Quellen |
- [S103] Quelle: Archiv der Familie Klencke Hämelschenburg.
Lehnsbrief von 1618 den 17 ten Monatstag Marty
Anno 1618 wurde am 17. März ein neuer Lehnsbrief für die Vettern Ahlswede in Dielmissen ausgeschrieben.
Lehnsherr: Christoffer Klencken, Ernst Ludolfs seelig in der Vollmacht meines Vettern Ludolfs,
Harm Wilken selig Sohn des Domherrn zu Verden und Drosten zu Siedenburg
belehnt: Henni, Jürgen, Wilcken und Werner Alschweden als Gebrüder, Werners seelig Söhne
auch zu mit behuf seiner Vettern Werner und Hanß Alschweden, Heinrichs seelig
Söhne (Die Altväter Werner und Heinrich müssen Brüder und Söhne von Johann Ahlswede gewesen sein).
Das Lehnsgut:
2 Hufen Landes zum Heidale die Fricken pannen zu Kaierde unter den Pfluge hat mit dem Oberen Iberge einen Kohthoff binnen Kaierde da des genannten Fricken pannen Sohn auf wohnet. 2 Hufen Landes die Knokenhufe genannt auch zum Heidela gelegen. 2 Hufen Landes vor Deselitzen in den neddern Hagen genandt auf der Grethude 2 Vollhufen zu Deselitzen eine Wiese auf dem Lünier Felde genandt die Tisemannswische 9 Morgen Landes belegen in der Veldtmarke zu Kayerde
15 Morgen Landes in der Veldtmarke zu Deselitzen belegen. Mit dem Zehndten über den Iberge über den Heidal
1618: Lehnen Revers Huldigungsverpflichtung (Hämelschenburg):
Als Ältester der Familie unterschreibt Henni Alschweden)
Ich Henni Alßwede, bekenne hiermit für mich, und meine in dem Lehenbrief genante, daß ich von dem Edlen und Erbdrosten Christoffer Klenken Erbherr zur Schlüsselburg, meinem günstigen lieben Lehnjunkern in Vollmacht seiner Lehns-Agnaten und Mit- verwandten, die im Lehenbriefe spezifizierten Güter so von demselben Meine gottseelige lieben Voreltern bis anhero zu Lehen getragen, itzo zu Lehen wiederum empfangen habe und verpflichte mich demnach für mich und meine Mitbelehnten, dass wohlgedachten, meinen Lehnjunkern seinen Lehnsagnaten und Mitbelehnten, ich und meine Mitbelehnte wegen solcher Lehengüter wollen getreu und hold sein. I.J.L.E. frommen und besten Wissen tun und lassen, Schaden und Arges aber wehren und abwenden, auch in Verhalten und Tun nicht sein die gegen I.J.L.E. vorgenommen werden. Dazu die Lehen so oft der Fall kommt, zur rechten Zeit gebührlich gesonnen neu empfangen, dieselben nicht verringern oder schmälern, auch ohne I.J.L.E. Einverständnis und Bewilligung davon nicht alieniren, versetzen, verpfänden noch sonsten veräußern, sondern vielmehr erhalten, auch alles andere tun und leisten, was getreue Lehenleute ihren Lehnherren zu tun schuldig und pflichtig sein. Alles getreulich und ungefährlich. Urkundlich habe ich diesen Lehnsreverß für mich und dann auch wegen meiner Mitbelehnten in Kraft ihrer mir gegebenen Vollmacht mit eigenen Händen unterschrieben und meinen gewöhnlichen Petschaft befestigt. Geschehen zu Hannover im Jahr nach Christi unseres Erlösers gnadenreichen Geburt 1618 den 17. März
Henni Alschweden Meine eigene Hand
- [S50] STA Wolfenbüttel.
Verpachtung von Markeldissen an Hans Ahlswede
Anno 1657 Quelle N. St. A. Wolfenbüttel 4 Alt Greene Nr. 5245
Das Amt Greene wollte das Vorwerk Markeldissen an Hanß Alschwede verpachten. Er ist dem Amt von der Person her bekannt. Er hat dem fürstlichen Amt lange als Hofmeister und Vogt gedient. Er ist solvent. Nach Ansicht des Amtmannes ist er ein guter Hausmann, ein guter Viehwirt und ein guter Ackermann. Er ist ein anständiger Kerl. Zwar nicht von vielen Reden aber ein guter Ackermann. Die Pachtung sollte für sechs Jahre abgeschlossen werden. Die Verpachtung war der Versuch, durch Einsatz der Eigeninitiative von Hans Ahlschwede war es der Versuch durch eine Steigerung der Eigenkapitalbildung die Mittel zu erhalten, um die Bewirtschaftung seiner Lehnsflächen vom Hof in der Markstiege in Kaierde aus, wieder aufzunehmen.
Pachtverhandlung:
Anwesend Herrn Dr. Schöltelius herzoglicher Cammerrat für die Aktion in der Fürstlichen Cammer zu Wolfenbüttel am 5. Mai Anno 1657.
Herrn Dr. Schöltelius eröffnet und fragt den Greener Amtmann. Die Ursache zu der Aufforderung hier zu erscheinen, war und ist die Markoldische Verpachtung. Nun war seine Fürstliche Gnaden (S.F.Gn.) nicht ungeneigt, diese Handlung anzugehen. Wir wollten aber seinen Bericht und Überschlag (Geldvoranschlag) trauen, welchen er hoffentlich nach seinem Eid und seiner Pflicht eingereicht haben würde. Man müsste vorerst wissen ob der Pachtmann auch den höheren Orts gestellten Bedingungen entspricht die seine fürstlichen Gnaden stellen. Ob er patent ist (sein Fach versteht) und ob er Caution (Sicherheiten) bietet wie es die herzogliche Cammer verlangt. Das er wohl Caution stellen wollte. Er hätte gedacht der Amtmann könnte auf die Fragen antworten.
Der Amtmann gibt Auskunft: Der vorgesehene Pachtmann war nicht von vielen Reden und er war bisher ein guter Ackermann. Wegen der Caution (Sicherheiten) war er ihm gar zu eilig kommen. Der Pachtmann habe seine Lehnsgüter und auch sonst noch ein Erbgut in Kaierde.
Frage: Ob der Amtmann bei dem Abgang der Dienst vom Amt in Greene beim Amte noch zurechtkommen könnte?
Antwort: Es gibt wenig Beeinträchtigung, denn es sei zu fern entlegen. Die Entfernung von Greene nach Markeldissen ist zu weit.
Frage: Er sollte seine Meinung entdecken (vortragen) ob die Pachtsumme nicht höher angesetzt werden könnte, damit man S.F.Gn. untertänig Nachricht geben.
Der Amtmann gibt Auskunft: Er hätte zum Höchsten alles angeschlagen und vermerkt. Die Verhandlung würde es wohl ergeben. Er der Pachtmann sollte dem vorher angesetzten Coloni (neu angesetzter Bauer) einen Anteil davon geben. Der Pachtmann sollte vorher anmerken (melden) das sein Schwiegersohn nicht antreten wollte. Er würde aber ein Mann dafür sein. Der Pachtmann war sonst ein aufrichtiger Kerl. Der Amtmann wollte den Pächter für fünf Jahre für die Pachtung vorschlagen. Der Amtmann war durch die Verpachtung des Hofes in Hohenbüchen an den Pachtmann dazu bewogen ihn als Pächter für Markeldissen vorzuschlagen. Der Amtmann müsste sonst das Vorwerk markeldissen von Greene aus als Privatgut seiner fürstlichen Gnaden mit sehr hohen Unkosten nutzen. Der Pachtmann dürfe sich in der Folgezeit nicht entschuldigen, dass er die Verhältnisse und Gelegenheiten in Markeldissen nicht gewusst und gekannt hätte.
Der Pachtmann Hansen Ahlswede wird nun gefordert. (Zur Verhandlung hinzugezogen) Ihm wird erklärt: Die Ursache seiner Beteiligung an der heutigen Beratung Verhandlung dürfte Hans Ahlswede bekannt sein.
Der Amtmann hätte von dem Vorhaben berichtet, dass er die Pacht antreten wollte. Ihm sei der Ort bekannt. Er kenne die Länderei und den Wiesenwachs. Ob er nun eine Überschlagsrechnung aufgestellt hätte. Der Dienst der zu Pachtung gehörte sei auch dabei und sei ausreichend zur Bewirtschaftung.
Der Pachtmann gab Auskunft: Es wären nur 210 Morgen Landes so gebrauchet werden könnten. Die Gärten wären bewachsen, (mit Obstbäumen bepflanzt) in Sonderheit der Hopfengarten.
Der Amtmann erklärt: Von dem Wildland sollten die Leute einen Himten geben wenn es geweidet würde.
Damit war er zufrieden. Wenn das Wildpret gut bejagt würde, würde das Wildland zum besten geben als Weide.
Weiter müsste der Pachtmann die vorhandenen Gebäude, die er zu Bewirtschaftung gebrauchte, auf eigene Kosten im baulichen Zustand erhalten. Dach und Fachwerk sind zu erhalten.
Womit aber das Bauwerk, was durch Unwetter und Blitzschlag beschädigt wird, oder was durch Alterung baufällig wird, nicht gemeint ist. An der Erhaltung dieser Schäden soll der Pachtmann unschuldig sein. Der Pachtmann muss über die Beschaffenheit der Gebäude und die Notdurft für die Wirtschaft notwendige Gebäude neu zu bauen seiner fürstlichen Gnaden selbst berichten. S.F.Gn. müssen dero selbst entscheiden und anordnen was gebaut werden soll. Diese Anordnung im Vertrag gilt für zukünftige Begebenheiten.
Wenn wir die fürstliche Cammer etwa nicht länger zu verpachten gesinnt sein werden, gilt folgende Abrede.
Die jetzt nach diesem Vertrag an den Pachtmann abgegebenen besäten Flächen und der andere Zubehör und das Inventar müssen bei Pachtende im gleichen Zustand gelassen und auf dem fürstlichen Amte zurückgegeben werden.
Im übrigen: Die durch menschlichen Fleiß und Vorsorge nicht zu beeinflussenden entstehenden Unmöglichkeiten und Zufälle betreffend als da sind sonderbar merklicher Misswuchs, Mäuseverderben, Hagelschaden und was dann sonst abhängig ist betreffend. So muss der Pachtmann diese Vorkommnisse der Gepflogenheiten entsprechend unverzüglich dem fürstlichen Amt zu Beurteilung und Abschätzung melden.
Nicht allein diese Verhandlung und dieser Vertragsentwurf wurden verabredet. Wegen der Caution und Sicherstellung wird festgehalten: Besonders auch S.F.Gn. Amtmann zu Greene so bei dieser Handlung anwesend, hat sich für einen selbst schuldigen Bürgen für den Pachtmann eingelassen. Also dass er S.F.Gn. kraft seiner eigenhändigen Unterschrift für den Pachtmann haftet. Also dass im Schadensfall S.F. Gnaden bei dem Amtmann, bei dem Pachtmann und deren Angehörigen sich in der Höhe des der nicht beglichenen Schulsumme an deren Gütern sich schadlos halten, die Macht haben solle.
Nun zum Ende so sie sich beiderseits zu allen Vertragspunkte bekennen.
1657 Verpachtung Vorwerk Markeldissen an Hanß Alschweden
Zu Wissen das zwischen dem Durchlauchtigen Hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Augusto Herzogen zu Braunschweig und Lüneburg an einem und dem Hansen Alschweden am anderen Teil ein richtiger Pachtkontrakt beliebet und geschlossen worden. Nemlich es verpachtet Seine Fürstliche Gnaden dem Untertanen und lieben getreuen Hansen Alschweden seinen Sohn und Erbnehmer das zu derselben Amte Greene gehörige Vorwerk Marcoldißen mit aller dazugehörigen arthaften und wilden Länderei, Wiesen, Garten, Hutung und Weide, Fischereien zusamt dem Spanndienst und Handdienst in den dahin gebrauchenden Dörfern Delligsen, Kaierde und Vordißen. Ingleichen auch das von denselben bei Winterzeiten aufkommende Dienstgeld. Weiter den gewöhnlichen Dienstzwang über dieselbe, das all da fallende gewöhnlichen Wegegeld und Glaßgeld, den Krugzins zu Delligsen und letztlich das hergebrachte (gebräuchliche) Herbstbedegeld und Maibedegeld und Schäferzins und Heringsgeld solcher Gestalt und also dass er gedachtes Vorwerk nebst der jetzt erwähnten Zubehörung / Unter Vorrecht soll ihm aber nichts weiter zustehen. Besonders alle übrigen Zubehörungen wie da sind: das Braurecht, das Straßengeld (Zoll), die Gerichtsbarkeit und die Gerichtsgebühren und dergleichen mehr wie sie sonst Namen haben mögen. / Die zuletzt genannten Abgaben und Rechte sollen allein S.F.Gn. und deren Amt einzunehmen und Einzutreiben frei bleiben. Sechs Jahre vom nächst erreichten Ostern des jetzt laufenden 1657ten Jahr an zu rechnen solle er das Pachtgut zu seinem eigenen Behuf nutzen und gebrauchen. Weiter soll er das dazu notdürftige Brennholz alda aus dem in der Nähe gelegenen Walde haben. Dabei soll jedoch keine Verwüstung der Holzung vorgehen. Über das haben S.F.Gn. ob der vorher genannten Pachtung sich Kraft dieses Vertrages zu weiterer Leistung bereit erklärt. Wenn durch Verleihung göttlichen Segens des in der dazu gehörigen Hude Holzung die Mast wohl gereichen sollte, dann soll dem Vertragspartner Hansen Alschwede und dessen Sohn und seinen Erben folgendes erlaubt sein. In voller Mast 40 Schweine, bei halber Mast 20 Schweine frei im Walde einzutreiben. Wie in Gleichen die Nachmast für seine Faselschweine ihm ungehindert frei zugesprochen gestattet sein soll.
Nach Ablauf dieser sechs Jahre Pacht dieses Vorwerks zu der der Prachtmann bereit ist, ist F.S.Gn. bereit den Vertrag anständig und billig zu neuen zu verhandelnden Bedingungen zu verlängern. Dem Pachtmann ist die Pachthandlung vor anderen bei erfolgreichem Abschluß gegönnet, so ein weiterer Vertrag mit ihnen geschlossen werden sollte.
Ingegen und für solchen Gebrauch und Genuß hat der gemeldele Pachtmann zugesagt und versprochen jährlich und jedes Jahr besonders 430 Taler immer und stetig auf Ostern an S.F.Gn. Cammer zu entrichten.
Daneben auch die an demselben Orte zu verhandelnden Vorwerksgebäude in billiglichen (angemessenen) Maßen, Dach und Fach auf seine Kosten zu erhalten. Womit aber dasjenige was etwa dem Ungewitter beschädigte oder gar bodenfällige (eingestürzte) oder notwendig zu ändernde oder was vom ersten gebessert werden muß nicht gemeint ist. Sondern der Pachtmann ist dem Stück nach nur schuldig die Beschaffenheit (den Zustand) dem fürstlichen Amte Greene oder nach gesehener Notwendigkeit darzustellen. S.F.Gn. anheim zu stellen wie sie darüber entscheidet und was als Neues verwendet verwendet werden wollen. Auch künftig bei Endigung dieses Vertrages wenn S.F.Gn. anheim zu stellen wie sie darüber entscheidet und was als Neues verwendet werden wollen. Auch künftig bei Endigung dieses Vertrages wenn S.F.Gn. anheim zu stellen wie sie darüber entscheidet und was als neues verwendet werden wollen. Auch künftig bei Endigung dieses Vertrages wenn S.F. Gnaden zu der Verpachtung nicht länger Belieben haben würden so soll der Pachtmann das dann vorhandene und jetzt übernommene Inventar sowie die eingesäte Länderei und das andere Zugehör im gleichen Zustand zurück liefern uns dem fürstlichen Amte zurückgeben. Im Übrigen mit menschlichen Fleiß und Vorsorge Schaden für die herzogliche Cammer zu verhüten. Fällige Beträge und Abgaben sowie Pfändbares sicherstellen, merkliche Mißwuchs, Mäuseschäden vor den Bergen, Schäden durch Heereszug, vorhandenen Hagelschaden und was sonst an Schäden anhängig ist dem herzoglichen Amte melden.
Die Meldungen und Schäden werden nach den Rechten Verordnungen gemäß den vom Amt bestellten Geschworenen besichtigt und abgeschätzt und danach neu geregelt.
Wenn sich aber / welches Gott gnädig verhüten wolle / erst begeben sollte, das in der Zeit des laufenden Pachtvertrages durch sein des Pachtmannes selbst eigener oder der seinigen Veranlassung eines Feuerbrunst an dem Orte entstünde und die Gebäude dadurch eingeäschert würden, so soll der Pächter allemal dafür verantwortlich sein. Er soll den Schaden entgelten (bezahlen). Er muß den abgeschätzten Schadensbetrag voll ersetzen. Zur Sicherstellung der bevorstehenden Zahlung wird S.F. Gnaden Amt in Höhe des voraussichtlichen Schadens die beweglichen und unbeweglichen Güter des Pachtmannes mit Beschlag belegen. Weiter wird sich die herzogliche Cammer an seinem Fürsprecher und Bürgen dem Amtmann Gerhard Niebecker in Greene mittels gleichmäßiger Verpfändung seines Erbes und seiner Güter sich für denselbigen zu einem selbstschuldigen Bürgen schadlos halten. Dieses geschieht in der Kraft dieses eigenhändig unterschriftlich erstellten Vertrages zu dem er sich eingelassen hat. Dies geschieht durch S.F. Gnaden auf den Fall nicht erfolgter und der erfüllter Bezahlung durch den Pachtmann. Durch diesen Vertrag ist der Bürge mit dem Pachtmann verbunden. In Solidarität muß der Bürge Amtmann Gerhard Niebecker in Greene S.F. Gnaden jederzeit haften. S.F. Gnaden kann dafür jederzeit bei ihm und den seinigen um den Schaden sich zu holen seine Güter pfänden. Dazu soll er das Recht und die Macht haben. Zu dem Ende sie sich dann beiderseits aller jeder Zahlung und Wohltaten der Rechte wie immer sie Namen haben mögen gemeinsam weiter die Last tragen auf welchem Wege sie in Erscheinung treten. Sie verzeihen sich gegenseitig auf dem gemeinsamen Wege auf den sie sich begeben haben. Alles getreulich und ohne Geschade. Dessen zu Urkunde dieser Contract abgefasset, verdoppelt verfertigt. Von S.F. Gnaden mit ihrer eigenen Hand unterschrieben und mit derv fürstlichen ehen Cammer Secret besiegelt. Auch von ihm dem Pachtmann und seinem Förderer des Bewerbens unterschriftlich vollzogen worden. So geschehen in der Veste.
Wolfenbüttel den 6. Mai Anno 1657
Augustos Hans Alschwede Gerhard Niebecker
Herzog meine Hand Amtmann
Erklärung:
Hans Alschwede war etwa um Anno 1600 geboren und 1668 gestorben. Er hat etwa um Anno 1630 in Kaierde geheiratet. Er war jahrzehntelang im herzoglichen Dienst tätig. Diese Angaben kann ich nicht durch Quellen belegen. Die schriftlichen Unterlagen sind verloren -gegangen. Aus den belegbaren Tatbeständen . Hans Alschwede kannte die Verhältnisse in der Hilsmulde, in Hohenbüchen und in Markeldissen. Bis zur Verpachtung hatte er die Bewirtschaftung vom Vorwerk Markeldissen im herzoglichen Auftrag wieder nach Anno 1650 aufgenommen. Vorher war er Hofmeister für das Amt in Greene auf dem Amtshof in Hohenbüchen. Daneben war er Amtsvogt für Delligsen, Kaierde und Varrigsen. Der Pachtbeginn lag 1657 oder 1658. Die erste Pachtperiode war auf sechs Jahre befristet. Die Pachtgelder mussten erwirtschaftet werden aus der Nutzung der Frohndienste, oder der in Geld zu leistenden Abgaben für nicht in Anspruch genommene Frohndienste und für das Winterdienstgeld. Aus der Nutzung der Fischwaid, dem Wegegeld, des Krugzinses, des Glasgeldes für selbst beim Amt gekauften Bieres und Alkohols Herbstbedegeldes, des Maibedegeldes, des Schäferzinses, des Heringgeldes. Durch den Verkauf der auf dem Pachtgut erzeugten Früchte und tierischen Erzeugnisse.
Nach dem Pachtantritt verfielen die Erzeugerpreise. Die sehr harten Winter mit Auswinterungen, kurze Vegetationszeiten, verregnete Sommer und das Dürrejahr 1659 schwächten die Zahlungsfähigkeit und Leistungsfähigkeit der Frohdienstpflichtigen und Abgabenpflichtigen.
Aus den Amtsberichten Greene N.St.A. Wolfenbüttel 22A Alt für diese Jahre geht hervor, dass Hans Ahlswede beim Amt wegen Mißwuchs, um Begutachtung, Abschätzung und Pachtzahlungserlaß bitten musste.
Diese Zahlungserleichterungen wurden eingeräumt.
Für Hans Ahlswede lohnte sich die Verlängerung nicht. Die Pachtung wurde aufgegeben.
Neue Pachtverhandlungen mit neuen Pächtern wurden mit Pachtforderungen in der Höhe von jährlich 175 Talern geführt.
- [S50] STA Wolfenbüttel.
Lehnsbrief von 1660
Quelle: Appelationsgericht Fb 7 Alt J 73 N.St. Archiv Wolfenbüttel
Ich Ludolf Klenke lumptor zu Göttingen Jürgen Klenke zur Hämelschenburg selig Sohn als der Älteste und Lehnsträger unseres adeligen Geschlechts der Klenken tue Kund und bekenne mit dem Mundt und mit diesem Brief für mich, meine Erben und Jedermann, das ich mit gutem und Genehmigung der wohledlen gestrengen mit Wissen meiner Brüder Lippolden meiner Vettern Jobst Jaspers Drosten zu Nienburg und Siedenburg Ludolfs gewesenen Drosten zur Siedenburg selig Sohn und Johann Adams Johann selig Sohn der Klenken zu einem rechten Mannerblehn belehnt habe und hiermit gegenwärtig belehne mit Hand und Munde wie dasselbe Recht herkommen und Gewohnheit ist, In Maßen solches beständig geschehen mag, den ehrbaren und wohlgeachteten Hansen Alschweden Heinrich Alschweden selig Sohn als den Ältesten und dessen männliche Leibeslehnserben und mit zu gehörig seines Bruders Werners selig Söhne, als Heinrich und Werner und deren männliche Leibeslehnserben mit zwei Hufen Landes zum Heydal die Fricke pannen zu Kayerde unter dem Pfluge hat, mit dem oberen Idberge, einen Kothof in Kaierde da des genannten Fricken Pannen Sohn auf wohnt, mit in das Gut gehören zwei Hufen Landes, die Knoken Hufe genannt, auch auf dem Heydale gelegen, zwei Hufen Landes vor Deselitzen in den niederen Hagen genannt auf der Gredthufe, noch mit zwei Kothöfen in Delligsen, eine Wiese auf dem Lünierfelde, genannt die Tiesemannswiese. Neun Morgen Land in der Feldmark zu Kaierde und in das vorher genannte Gut mit zugehörig 15 Morgen Land in der Feldmark zu Delligsen belegen. Mit dem Zehnten über den Idberg über dem Heydal und vor über alle diese vorher beschriebenen Güter mit allen deren Gerechtigkeiten und Zubehörungen wie die belegen sein im Holze, im Felde, Wasser, Wiesen und Weiden nichts davon ausgenommen. Und ich Ludolf Klenke samt meinem Bruder und Vettern oben genannt sollen und Wollen denen Hansen Alschweden mit seines Bruders Werner Alschweden selig Söhnen, Vettern und Gebrüdern den Alschweden und deren männlichen Leibeslehnserben dieser vorher beschriebenen Güter rechte Herren und Beschützer sein wo wann und wie oft Ihnen das Not ist und sie das von uns wünschen werden. Dieses zur Urkunde ist dieser Brief mit unseren sämtlichen neuen Lehnssecret ohne welchen hinfort bei unserer adligen Familie kein Lehnsbrief gültig sein soll außen ordentlich versiegelt.
So gegeben in Hameln den 16. Oktober Anno 1660
Ad mandatum pradicti Mobilis sinni Dommini proprium
Andreas Lübbern m mea
1660: Lehnsrevers Huldigung
Als Ältester der Alschweden verpflichtet sich Hans Alschwede wohnhaft in Kaierde
Ich Hans Alschwede von Dielmissen zu Kaierde wohnhaft bekenne hiermit für mich und meine in dem Lehnsbrief mit Benannte, daß Ich vor den Hochehrwürdigen, Hochedelgeborenen Gestrengen und Vesten meinen Hochgrinstigen Lehnsjunkern den Klencken die in dem Lehnsbriefe Specificirte Güter, so von denselben Meiner Gotseliger lieber Voreltern Bisan Herrn ZuLehn getragen itzo widerum empfangen habe und Verpflichte mich demnach für mich und meine Mitbelehnten daß Wohlgedachtem meinen Lehnjunkern seiner Erben Agnaten und Lehns. Ich und Meine Mitbelehnte wegen solcher Lehngüter wollen Getreu und Hold seyn, derselben frommen und Bestes Wissen tuhn und schaffen, Schaden und Ärger aber abwenden auch in recht und that nicht sein, die meine Hochgeehrten Lehnjunkern vorgenommen werden, daß die Lehn, sooft der Fall komt, zu rechter Zeit als in Jahren Frist gebührlich gesinnen und erst deren Citation gehorsamlich erscheinen und gegen Entrichtung der gewöhnlichen Lehen wahr, auch möchte und Schreibgeldes ein dieselben nicht Verringeren oder schmälern, auch ohn derselben consens, und sämtlicher schriftlicher Bewilligung davon nichts adiniren, Verpfänden, noch sonsten Veräußern sondern Vielmehr auch alles andere Tuhn und Leisten was getreue Lehnsleute ihren Lehen Herren zu tuhn schuldig und pflichtig sein. Alles getreulich und ohngefehrlich, auch bei Verlust der Lehn, Uhrkunde habe ich disen revers für Mich und den wegen meiner Mitbelehnten unterschrieben.
So geschehen Hameln den 16.10. Anno 1660 Hans Alschweden
Eingabe der Lehnsherrschaft von Klencke an die Herzogl. Kanzlei Wolfenbüttel wegen Kothofplatz in Kaierde für die Ahlschweden gegen Jördens Kaierde. Die Jördens sitzen auf dem Meierhofe in Kaierde neben der Kirche als Meier des Alexanderstift Einbeck
- [S50] STA Wolfenbüttel.
Prozess von 1661 ? 1665:
Alschweden / Jördens (7 Alt J 73)
Alschweden / Lohmann (7 Alt L 612)
Klage um Hofgrundstück in Delligsen
Ahlswede ./. Jördens
(7 Alt J 73)
Prozess von 1661 ? 1665 zwischen Hans Ahlswede, dem greenischen Vogt in Kaierde und Joachim Jördens, Kleinköter, um dessen Hof in Kaierde. Ahlswede behauptet zuerst, Jördens habe auf seiner Halbspännerei ein Wohnhaus errichtet, später klagt er, Jördens habe das Haus auf seiner Köterei erbaut, am Schluss behauptet er. Der ganze Jördensche Kothof sei Lehen. Jördens hält dagegen, er habe den Hof von seinen Vorfahren übernommen, er sei daher sein Erbe.
Jördens: Jördens, sein Schwiegervater und dessen Vorfahren haben einen erheirateten Kothof in Kaierde seit
(S. 1) 20, 40, 60, 80 und mehr Jahren in Besitz. Die von Klencke haben jetzt die Hofstätte, einen Baumgarten
und eine Wiese beim Amt Greene als Lehngut angeben. Hans Ahlswede, Vogt in Kaierde und Vasall
der von Klencke fordert nun von Jördens jährlich 18 mgr. Jördens und seine Vorgänger haben den
Erbenzins an das Amt Greene abgeführt. Die von Klencke haben die ganzen Jahre nichts gefordert.
Jördens hat mit seinen abgelebten Schwiegereltern alles in guten Stand gebracht. Jördens ersucht das
Gericht, den Greener Amtmann anzuweisen, ihn bei der Klage zu unterstützen.
(S. 5) Beschwerde der von Klencke gegen Jördens beim Amt Greene vom 30.10.1660.
(S. 6) Bescheinigung vom 21.5.1660, dass sich Jobst Moses von Joachim Jördens 14 Th. geliehen hat, und
diesem dafür einen Grasefleck ?Im FÜR? zur Nutzung überlassen hat, solange, bis das Geld
zurückgezahlt ist.
Ahlswede: Erscheint auf der Amtstube in Greene und gibt am 20.10.1660 zu Protokoll: Er habe einen
(S. 7) Meierhof in Kaierde, der Lehngut der Herren von Klencke sei. Derselbe Hof sei vor Jahren von Jürgen
Pfanne und letztlich Ahrend Peters meierweise behandelt worden. Die alten Meier sind abgestorben.
Heinrich Falcke und dessen Schwiegersohn Joachim Jördens, deren Erben, haben sich die Sattelstätte
angemaßt, die Gebäude bewohnt und auch den Baumgarten genossen. Er fordere daher Geld für den
Gebrauch von Haus und Garten.
Jörden: Hof und Baumgarten sind Erbstück vom Schwiegervater. Das Erbregister soll Auskunft geben, dass
(S. 8) Jürgen Pfannes und Hans Beinhorns Köterei Erbe und kein Lehen sei.
ER 1567: Jürgen Pfanne hat einen Halben Meierhof dabei 2 Hufe Land und 2 Hufe Wildland, gehört
des Ahlsweden zu Dielmissen, ist Lehngut von denen von Klencke pp. Ein Kothof ist sein Erbe pp.
Ahlswede: Die kleine Sattelstätte des Kothofes, mit kleinem Hofraum, ohne eigenen Baumgarten, an und bei
(S. 9) dem Halbspännerhofe, ist noch vorhanden und die Stelle, worauf das Kothaus gestanden, noch jetzt zu
sehen. Die Gebäude, in denen Jördens wohnt, auch der große Baumgarten, gehörten zur Halbspännerei.
Ahlswede duldet es nicht länger. Jördens soll seine wüste Erbkotstätte bebauen.
(S. 10) Jördens soll 18 mgr. zahlen.
(S. 12) Die Haus- und Sattelstätte des Halbspännerhofes ist in Joachim Jördens Hofstätte eingezogen worden.
Zeuge ist der gewesene Förster Hans Oppermann (65 Jahr alt).
(S. 13) Zeuge Oppermann sagt aus: In Jördens Hofe hat ein altes Haus gestanden, darin eine alte Frau
Catharine Famme gewohnt. Später ist es umgefallen, aber die Stelle ist noch zu erkennen.
(S. 15) Jördens Vorfahren, als Fricke und Jürgen Pfanne, Heinrich Voß, Berend Runge, Caspar Runge und
Ahrend Peters haben einen Halbspännerhof und einen Kothof meierweise unter sich gehabt. Jördens
und seine Vorfahren waren Colonen der Ahlsweden und hatten in Kaierde und Delligsen eigene
Häuser.
(S. 16) Pfannes haben in dem Haus, das zum Halbspännerhof gehört, gewohnt und es an sich gezogen. Dies
haben die Ahlsweden wegen des langwierigen Krieges nicht beachtet, auch hatten sie andere
Wohnungen und brauchten das Haus nicht.
(S. 17) Weiterhin haben sie den Kothof, worauf Fricke Pfannes Sohn gewohnt, zu Erbe gemacht und
gleichergestalt veruntreut. Außerdem haben sie 17 Morgen, die zum Großkothof der Kirche gehören an
sich gebracht. Der im Erbregister genannte Kothof ist ein kleiner Hofraum ohne Garten und Länderei
neben der Halbspännerstelle und nicht der im Lehnsbrief genannte. Das Amt Greene ist deswegen um
Hand- und Spanndienste gebracht worden.
(S. 18) Da die Ahlsweden in Dielmissen, im Amt Wickensen, gewohnt haben, sie auf die Kaierder Güter ?so
große Reflection nicht geschlagen, sein auch, wann ihnen ihre Zinse bezahlt, wohl friedlich gewesen?.
(S. 26) Abschrift des Lehnsbriefs vom 16.10.1660
(S. 30) Jördens muss gestehen, dass seine Vorfahren Zins an die Ahlsweden gezahlt haben, wie im Erbregister
enthalten. Er hat böslicherweise aus Meiergütern Erbgüter gemacht.
Jördens: Curd Famme hatte lt. Er vom 1567 einen kleinen Kothof in Besitz, nach seinem Tode, dessen Erben.
(S. 36) Diese, als Casten und Hermann Famme, item Hans Beinhorn, Heinrich Falcke itzo Joachim Jördens
haben jährlich den Zins an die Kirchen Delligsen und Kaierde gezahlt. Vor etwa zwei Jahren wollte
Hans Ahlswede aus diesem kleinen Erbkothof ein Klenckisches Lehen machen.
(S. 37) Ahlswede hat den Lehnsbrief ?produciret? wonach Fricke Pfannen in 1536 innegehabter Kothof
Klenckisches Lehen sei, damit kann aber dieser streitige Hof nicht gemeint sein. Ahlswedes
Behauptung, dass Jördens Vorfahren Meierzins an die Ahlsweden gezahlt haben, stimmt nicht.
(S. 38) Es ist auch falsch, dass nachdem das alte Haus auf der Kotstelle abgebrochen, ein Haus auf Ahlswedes
Halbspännerstelle errichtet worden ist. Das ER beweist, dass die streitige Hofstelle kein Klenckisches
Lehen, sondern ein Erbkothof ist. Die Stelle ist 1567 von Curd Kamme bebaut, danach Curd, Casten
und Hermann Kamme, Hans Beinhorn, Heinrich Falcke, Joachim Jördens, nicht wie in den
Lehnsbriefen genannt Pfanne oder Panne.
(S. 39) Der Kirche wurde ordnungsgemäß der jährliche Zins gezahlt. Jördens und seine Vorgänger haben seit
1569 bis auf den jetzigen Streit ihr Erbgut bewohnt und genutzt, ohne Einsprüche der Ahlsweden. Es
wird beantragt, Jördens bei seiner althergebrachten Erbgerechtigkeit zu belassen. Ahlswede ist nicht
befugt, den Kothof zu einem Klenckischen Lehen zu machen. Der Fall ist der juristischen Fakultät der
Universität Rinteln vorgelegt worden.
(S. 40) Bescheid der Uni Rinteln vom 10.3.1663:
Jördens ist der Hof zu belassen, Ahlswede darf daraus kein Lehen machen. Laut ER von 1567 ist dieser
Hof von Drewes Fricke, Curd Pfanne, Andreas Fricke und Hans Beinhorn ersessen.
(S. 42) Die von Ahlswede produzierten Dokumente haben keinen Bestand.
(S. 44) Lehnsbrief vom 16.10.1660
(S. 52) Abschrift des Urteils aus Wolfenbüttel vom 14.8.1661:
Jördens darf in seinen Rechten bleiben, Ahlswedes Anspruch wird abgewiesen.
(S. 54) Was in den Delligser Kirchenregistern über Jördens Köterei befindlich:
Curd Kamme hat schon 1569 Zins in die Cayersche Kapelle gegeben, danach dessen Witwe 1575 den
Zins schuldig geblieben, Casten Kamme von 1613 ? 1619, Hans Beinhorn von 1621 ? 1639, Heinrich
Falcke von 1643 ? 1657, Joachim Jördens von 1657 bis itzo.
Delligsen, 25.7.1662 Justus Lüttich, Pastor
(S. 55) Auszug aus dem Erbregister von 1567:
Drewes Fricke 4. Großköter, sein und Curd Pfannen Erbgut
Curt Pfannen 8. Kleinköter, hat einen Hof bebaut, sein Erbe
Dto. 1621: Andreas Fricke 4. Großköter, sein und Hans Beinhorn Erbgut
Hans Beinhorn 9. Kleinköter, Kothof sein Erbe
Ahlswede: Alle alten Leute in Kaierde können bezeugen, dass die Vorfahren von Jördens Ahlswedische Meier
(S. 62) waren. Pfanne und seine Nachfolger haben ihre kleine Köterei abgebrochen und auf Ahlswedes
Großköterei (!), so Fricke Pfanne innegehabt, das Haus neu aufgebaut. Dazu haben sie das Holz des
abgebrochenen Hauses verwendet. Wenn Ahlswede die Wohnkotstätte und der dabei liegende Garten
gegeben werden, hat er mit Jördens bzgl. des mit Lohmann streitigen Hofes in Delligsen, lässt sich
Ahlswede nicht ein, da das nicht zu dieser Sache gehört. Die Behauptung, dass Brodthage den Hof als
Allodial?Gut innegehabt hat, kann weder dieser, noch der ?widerstehende Lügenschmidt?
wahrmachen, Jördens versteht sich auf die Rechte, wie ?der Esel aufs Tanzen?.
Die Lehnsbriefe sind richtig, das Erbregister ist falsch. Wenn Jördens in den Kriegszeiten den
Ahlsweden keinen Zins gegeben hat, folgt daraus nicht, dass auch seine Vorfahren dies nicht getan
haben. Jördens sein Bubenstück kann die Stadt Alfeld sowenig als das Land Braunschweig ertragen.
Aus der Ahlswedischen Köterei wurde später eine Halbspännerei gemacht. Das Haus ist kurz vor dem
Kriege von Kasten Famme auf die Köterei gesetzt und zu gleicher Zeit die Fammesche oder
Beinhornsche Erbköterei abgebrochen worden. Alte Leute in Kaierde können das beweisen. Das Fricke
Pfanne auf dem Ahlswedischen Kothof gewohnt hat, bezeugen alle Lehnsbriefe. Jördens will diese
Köterei unter die im Erbregister genannte Erbköterei verstecken.
Ahlswede bittet um zwei Monate Frist, um sich einen Bericht seiner Junker zu besorgen.
Jördens: Erwiderung auf Ahlswedes nichtswürdige Schrift.
(S.76) Es wird bestritten, dass Fricke und dessen Sohn Jürgen Panne, Heinrich Voß und Ahrend Peters item
Berent und Caspar Runge Jördens´ Vorfahren gewesen sind oder auf dessen Erbkothof gewohnt haben.
(S. 78) Im hiesigen Fürstentum gibt es keine Häuslingsstätte, sei sie noch so klein, ohne Garten oder Hofstelle,
geschweige denn eine Köterei. Der Ahlswedische Lehnshof soll laut Lehnsbrief von 1536 von Fricke
Pannes Sohn bewohnt gewesen sein. Dieser Pannesche Erbhof ist von Curd Panne bebaut worden.
(S. 79) War ist, dass die beiden Höfe in Delligsen auf falschen Bericht in den Lehnsbrief gerückt sind. Den
einen hat Brodthages sel. Schwiegervater erblich an sich gebracht und ist bis heute seit
Menschengedenken Allodial-Gut. Lt. Dekret von 1661 ist der andere ein Herrenhof, das
abgebrochene, nach Voldagsen verkaufte Haus, soll wieder aufgebaut werden. Ahlswede ist auferlegt
worden, die Lehnsländerei bei diesem Hofe zu lassen. Wer leugnet solches? Niemand als Ahlswede
und sein Lügenschmidt.
(S. 80) Was er in Delligsen versucht hat, versucht er jetzt in Kaierde und will aus dem Erbkothof einen
klenckischen Lehnshof machen.
(S. 81) Es sind Jördens´ Rechte, die hier ?sattsahmb zutage leuchten?.
(S. 82) Die itzo noch lebende Beinhornsche Witwe hat mit Heinrich Falcke den Hof innegehabt und ihrem
Schwiegersohn Joachim Jördens abgetreten.
(S. 83) Ahlswede richtet mit seinen elendiglich zusammengeflickten ?Catönichen? dagegen soviel aus, als wenn
er die hellscheinende Sonne mit einem durchlöcherten Tuche verdunkeln wollte. Jördens und seine
Vorfahren haben den Hof nunmehr seit 96 Jahren allein bewohnt und nicht den geringsten Zins an die
Ahlsweden gezahlt.
(S. 84) Es stimmt nicht, dass Kasten Famme kurz vor dem Kriege das auf diesem Erbkothof vorhandene
Wohnhaus verrückt und auf der Ahlswedischen Köterei neu aufgebaut hat. Zuerst wollte Ahlswede nur
Zins für das auf seiner Hofstelle gebaute Haus. Später behauptete er, der ganze Jördenssche Hof sei
Klenckisches Lehnsgut ?und ist dies die Braut darum man tanzet, hic rhodos hic salta?.
(S. 85) Ahlswede hat binnen Kaierde einen Kothof, mitnichten eine Halbspännerei. Es Bleibt unerwiesen, dass
Jördens Hof der im Lehnsbrief genannte Hof ist. Es ist erdichtet, dass zu diesem Hofe zwei Hufen Land
gezogen seien.
(S. 86) Ahlswede kann weder beweisen, dass Jördens Hof Lehnsgut ist, noch dass Jördens Vorfahren an die
Ahlsweden Zins gezahlt haben.
(S. 87) Es ist verdächtig, dass er auch den aufs Amt in Greene gehörenden Herrenhof in Delligsen zu Lehen
machen wollte. (Lohmann).
(S. 90) Dekret über den ?Rulandshof? zu Delligsen (Lohmann). Der Hof gehört an das Amt Greene, das Haus
soll wieder aufgebaut werden und der Hof mit einem tüchtigen Meier besetzt werden.
Ahlswede: (S. 93) Jördens will sich die Ahlswedische Lehnsköterei einheimsen und zu Erbe machen.
(S. 94) Ahlswede bittet, das Urteil möge nach so langer Zeit gefällt werden.
(S. 97) Urteil vom 17.2.1665:
Jördens bekommt Recht, weil Ahlswede seine Behauptungen nicht beweisen kann.
(S. 104) Rechnung des Gerichts in Wolfenbüttel über 24 Th. 12 gute Groschen
(S. 106) Rechnung des Anwalts von Jördens, Johann Walter über 75 Th. 20 Silbergroschen
(S. 110) Ahlswedes Anwalt ist unlängst verstorben, sein Nachfolger bittet um Fristverlängerung.
(S. 113) Urteilsbegründung und mitwirkende Richter
(S. 117) Ahlswedes Anwalt hat das Urteil zur Kenntnis genommen, im Beisein der Zeugen Jacob Timpe und
Peter Lorenz.
Nach dieser Fehlbeurteilung hat es Hans Ahlswede nicht mehr für richtig gehalten, einen Prozess um den Halbspännerhof in Delligsen zu führen. Dieser Prozess wurde dann unter dem Zeichen
7 Alt B Nr. 858 geführt und Anno 1700 endgültig zu Gunsten von Heinrich Ahlswede entschieden.
Ahlswede ./. Lohmann
(7 Alt L 612)
Prozess von 1661 ? 1664 zwischen Hans Ahlswede, dem greenischen Vogt in Kaierde und Heinrich Lohmann um dessen Hof in Delligsen. Lohmann behauptet, der Hof sei sein Erbe, Ahlswede habe das Haus abreißen lassen und nach Voldagsen verkauft. Ahlswede behauptet, Lohmanns Vater Curdt sei sein Meier gewesen, dieser habe sich nicht mehr um Haus und Hof gekümmert. Lohmann habe bei ihm Schulden gehabt. Um an sein Geld zu kommen, habe er das Haus verkauft.
Lohmann: Eingabe des H. L. ?bey der Glaßhütten am Hilse sich auffhaltendt? vom 15.5.1661. Er musste in
(S.216) seiner unmündigen Jugend in den Krieg und war für fünf Jahre abwesend. In dieser Zeit hat Hans
Ahlswede mein Haus und Scheune in Delligsen, die mein verstorbener Vater und dessen ?antecessor in
matrimonio? Hans Ruland (Wahrscheinlich erster Ehemann von Curdt Lohmanns Frau) vor kurzen
Jahren erst erbaut haben, abbrechen lassen und dem Amtmann nach Voldagsen verkauft, wo es wieder
aufgebaut wurde. Dies ist ohne meine Genehmigung oder die meiner Freunde
(S. 217) geschehen. Ich will mein väterliches Gut mit den Meinen wieder beziehen. Ahlswede hat mich, ?wie
ich darumb bey Ihm zur Hohenbüchen angehalten, mich daselbsten gewaltsahmber weyse überfallen
undt gefengnüßen bedräuet?. Ahlswede soll das Haus und die Scheune wieder aufbauen.
(S. 220) Amt Greene: Kläger Lohmann hat die Sache 1654 beim anhängig gemacht. Ahlswede sagt, er sei zum
(S. 221) Abbruch des Hauses berechtigt gewesen, da Lohmanns Vater Curdt, sein Meier, ihm die Zinsen in
Höhe von 43 Th. schon vor dem Kriege schuldig geblieben sei. Curdt Lohmann hat Schulden auf
Schulden gehäuft und im Jahre 1626 den Hof ruiniert und verlassen. Später hat er ihn wieder
angenommen. Danach ist er nach Hachenhausen ins Amt Gandersheim gezogen und ist daselbst beim
Amtmann als Hofmeister in Dienst getreten. Dort hat er offenbar Ehebruch begangen (siehe
KB Greene Taufen 1633 Seite 203 unten) und ist vom Drosten Johann Falckenberg auf der Flucht
gefasst und mit Geldstrafe belegt worden. Um die Strafe bezahlen zu können, haben seine
Anverwandten den Baum- und Küchengarten in Delligsen an den dortigen Pastor Lüttich für 17 Th.
verkauft und Curdt Lohmann mit diesem Geld das Leben gerettet. Ahlswede hat den Garten zurück, er
will mit dem Priester, seinem Beichtvater, keinen Streit haben. Curdt Lohmann hat ohne Erlaubnis
noch etliche Morgen Lehnsland verkauft. Es wird beantragt, Lohmanns Klage abzuweisen und ihn zu
verurteilen, noch 195 Gulden zu zahlen.
(S. 225) Bescheid vom 14.8.1661: Der Hof gehört ans Amt Greene. Das Land ist aber Ahlswedisches Lehen
und soll beim Hofe belassen werden. Der Hof soll wieder aufgebaut und mit einem tüchtigen Meier
aus dem Amt besetzt werden.
Lohmann: der Vogt und Pachtmann zu Markeldissen, Hans Ahlswede, hat 1649 meinen väterlichen Hof zu
(S. 227) Delligsen aufs äußerste ruiniert. Er hat nicht nur die dazugehörigen zwei Hufen Landes nach Kaierde
?frey gebrauchet? sondern auch die Gebäude abgebrochen und gegen geringes Geld nach Voldagsen
verkauft, obwohl meine damals noch lebende Mutter die contribution richtig abgeführt hat. Seine
Schuldforderung ist nicht erwiesen. Ich will meinen Hof wieder bebauen, der mir als treuem
Untertanen zusteht. Ahlswede soll verurteilt werden, mir das meinige zu bezahlen.
Ahlswede: Lohmann will den Hof zu seinem Erbe machen. Werner Ahlswede, der Älteste des Geschlechts,
(S. 232) hat zu der Zeit, als Hans Ahlswede noch ein Junge war, das Gut nicht selbst verwaltet, sondern es an
Lohmann vermeiert. Ob Lohmann damals die Zinsen gezahlt hat, ist auch Lehen.
(S. 235) Es ist unvergessen, dass er, seine Mutter und sein Weib, vor Jahren bei den Kriegswesen, diesen Hof
verlassen haben.
(S. 236) Ahlswede hat sich verschiedentlich und besonders bei Andreas Habbeney, wo sich Lohmann aufhielt,
angefunden und ihm zur Wiederbeziehung des Hauses und Gutes zugesprochen.
(S. 237) Lohmann war nicht einverstanden und wollte lieber mit seinem Weibe in der Enge leben und
Leinwand machen, als zu ackern und dieses Gut wieder zu beziehen. Wo nun Hans Ahlswede gesehen,
dass Lohmann sich des Hauses nicht angenommen, dasselbe auch faul, dach- und fachlos geworden
und drohte zur Ruine zu werden, und Lohmann auch seine Schulden nicht zahlte, so hat er sich an dies
baufällige Gebäude halten müssen. Er hat es von der Obrigkeit schätzen lassen. Curdt Lohmann ist zu
dem Termin nicht erschienen. Darauf ist das Haus abgebrochen und verkauft worden. Lohmann hat
dazu seit 1649 bis heute geschwiegen. Jetzt muss er ?durch seinen Lügenschmidt dazu vermuntert
sein?.
(S. 238) Das Haus hat auf Ahlswedes Grund und Boden gestanden. Curdt Lohmann wollte seine Güter nicht
mehr bauen und ackern und ?hat sich des Hofes genzlich abgethan?. Nach Abzug der 17 Th. hat
Lohmann immer noch 100 Th. Schulden. Ahlswede bittet darum, sobald der Streit zu Ende sei, diesen
Hof, ?sein Lehen undt eigenthumbliches Gut? wieder bebauen zu dürfen.
(S. 240) Das Urteil wurde Hans Ahlswede am 26.9.1664 durch den Notar Schröder, im Hause des Krügers
Stephan Koch in Delligsen, zugestellt.
(S. 242) Bericht des Amtmanns Niebecker nach Wolfenbüttel vom 9.12.1664: Der Zeuge Hans Schaper aus
Delligsen ist über die von der Krügerin daselbst gesprochenen schandbaren Worte, vernommen
worden. Dieser sagte aus, er sei, zu der Zeit, als die unziemlichen Worte der Krügerin gefallen seien,
nicht im Kruge gewesen.
(S. 244) nachträgliches Urteil (1664): Ahlswede muss noch den Restbetrag, außer den 8 Th., die Lohmann
bereits erhalten hat, nach Schätzwert des Hauses, bezahlen.
1668: Heinrich Alschweden, der Älteste aus Dielmissen Hof 54/55
Hans Alschweden war verstorben (Kaierde)
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