. zur Post D

      1263 Wolfenbüttel, den 22. März 1823 Stollberg
      An das Fürstliche Landesgericht Wolfenbüttel
      Reproductio Decreti de 9. Januar 1823 cum accusatione contamacine, et petito, et intus Humillino an Seiten des Handelsmannes Bendix Hallenstein zu Dielmissen Klägers und Appelanten wider
      Abraham von Lengerke zu Dohnsen, Verklagten und Appellaten in punkto Kontraktserfüllung hat Anlage Sub Litt: A
      Da Appellat der in hohen reproducto Sub Litt A, intra terminum praefixum nicht setis fecirt hat, so bitte ich, seinen Ungehorsam anklagend untertänigst ihn mit der Submissionsschrift zu prädudiren und in contamaciam eine Erkenntnis abzugeben. Desuper Humillime ac Dezenter implorando
      Ad acta W. den 7. April 1823 S.
      A.
      In der Appellationssache des Handelsmanns Bendix Hallenstein in Dielmissen wider Abraham von Lengerke in Dohnsen, wird diesem die von ganzem übergebene Einführung und Rechtfertigung der Appellation hierbei, abschriftlich mitgeteilt, um darauf binnen 4 Wochen Sub pramidicio Submittindo zuhandeln.
      Decretum Wolfenbüttel, den 9. Januar 1823 F. B. L. L. G.
      Dem Abraham von Lengerke in Dohnsen zugestellt.
      Das Original dieses Dekrets nebst Anlage, welches zur Verfügung der Insinuation von Hochfürstlichen Landesgericht, an das Fürstliche Kreisgericht Eschershausen übersandt worden, habe ich Unterzeichneter Amtsvoigt unterm heutigen Dato, dem Abraham von Lengerke zu Dohnsen insinuirt.
      Dohnsen am 6ten Februar 1823 Amtsvoigt
      Taxa 22 ggr. bezahlt.
      1391 Wolfenbüttel, den 29. März 1823 Stollberg
      Submissivische
      Vernehmlassung mit untertänig gehorsamster Bitte von Seiten des Herrn von Lengerke zu Dohnsen, Beklagten und Appellaten wider dem Handelsmann Bendix Hallenstein zu Dielmissen, Kläger und Appellanten wegen Contractserfüllung
      Hat Vollmacht zur Anlage.
      An Herzoglich Braunschweig- Lüneburgsches Hohes Landesgericht in Wolfenbüttel
      Indem Appellat nach dem hohen Dekrete
      Vom 9ten Januar a. c. auf die gegenseitige Einführung der Appellation submittende zu handeln hat, so befolgt er hiermit diese Auflage. Da das faktische sowohl als das Prozessgeschichtliche aus den Vorakten sich ergibt, so werde ich mich so fort zu den Beschwerden selbst und verstelle die Richtigkeit der Formalien zum gerichtlichen Ermessen.
      Ad gravam. I.
      Wenn gleich in der Regel der Verkäufer eines Tieres nur für die unsichtbaren Mängel zu haften verbunden ist, so folgt es gerade aus dem besonderen Vertrag beim Handeln in gegenwärtiger Sache, dass da derselbe für alle Fehler haften wolle und solle. Das ein solcher Vertrag nicht auf die unsichtbaren Fehler beschränkt werden kann und dürfe, da dieserhalb der Verkäufer von selbst verhaftet ist und es deshalb eines besondern Vertrags nicht bedarf.
      Beim Pferdehandel ist und muss nun auch ein solcher Vertrag um so mehr von Wirksamkeit seyn, da wie notorisch, die Erkennung der äußere Fehler sowohl als der innere [im sofern jene nicht ganz offenbar und wie man sagt Handgreiflich sind] zu einer Kunst der Tierärzte gehört, worüber selbst in den neueren Zeiten soviel geschrieben ist. Das dies eine selbstschwierige Wissenschaft sey, Fehler zu entdecken und ihren Einfluss auf die Brauchbarkeit selbst nach der Entdeckung gehörig zu würdigen, lehren ja die täglichen Betrügereien in dieser Art. Ja wenn, wie Appellant angibt, der fragliche Fehler des Spats von der Art wäre, dass der Spat in einem sehr auffallenden Knochenauswuchse bestand, welches aber nicht immer der Fall ist und es eben so leicht wäre, ihn zu sehen oder zu fühlen, als man sehen kann, dass ein Pferd nur ein Auge habe, so würde man diesseits die Gewährleistung darauf gewiss nicht verlangen, vielmehr sich bescheiden, dass ein so auffallendes Gebrechen beim Handel, nachher keine Klage deshalb mehr zulasse. Weil aber der Spat und noch manche andere Fehler Mängel sind, die die Brauchbarkeit eines Pferdes entweder gleich, oder nach mehr oder weniger langer Zeit mehr oder weniger Vermindern, und obwohl an äußere Teilen befindlich, dennoch aber wenigstens nun dem Kenner erkennbar sind, so geschah dem auch die fragliche Gewährleistung für alle Fehler, wie ich in der Duplik ausführlich bemerkt habe. Das also das gegenseits angezogene Gesetz hier gar nicht herpasst, bedarf des weitere Bemerkens nicht. Wenn also meine verlangte Gewährleistung, rücksichtlich des fraglichen Fehlers, allerdings von Erheblichkeit ist, so erscheint auch die gegenseitige Beschwerde dagegen völlig unerheblich übrigens gebe ich zu, dass in sofern Appellant das Übereinkommen für alle Fehler haften zu wollen leugnet, wie er es freilich getan hat. Diese Übereinkunft gleichfalls erst noch des Beweises bedürfen. Das diese Beweisauflage in dem Erkenntnisse a quo nicht mit erfolgte, lässt sich leicht als ein Übersehen des Gerichts, bei so überhäuften Geschäften, erklären und würde Kläger schon durch eine simple Vorstellung diese Beweisauflage dennoch erlangt haben, ohne der Appellation zu bedürfen. Wenn übrigens Appellant vermeint, dass darin eine rechtliche Begabung meines Rechts beruhe, dass ich nach entdeckten Fehler die Pferde gebraucht und Gegenleistungen gemacht, so erlaube ich mir zu bemerken, wie ich zwar mit dem 3ten oder 4ten Tage bemerkte, dass die Pferde beide das eine Hinterbein im Stehen auf den Stalle schonten und nicht so wie mit den andern darauf standen und auch beim Herausführen etwas mit dem Beine lähmten, doch wusste ich als Nichtkenner den Grund davon nicht, und ließ sofort einen Pferdearzt herbeiholen, der mich denn sogleich von dem Fehler in Kenntnis setzte. Ob ich nun während der Zeit eine Gegenprästation gemacht, weiß ich jetzt nicht mehr, und kann darauf auch nichts ankommen, da ich den ganzen Contract nicht erfüllt habe, wodurch nur möglicher Weise eine Begabung meines Rechtes gefolgert werden könnte. Ad gravam. II.
      Da aus den vorhergehenden sich ergibt, dass der fragliche Fehler keineswegs ein Fehler ist, wofür in Gemäßheit des getroffenen Übereinkommens, Appellant nicht zu haften verbunden, vielmehr darnach für alle Fehler zu haften verpflichtet und mithin eine Beweisauflage statthaft ist, so erscheint diese Beschwerde schon von selbst als unstatthaft.
      Ad gravam. III.
      Es würde überschlüssig, seye hierüber noch mehreres zur Widerlegung dieser Beschwerde zu bemerken, als in der Du und resp. Replik am Ende diesseits angeführt ist, daher hier darauf Bezug genommen und nur noch zum Überfluss bemerkt wird. Wegen des besonderen Vertrages, dass die qu. Pferde ohne alle Fehler seyen sollten, konnte Kläger selbst nicht eher auf Erfüllung klagen, bis er selbst dergetan, dass er seinerseits versprochener Maßen den Handel erfüllt hatte. Indem diese Erfüllung seinerseits von mir durch Angabe des fraglichen Fehlers geleugnet wurde, so müsste er eigentlich die Behauptung dartun, dass die Pferde völlig fehlerfrei waren. Ist nun freilich in dem decreto a quo dies als praesumtio vorausgesetzt, so konnte doch mein Knecht, aus dem deren Kaufkontrakte hinzugefügten besonderen Vertrag, weder als Einrede noch als Reconventionsantrag gegen dessen Klage der Verjährung unterworfen seyn, und daher mein alternativen Antrag, als eine natürliche Folge des fraglichen Vertrags, auf keine Weise verwerflich erscheinen. Wenn nun solchergestalt die gegenseitigen Beschwerden mit Ausnahme der ad gravam. I. annoch bemerkten Beweisauflage für Beklagten und Appellaten, wegen der fraglichen Übereinkunft, völlig unerheblicher erscheinen, welcher Punkt jedoch gar leicht durch eine einfache Supplicationsvorstellung oder Erklärungsgesuch abgeholfen seyn würde, ohne dass es notwendig gewesen wäre, die Appellationskosten zu veranlassen, so bittet Beklagter und Appellat untertänig gehorsamst, der Appellation nur rücksichtlich dieses Punkts zu deferiren in allen übrigen aber abzuschlagen mit Erstattung der Kosten. Durch die anliegende Vollmacht wird Anwalt ad Acta legitimiert.
      Desuper Humillime implorande
      Ich erkläre hierdurch für mich und meine Erben, dass ich in der bei Fürstl. Landesgerichts zu Wolfenbüttel wider den
      Handelsmann Bendix Hallenstein in Dielmissen in Punkto Kontraktserfüllung rechtshängiger Sache den Herrn Prokurator
      Steding in Wolfenbüttel zum Anwalt und auf dessen Verhinderungsfall dem Herrn Prokurator
      daselbst zum Substitution bestellt habe. Ich genehmige demnach alles dasjenige was vorbemeldeter Anwalt oder dessen Substitut für mich in dieser Sache handeln wird, so als vermehrt von mir selbst geschehen wäre, mit dem Versprechen desselben wegen Auslegen und Mieswaltung schadlos zu halten.
      Geschehen Dohnsen, den 26. März 1823
      1671 O
      Decr. praeiud. C. cit ad term
      In der Sache Bendix Hallenstein gegen von Lengerke wird jenem die von dieser übergebenen Submissivische Vernehmung hierbei abschriftlich mitgeteilt, und Termin zum Vortage auf den 2ten und zur Eröffnung des Erkenntnisses auf den 9ten Mai d. J. sub praeiudicio angesetzt.
      Decretum Wolfenbüttel, den 7. April 1823 F. B. L. L. G.
      Dem Handelsmann Bendix Hallenstein in Dielmissen gegen dem Abraham von Lengerke in Dohnsen
      zugestellt, den 29. März
      Darstellung der Sache des Handelsmanns Hallenstein in Dielmissen Klägers und Appellanten wider den Kaufmann von Lengerke in Dohnsen Beklagter und Appellaten wegen Contractserfüllung
      Stollberg - Streding vor den 18. April d. J. zu insiniert Ins. Am 17. April durch Koch D.
      [Kläger versprechen, habe für jeden Fehler haften zu wollen und das sich entderbt] das Appellant hat den Apellaten zwei Pferde überlassen und ist gegen denselben und Erfüllung der stigulirten Gegenleistungen Kläger geworden. Appellat opponiert dieser Klage die Einrede, dass die Pferde drei Tage auch Fehlleistung des Contracts mit dem Spath behaftet gewesen seien, bittet um Entbindung von der Klage und trägt wider klagend darauf an, den Kläger anzuhalten ihm entweder zwei andere Pferde von gleicher Güte zu liefern oder den ganzen Handel aufzuheben.
      In der Replik läutert Kläger das behauptete Versprechen und die Fehler aus replicirt.
      a) Die Einrede sei verjährt, da der Handel am 1. Juni 1821 geschlossen, dieselbe aber erst am 28. Dezember d. J. beanstandet
      sei.
      b) Eventuell müsse der behauptete Fehler zur Zeit des Contracts bereits existiert haben.
      c) Der Spath sei ein vilium visibile und daher den behaupteten Versprechen mit einem solchen Fehler nicht zu beziehen,
      vielmehr habe Beklagter sich die Folgen seiner Nachlässigkeit selbst zuzuschreiben.
      d) Beklagter habe 14 Tage nach dem Handel, also zu einer Zeit, wo er die Fehler der Pferde bereits gekannt habe, fortgefahren
      Gegenmaßnahmungen zu leisten, um durch desgl. Änderung der Erfüllung des Contractes von Seiten des Klägers sein
      etwaiges Recht aufgegeben.
      Die Widerklage sei gleichfalls verjährt, auch sei der Spath kein Hauptfehler und sei die Widerklage erledigt von der Einrede abhängig, also abzuweisen. In der Duplik wird angeführt, dass die Fehler allerdings zur Zeit des Handels vorhanden gewesen sein müssten, dass der Spalh in gesetzlich seine beim vitium visible sein, die Einrede die sedhibilion nicht verjährt, die Gegenleistung seien erfolgt ohne hebl. Überzeugung von der Fehlbesonderheit vom Pferd gehabt habe, endlich sei der Antrag in der Widerklage aber selbige der Einrede.
      Hiermit ist folgende Erkenntnis abgeben gegen welches zeitig die Appellatien eingelegt und gerechtfertigt ist by Amt.
      Die Beschwerde und deren Sachfertigung sind zu verlassen so wie die Submission
      Wolfenbüttel, den 1. April 1823 F. B. L. L. G. S.
      256 A.
      Sententia publicata im F. Landesgerichte Wolfenbüttel den 9ten Mai 1823 praes. Procuvator Stollberg an Seiten des Appellanten und Procurator Steding an Seiten der Appellaten.
      In der Appellations- Sache des Handelsmanns Bendix Hallenstein in Dielmissen, Klägers, Widerbeklagten und Appellanten, wider den Kaufmann von Lengerke in Dohnsen, Beklagten, Widerkläger und Appellaten, wegen Contractserfüllung wird von uns zum Fürstlichen Landesgerichte verordneten Präsidenten und Hofräten für Recht erkannt, das da in Betreff der ersten und zweiten Beschwerde
      1) die von dem Appellanten angezogene Gesetzesstelle klar ergibt, dass nur solche Fehler die bei einer Ansicht des erkauften Gegenstandes dem Käufer durchaus nicht entgehen können, in einer Stimulation der vorliegenden Art nicht begriffen seien, und zwar aus dem Grunde, weil er Fehler, welche er beim Abschluss des Kaufs gekannt hat, als Grund der Aufhebung desselben nicht geltend machen darf, mithin diese gesetzliche Disposition hier keine Anwendung erkennbaren Fehlern nicht gehört, teils, weil nicht behauptet wird, das schon bei Abschluss des Kaufs dieser Fehler von dem Appellaten bemerkt sei,
      2) darüber beide Parteien einverstanden sind, dass der Beklagte neben dem ihn auferlegten Beweis den Beweis des behaupteten Versprechens der Fehlerlosigkeit des verkauften Pferdes zu übernehmen habe,
      3) des Klägers von dem Beklagten abgeleugnete Behauptung, das dieser, nachdem er gewusst, dass die Fehler des Spaths behaftet seien, fortgefahren habe, die bedungenen Gegenleistungen zu erfüllen, allerdings von Erheblichkeit ist, indem diese fortgesetzte Erfüllung mit dessen jetzigen Antrage, das ganze Geschäft rescindiren zu wollen, im offenbaren Widerspruche steht und daher in derselben ein Verzicht auf eine Aufhebung des Kaufs gefunden werden muss, somit dem Kläger über sein Vorbringen allerdings Beweis nachzulassen sein wird, welcher Beweis indes sowohl in seiner Qualität als Replik in der Vorklage, so wie als Einrede in der Widerklage nur die Folge haben kann, die von dem Beklagten intendierte Redhibition zu elidiren, indem, da der Beklagte nicht den ganzen Vertrag vollständig erfüllte, und jeder Verzicht seiner Natur nach möglichst zu beschränken ist, in der fortgesetzten Erfüllung nach Entdeckung der Fehler nur eine Begabung des Rechts die Aufhebung des Geschäfts zu verlangen liegt, und dem Beklagten unbenommen ist, eine weitere Erfüllung des Contracts zu verweigern.
      Die dritte Beschwerde anlangend, wenn es auch richtig sein sollte, dass die in Gefolge der opponirten Einrede ergehende Entscheidung auf Remission des Kaufs sich auf die Restitution des Kaufgeldes nicht mit erstrecken könnte, und zur Bewirkung einer Vollständigen Restitution in Absicht des ganzen Geschäfts die Anstellung einer Widerklage erforderlich wäre, dennoch diese Beschwerde unerheblich sein würde, weil das in der Duplik gesagte als ein Fallenlassen dieser Widerklage nicht angesehen werden kann, und eine Verjährung der hier angestellten Klage nicht eingetreten ist, indem wenn es gleich sehr streitig ist, ob die actio emti da, wo sie ohne Rücksicht auf das ädilitische Edikt schon auf Zivilrecht begründet ist, eben der Verjährung als die ädilitischen Klagen unterworfen sei ? was indes verneint werden zu müssen scheint -, doch so viel außer Zweifel beruht, dass, wenn selbst wegen ädilitischer Mängel eine besondern eigentliche Stipulation gemacht war, die actio ex stipulatu neben der ädilitischen Klage mit der ihr eigenen Verjährung bestand, woraus folgt, dass bei uns, wo die Form der Stipulation nicht existiert und jedes Versprechen klagbar ist, die aus demselben entspringende Klage mit der actio redhibitoria
      nicht verjährt, welcher Ansicht nicht entgegenstellt weder das die ädilitischen Klagen, wenn ein besonders Diktum und promissum geleistet worden, dieselbe Verjährungszeit behalten, indem der Grund hinten grade in der Römischen Ansicht über die Form der Verträge gesucht werden muss, noch das bei dem hier vorliegenden Versprechen die folgen der Nichterfüllung wie dies bei der Stipulation immer der Fall war, nicht ausdrücklich bestimmt sind, indem angenommen werden muss, das der, welcher sich ausdrücklich Fehlerlosigkeit des Kaufobjekts bedingt, bei Nichterfüllung solcher Bedingung an den ganzen Handel nicht gebunden sein will, übrigens darüber, welche Folgen mit der Führung des dem Widerkläger nachzulassenden Beweises zu verbinden sind, allhier noch nicht zu entscheiden ist, da hierüber in erster Instanz noch nicht erkannt worden ist, endlich bei der nur teilweisen Erheblichkeit der Beschwerden des Appellanten und bei der Ungewissheit des Ausfalls der aufzuerlegenden und nachzulassenden Beweise, auch über die Kosten dieser Instanz zur Zeit noch nicht definitiv erkannt werden kann, das angefochtener Erkenntnis dahin abzuändern, das Beklagter und Widerkläger neben dem ihm auferlegten Beweise binnen Ordnungsfrist bei Strafe des Beweisverlustes mit Vorbehalt des Gegenbeweises darzutun habe,
      das Kläger und Widerbeklagter versprochen haben, dass beide Pferde qu. von jedem Fehler frei seien und er für jeden Fehler haften wolle, dem Kläger und Widerbeklagten aber unter gleichen Präjudion und Vorbehalte binnen gleicher Frist der Beweis der Replik und Einrede nachzulassen sei, das Beklagter und Widerkläger, nachdem er überzeugt gewesen, das die Pferde qu. mit dem Spath behaftet seien, fortgefahren habe, durch Leistung der bedungenen Gegenprästation den Contract zu erfüllen, und endlich, das von der Entscheidung in der Hauptsache die Entscheidung über die Kosten dieser Instanz abhängig sei.
      Die Akten sollen mit einer beglaubigten Abschrift dieses Erkenntnisses an Fürstliches Kreisgericht Eschershausen zurückgesandt werden. V. A. W.
      Erkannt von den Mitgliedern des Fürstlichen Landesgerichts mit Ausnahmen des abwesenden Hofraths W. Praun
      2225 den 19ten Mai 1823 Stollberg
      Einlegung an Seiten des Handelsmann Bendix Hallenstein in Dielmissen, Apellanten wider
      den Herrn von Lengerke in Dohnsen, Appellaten wegen Contractserfüllung
      An das Hochfürstl. Landesgericht, hierselbst
      Gegen das in dieser Sache am 9ten dieses Monats publicirte Erkenntnis, werden hiermit die zulässigen Rechtsmittel electiv eingelegt. Wolfenbüttel, den 19ten Mai 1823
      C mit Auflage zur Wahl. Wolfenbüttel, den 26. Mai 1823
      2826 N
      C. c. Decr. praeiud. In der Sache B. Hallenstein gegen von Lengerke wird diesem die von jenen übergebene Einlegung hierbei abschriftlich zur Nachricht mitgeteilt und hat sich Kläger über die Wahl des zu verfolgenden Rechtsmittel binnen 14 Tagen zu erklären, widrigenfalls die Acten an das Fürstliche Oberappellationsgericht gesandt werden sollen.
      Decretum Wolfenbüttel, den 26. Mai 1823 F. B. L. L. G.
      Dem Kaufmann von Lengerke in Dohnsen zugestellt 2. 19. 1823
      2229 den 19ten Mai 1823 Steding
      Einlegung an Seiten des Kaufmanns von Lengerke in Dohnsen, Beklagten und Appellaten wider
      den Handelsmann Bendix Hallenstein in Dielmissen, Kläger und Apellanten wegen Contractserfüllung
      An das Hochfürstliches Landesgericht
      wider die am 9ten dieses Monats publicirte Erkenntnis, weder hiermit die zuständigen Rechtsmittel wahlweise eingelegt.
      Desuper Humillime implorande
      C mit Auflage zur Wahl. Wolfenbüttel, den 26. Mai 1823
      2825 B
      C. c. Decr. praeiud. In der Sache B. Hallenstein gegen von Lengerke wird jenem die von diesem übergebene Einlegung hierbei abschriftlich zur Nachricht mitgeteilt und hat sich Beklagter über die Wahl des zu verfolgenden Rechtsmittel binnen 14 Tagen zu erklären, widrigenfalls die Acten an das Fürstliche Oberappellationsgericht gesandt werden sollen.
      Decretum Wolfenbüttel, den 26. Mai 1823 F. B. L. L. G.
      Dem Handelsmann Bendix Hallenstein in Dielmissen zugestellt 2. 19. 1823
      2616 den 19ten Mai 1823 Stollberg
      Entsagung an Seiten des Handelsmann Bendix Hallenstein in Dielmissen, Apellanten wider
      den Herrn von Lengerke in Dohnsen, Appellaten wegen Contractserfüllung
      An das Hochfürstl. Landesgericht, hierselbst
      Anwalt zeigt hiermit untänig an, dass der Appellat sich bei dem am 9ten dieses Monats publicirte Erkenntnis beruhigen will und entsagt daher den dagegen eventuelle eingelegten Rechtsmitteln. Wolfenbüttel, den 9ten Juni 1823
      C mit Auflage zur Wahl. Wolfenbüttel, den 12. Juni 1823
      3216 O
      Comm. c. decr. praeiud. In der Sache B. Hallenstein gegen von Lengerke wird diesem die von jenen übergebene Entsagung hierbei abschriftlich zur Nachricht mitgeteilt
      Decretum Wolfenbüttel, den 12. Juni 1823 F. B. L. L. G.
      Dem Kaufmann von Lengerke in Dohnsen zugestellt 2. 9. 1823
      2746 Pr, den 17ten Juni 1823 Steding
      Entsagung der Rechtsmittel von Seiten des Kaufmann von Lengerke zu Dohnsen, Beklagten und Appellaten wider den Handelsmann Bendix Hallenstein in Halle, Kläger und Apellanten wegen Contractserfüllung
      An Herzoglich Braunschweig- Lüneburgsche Hohes Landesgericht in Wolfenbüttel.
      Dem von dem Beklagten und Appellaten in dieser Sache electiv eingelegten Rechtsmittel gegen die Erkenntnis vom 9ten May wird hiermit entsagt. Desuper Humillime implorande
      C. zur Nachricht und sollen nunmehr die Akten remittiert werden.
      3414 ? 15 N
      Comm. c. decr. In der Sache B. Hallenstein gegen von Lengerke wird jenen den von diesem Entsagung hierbei abschriftlich zur Nachricht mitgeteilt und sollen nunmehr die Akten remittiert werden.
      Decretum Wolfenbüttel, den 20. Juni 1823
      Dem Fürstlichen Kreisgerichte werden hierbei die mittelst Berichts vom 23. November v. J. eingesandten Akten in der Sache Bendix Hallenstein gegen von Lengerke in 1 Hefte mit Ausschluss einer beglaubigten Abschrift unsers Erkenntnisses vom
      9ten Mai d. J. wiederum zugefertigt. Wolfenbüttel, den 20. Juni 1823 F. B. L. L. G.
      Dem Handelsmann B. Hallenstein in Dielmissen (Halle durchgestrichen) zugestellt. 2. 17 Steding ? Stollberg
      Remissoriales: An das F. Kreisgericht Eschershausen Stollberg
      6029 pr. den 3. November 1825 Stollberg
      An Fürstlich Braunschweig- Lüneburgsche Landesgericht zu Wolfenbüttel
      Untertänigst gehorsamste Anzeige und Bitte von Seiten des Jüdischen Handelsmanns Bendix Hallenstein zu Dielmissen, Klägers und Appellanten wider den Herrn Ökonom von Lengerke zu Dohnsen, Beklagten und Appellaten wegen Contractserfüllung. In gegenwärtiger Sache geruhten Ew. Hochwohl und Wohlgeboren mittelst des am 9ten May 1823 eröffneten hohen Erkenntnisses zu bestimmen, dass die Kosten der damaligen Appellations- Instanz von dem Ausfalle der Hauptsache abhängig seyen sollten. Ew. Hochwohl- und Wohlgeboren geruhten nun aus den Sub Litt. A. et B.
      originalites angebogenen rechtskräftigen Erkenntnissen des Fürstlichen Kreisgerichts Eschershausen vom 13. April 1824 und 14ten Februar 1825 zu ersehen, des ich dem appellethischen Verklagten so wohl in der Hauptsache als dem Punkte der Kosten vollkommen überwinden habe und darf daher gegenwärtig untertänigst bitten:
      Das hohe Landesgerichtliche Judicat vom 9ten May 1823 dahin, dass der Gegner nun mehr auch die Kosten jener Appellationsinstanz an mich zu erstatten schuldig sei, purificiren zu wollen.
      2 ggr. A.
      Ich liquidiere demnach an Advocatus Gebühren
      Dezember 17. 1822 Exti. Rechtfertigung der Appellation 3 Courent Th 12 Münze Ggr, Stempel h g. Copien mit Anlage 16 ggr. 20 Münze Ggr,
      Dezember 27. 1822 Exti. Produktion pp. 9 Münze Ggr, Stempel 4 ggr. Copie mit Anlage 5 ggr. 9 Münze Ggr,
      Januar 9. 1823 Decretum Porto 1 Münze Ggr, 6 Pf
      Januar 22 1823 Exti: reproductio pp 9 Münze Ggr, Stempel 4 ggr. Copie mit Anlage 5 ggr. 9 Münze Ggr,
      April 7 1823 Decretum Porto 3 Münze Ggr,
      May 9 1823 Sachdarstellung Porto 1 Münze Ggr, Erkenntnis incl. pro Curac- Gebühr für entnommenen Postvorschuss
      5 Münze Ggr, 3 Pf
      May 26 Decreta Porto 3 Münze Ggr, Pro hoc exhibilo 12 Münze Ggr, Stempel 4 ggr. Copien mit Anlage c. Det. E. 8 ggr. Porto 3 ggr. 15 Münze Ggr
      Summa per he 7 Courent Th 12 Münze Ggr 9 Pf B
      An Procuretargebühren
      a) laut Rechnung sub Litt.: C an Auslagen und Gebühren vom Antrag der Sache bis zum 9. May 1823, 9 Taler 9 ggr. 3 Pf.
      b) laut der Rechnung sub Litt: D an desgleichen vom 9. May bis 12. Juni 1823, 3 Taler 6 ggr. 6 Pf.
      c) desgleichen laut Anlage sub Litt: E für die Remissorialien und fernere Procureturgebühren 2 Taler 21 ggr. 6 Pf.
      Latus 15 Taler 13 ggr. 3 Pf.
      d) pro decreto fatro - Taler 22 ggr. - Pf.
      e) an ferneres Procureturgebühr - Taler 6 ggr. - Pf.
      Summe per he 16 Taler 17 ggr. 3 Pf.
      Davon umfrankiert übersandte Schrift hat an Porto 6 ggr. 3 Pf. gekostet, mithin kommen noch - Taler 3 ggr. 3 Pf.
      und bitte endlich untertänig: 16 Taler 20 ggr. 6 Pf.
      das Ew. Hochwohl und Wohlgeboren diese Rechnungen erstellen und zu deren an mich zu leistende Berichtigung den Appellaten eine 4 wöchige Frist Sub poena exhecutionis präfigiren wollen.
      Desuper Humillime ac Decenter implorando
      Copia A.
      In Sachen des Jüdischen Handelsmanns Bendix Hallenstein zu Dielmissen, Klägers und Wiederbeklagten wider den Herrn von Lengerke zu Dohnsen, Beklagten und Widerkläger wegen Contractserfüllung und den fernen ergangenen Akten für Recht erkannt, dass, da es hier nur allem auf den vom Fürstlichen Landesgerichte durch das Erkenntnis vom 9ten Mai 1823 dem Beklagten auferlegten Beweis des Versprechens der gänzlichen Fehlerfreiheit der beiden Pferde
      ankommt, der deshalb vorgeschlagene einzige Zeuge Dienstknecht Voss aber bestimmt ausgesagt hat, dass er bei dem Abschlusse des Pferdehandels unter den Parteien nicht zugegen gewesen und die vom Kläger dem Beklagten dabei geleisteten Versprechungen nicht gehört habe confr. Depoh. Ad intern Spec. Ad art prob. 3 und dessen Erklärung, dass der Kläger auf sein Befragen, ob die Pferde gesund seien, etwa 8 Tage vor dem Abschlusse des Kontraktes zur Antwort gegeben habe, wie er für alle Fehler einstehe. Depot. Ad art. prob 4 als unerheblich anzunehmen ist, hiernach nun aber der Beweis zunehmend in dem Kreisgerichtlichen Erkenntnisse vom 7ten November 1822, das die fraglichen Pferde mit dem Fehler des Spaths zur Zeit des Contractsabschlusses oder der Ablieferung behaftet gewesen, nicht weiter in Betracht zu ziehen ist, wenn solcher auch und für sich genommen ins besondere nach den Aussagen des Zeugen Strüvig, welcher zugleich als Sachverständiger in Vorschlag gekommen, nicht für ganz verfehlt erachtet werden könnte, der dem Beklagten in dem Erkenntnisse des Fürstlichen Landesgericht vom 9ten Mai 1822 auferlegte Beweis der versprochenen Fehlerfreiheit den fraglichen beiden Pferde für gänzlich misslungen zu erkennen und dieser halb der demselben nach dem Erkenntnisse des hiesigen Fürstlichen Kreisgerichts vom 7ten November 1822 abliegende Beweis, dass die Pferde mit dem Fehler des Spaths behaftet gewesen, nicht weiter in Betracht kommen könne. Wie nun unter diesen Umständen es eben so wenig noch auf den Beweis des Punktes, das Beklagter, nachdem er überzeugt gewesen, dass die Pferde qu. mit dem Spath behaftet seien, fortgefahren habe, durch Leistung den bedungenen Gegenprästation den Contract zu erfüllen, ankommt und es deshalb auch der ausgesetzten Ableistung des dem Beklagten hierüber deferirten und von selbigen angenommenen Eides überall nicht mehr bedarf, dagegen Beklagter den Eid, dass der Preis für die beiden Pferde in Ansehung des baren Geldes nicht zu 100 Taler Gold, sondern zu 100 Taler in Courentiens Münze bedungen werden, aus geschworen, jedoch den Eid wegen der zwei Malter Rocken verweigert hat und dem zufolge alle hier in Betracht kommenden Beweispunkte erledigt sind, so wird nunmehr Beklagter schuldig erkannt, dem Kläger die noch rückständigen 100 Taler, jedoch nicht in Golde, sondern in Courentiens Münze, außerdem aber 200 Pfund Reis und
      2 Malter Rocken binnen 8 Wochen bei Vermeidung der Exekution zu bezahlen und resp. zu liefern, auch mit seinem auf die unerwiesen gebliebenen Einreden zugleich mit gegründeten Reconventions- Antrage zurückgewiesen. Was die Kosten dieses Prozesses anlangt, worüber die Entscheidung auch in Ansehung der Kosten der Appellationsinstanz bis jetzt geblieben und auf den Ausfall der erkannten Beweise verstellt worden, so hat der Beklagte solche sämtlich dem Kläger nach vorhergegangenen Specification und gerichtlichen Festsetzung zu erstatten, jedoch die Hälfte der Kosten der Beweisantretung des Klägers vom 14ten Dezember 1822 und die Kosten des Schwörungstermins vom 8ten Januar a. c. selbst und allein zu übernehmen.
      Von Rechtswegen Baumgarten
      Publiziert im Fürstl. Kreisgerichte Eschershausen am 13. April 1824 in Gegenwart des Herrn Anwalts des Beklagten Advencaten Bach und mit Zustimmung des Klägers zufolge dessen unterm 8ten huj. überreichter Bitte, wovon Abschrift dem Anwalte des Beklagten br. m. zugestellt werden.
      In fidem Schrader In fidem copia Actuar
      Dass eine gleiche Erkenntnis Ökonomen von Lengerke zu Dohnsen, am 17ten April 1824 gehörig inhinuirt ist, wird hiermit Dokumentiert Amtsvogt
      B.
      In Sachen des Jüdischen Handelsmanns Bendix Hallenstein zu Dielmissen, Kläger und Supplikanten, wider den Herrn von Lengerke zu Dohnsen, Beklagten und Supplicaten, wird jenem die von diesem um 6. Dezember v. J. überreichte Submissionsschrift, dem Beklagten und Supplicaten dagegen die gegenseitige Repreduction hierbei in Abschrift mitgeteilt und nunmehr das Erkenntnis vom 23. April 1824 dahin vervollständigt, das Beklagter auch schuldig sei und hiermit für schuldig erkannt werde, außer den schuldigen 100 Taler Concourent Münze auf noch Zinsen des Verzuges zu 5 % seit der Braunschweigschen Sommermesse 1825 bis zum Zahlungstage, imgleichen außer den rückständigen 200 Pfund Reis und
      2 Maltern Rocken den etwaigen Mehrbetrag des Wertes dieser Gegenstände zur Zeit der Ernte 1825 nebst Verzugszinsen von dem damaligen Preise dieser Gegenstände zu 5 % von der Zeit der Ernte 1821 an bis zum Lieferungs- oder Zahlungstage binnen 4 Wochen bei Vermeidung der Hälfte resp zu bezahlen und zu liefern auch dem Kläger die Kosten dieser Instanz prävia liquidatione et judiciali moderatiane zu erstatten.
      Sollten sich die Parteien über den zur Zeit der Ernte 1821 bestandenen Marktpreis der 200 Pfund Reis und 2 Malter Roggen
      außergerichtlich nicht bereinigen können, so hat Kläger binnen 4 Wochen sub präiudicio den Preis dieser Sachen gehörig
      nachzuweisen, worauf denn dieser halt weiter verfügt werden soll, was Rechtens.
      Entscheidungsgründe:
      Der unter den Parteien abgeschlossene Contract ist nach den vorgekommenen Umständen als ein Kaufcontract zu betrachten. Es müssen daher auch die Regeln des Verzuges bei einem Kaufkontrakte angewandt werden, also kann der Kläger neben dem vehren Kaufpreise nur Verzugszinsen und kein anderes Interesse verlangen, sobald sich der Beklagte wirklich in mora halvendi
      befindet. Dass aber der Beklagte sich in dieser mora befunden habe, geht aus der Verurteilung desselben durch die Erkenntnis vom 23. April 1824 hervor. Der Beklagte hat anerkannt, die Zahlung der 100 Taler Concourent Münze zur Sommermesse 1821 versprochen zu haben mit hin laufen die Verzugszinsen von dieser Summe seit jener Zeit. Über die Lieferungszeit der
      200 Pfund Reis und 2 Malter Roggen hat sich Beklagter zwar nicht geäußert, da er sich aber auch nicht darauf berufen hat, dass ihm dieser Teil des Kaufpreises vom Kläger veditirt sei, mithin die bekannte Rechtsregel, quad sine Dic Debetur tatim Debatur eintreten würde, jedoch der Kläger selbst die Lieferungszeit als zur Ernte 1821 angegeben hat, so durfte der Verzug des Beklagten erst von dieser Zeit her angerechnet werden. Der Kläger kann ferner den wahren Kaufpreis verlangen, mithin musste demselben der etwaige Mehrbetrag des Preises der 200 Pfund Reis und 2 Malter Roggen zur Zeit der versprochenen Ablieferung zuerkannt werden, indem der Käufer sonst aus seiner mora Vorteil ziehen würde, wenn die zu liefernden Sachen im Preise fielen. Da diese einzig noch in lite befangenen Punkte zu geringfügig sind, als dass man hierüber den Kläger noch mit der sich vorbehaltenen besondere Liquidation zulassen könnte, so ist über den Betrag derselben um die unverhältnismäßigen Kosten eines weitere Verfahrens zu vermeiden, sofort erkannt. Die Verurteilung des Beklagten in den Kosten dieser Instanz ist Folge dessen Unterliegens. Sententia in vim publicatalata im Fürstlichen Kreisgerichte Eschershausen den 14. Februar 1825
      Ins: den 24. Februar 1825 und ist dem Kaufmann Herrn von Lengerke zu Dohnsen unterm 25. ejurd. Ein gleiches Erkenntnis nebst der gedachten Abschrift zugestellt.
      Amtsvogt
      Dem Handelsmann Bendix Hallenstein zu Dielmissen zugestellt.
      F des 189 191 A.
      Taxe 1 Taler 12 ggr.
      Stempel 8 ggr.
      Copie 4 ggr.
      2 Taler
      Tr. ins: e D, via ./. ? Taler 5 ggr. 4 Pf.
      2 Taler 5 ggr. 4 Pf.
      Nr. 133a C.
      Procuratur Rechnung gegen des Handelsmann Herrn Bendix Hallenstein werden Herrn von Lengerke wegen Kontraktserfüllung
      Dezember 17. 1822 füt Acten 1 Taler, Rechtsfertigung der Appell. erhalten und eingereicht, Porto und Briefträgergebühr
      8 Ggr. 4 Pf, Stempel zur Vollmacht 12 Ggr.
      Dezember 27. 1822 Productire erhalten etwa eingereichte Porto und Briefträgergebühr 4 Ggr. 10 Pf
      Januar 9. 1823 Dehust? 22 Ggr. Pro Poir? irhin? und Porto 16 Ggr 8 Pf März 22. 1823 2 Ggr 3 Pf
      April 1. 1823 10 Ggr
      Juni 9 Termine zur Publikation des Erkenntnisses 1 Taler Urteilsgebühr 2 Taler 15 Ggr
      Prokuratorgebühr von 6 Monate a 6 ggr. Copialien dieser Rechnung 2 Ggr.
      Zusammen: 9 Taler, 9 Ggr. 3 Pf
      davon abgesetzt den Vorschuss zu 6 Taler
      bleiben Kosten von 3 Taler 9 Ggr 3 Pf
      Welche durch den Parteien Vorschuss erhoben sind
      Wolfenbüttel, den 16. Mai 1823 D
      P. P.
      Vermöge Auftrages des Herrn Doktor Schwarz, habe ich den gegen der Erkenntnis wider von Lengerke vom 9. Mai eingewendeten Rechtsmitteln heute entsagt, jedoch konnte ich um eine Remission der Acten noch nicht ersuchen, weil das Gegenteil gegen der gedachten Erkenntnis von solches Rechtsmittel eingelegt hat. Da Herr Doktor Schwarz mir noch die Anweisung gegeben hat, das ich die fernern Kosten durch Portoauslage beziehen sollte, so berechne ich solche folgermaßen:
      Für die Einlegung vom 19. v. M. durch Kopien S St P 14 ggr.
      Für das Dekret vom 26 v. M. 22 ggr.
      Für die Entsagung vom heutigen Dato 14 ggr.
      Für das darauf erfolgende Dekret 16 ggr.
      Portogebühren für den laufenden Monat 6 ggr.
      Summe 3 Taler - ggr.
      Wolfenbüttel, den 1. Juni 1823 Ergebens
      Wolfenbüttel 3 Taler 6 ggr. 6 Pf.
      An den Handelsmann Herrn Bendix Hallenstein in Dielmissen Fürstliches Kreisgericht Eschershausen
      Processuation
      Postauslagen 3 Taler Prokurator Stollberg
      E.
      67 ½ Wolfenbüttel 69 ½ ggr. oder 2 Taler 21 ggr. 6 Pf.
      Den Handelsmann Herrn Bendix Hallenstein in Dielmissen Fürstliches Kreisgericht Eschershausen
      Processuation
      Postauslagen 2 Taler 15 ggr. Prokurator Stollberg
      Dem Israelischen Handelsmann Bendix Hallenstein zu Dielmissen zugestellt
      Cito: Ap Nr. 108 A
      Taxa 1 Taler
      Stempel 8 ggr.
      Copien 12 ggr.
      1 Taler 20 ggr.
      Nr. Inh: cd via 5 ggr. 4 Pf.
      Summe 2 Taler 1 ggr. 4 Pf. Pro 561
      104 O
      Comm. c. decr. praeiud. In der zugestellten Sache Bend

    2. [S50] STA Wolfenbüttel.
      Hof Nr. 44 kauft Familie Renziehausen von Hallstein (Christoph Renziehausen von Vollmeierhof Nr. 50 und Conrad Renziehausen Nr. 58)

    3. [S50] STA Wolfenbüttel.
      Acta des Testament des Kaufmanns Baruch Hallenstein zu Dielmissen vom 31.8.1874
      (Akte: StA Wolfenbüttel 40 Neu 4 Nr. 1574)
      Hallstein ist 73 Jahre alt und war 3 x verheiratet.
      Beurkundet vom Standesbeamten Ludwig Brand, Dielmissen
      Der Kaufmann Baruch Hallenstein, Witwer, + 30.1.1880
      Er hat folgende Kinder:
      1. Bendix Hallenstein, ca. 36 Jahre alt * ca. 1844
      2. Siegmund Hallenstein, ca. 30 Jahre alt * ca. 1850
      3. Meta Hallenstein, ca. 27 Jahre alt * ca. 1853 00 Elias in Pattensen
      4. Emma Hallenstein, ca. 26 Jahre alt * ca. 1854
      5. Rosalie Hallenstein, ca. 23 Jahre alt * ca. 1857
      6. Bertha Hallenstein, ca. 20 Jahre alt * ca. 1860
      Dielmissen, 16.3.1880 Standesbeamter Ludwig Brand
      Sohn Benny bekommt das Geschäft mit sämtlichen aktiven und passiven Waren, vorhandenen Mobilien und Inventarien.
      Tochter Meta hat bereits 1500 Mark bekommen und bekommt noch 600 Mark
      Tochter Emma bekommt 2100 Mark und Naturalaussteuer wie Meta.
      Tochter Rosalie bekommt 2400 Mark und gleiche Naturalaussteuer
      Tochter Bertha bekommt 1800 Mark und gleiche Naturalaussteuer
      Sohn Siegmund hat eine Verzichtserklärung abgegeben. Sollte er diese widerrufen, dann bekommt er nur das Pflichtteil von 500 Mark.
      Hinsichtlich des Erbteils: Fälligkeit innerhalb 2 Jahren nach meinem Tode. Wenn eines der Kinder heiratet, soll am Tage der Hochzeit das Erbteil ausgezahlt werden.
      Die Kreiskommunalkasse bekommt 15 Mark.