Alschweden, Werner

männlich geschätzt 1595 - geschätzt 1660  (~ 65 Jahre)


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  • Name Alschweden, Werner  [1, 2, 3, 4, 5, 6
    Geboren geschätzt 1595  Dielmissen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Geschlecht männlich 
    Residence Dielmissen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Ackerhof Nr. 46/54/55 
    Gestorben geschätzt 1660  Dielmissen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Personen-Kennung I24857   Vennekohl
    Zuletzt bearbeitet am 1 Jul 2019 

    Vater Alschweden, Heinrich,   geb. geschätzt 1560, Dielmissen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. geschätzt 1630, Dielmissen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter ~ 70 Jahre) 
    Verheiratet Dielmissen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Familien-Kennung F4975  Familienblatt  |  Familientafel

    Familie Alschweden, Werner,   geb. geschätzt 1595, Dielmissen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. geschätzt 1660, Dielmissen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter ~ 65 Jahre) 
    Kinder 
    +1. Alschweden, Werner,   geb. geschätzt 1620, Dielmissen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. geschätzt 1699, Dielmissen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter ~ 79 Jahre)
    +2. Alschweden, Heinrich,   geb. geschätzt 1620, Dielmissen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. Dielmissen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort
    Zuletzt bearbeitet am 30 Jun 2019 
    Familien-Kennung F5360  Familienblatt  |  Familientafel

  • Quellen 
    1. [S77] Lehnsbrief.
      Lehnsbrief vom 25.07.1631 Lehnsnehmer: Werner Alßschwede in Dielmisen, den Ältesten und sein Bruder Hans, beide Heinrich Alßschweden Söhne. Lehnsbrief vom 16.10.1660 Quelle: Appelations-Gericht Fb 7 Alt J 73 N.St. Archiv Wolfenbüttel. Lehnsnehmer: Hansen Alschweden, Heinrich Alschweden, Heinrich Alschweden selig Sohn, als den Ältesten und seines Bruder selig Söhne

    2. [S50] STA Wolfenbüttel.
      Abschrift des Erbregisters von 1580 mit Nachträgen (3.Schrift) von Amtmann Johann Hennings 1625 ins Reine geschrieben (Arch. 19 Alt 217): Werner Alsweden Junior: siehe Erbregister 1580
      1631: Warner Alschwede Junior
      Erbregister um 1650 mit Nachträgen der Hofbesitzer bis 1809 (19 Alt 218): Werner Alschweden Junior: siehe Erbregister 1580 Nachträge: 1702: Heinrich Eikhof, 1727: Herman Ahlswede, 1744: Harm Alschweden Wilhelm Ahlschwede
      Kopfsteuerbeschreibung des Fürstentums Braunschweig-Wolfenbüttel von 1663: HSTWF 2 ALT 10508:


    3. [S103] Quelle: Archiv der Familie Klencke Hämelschenburg.
      Lehnsbrief von 1618 den 17 ten Monatstag Marty
      Anno 1618 wurde am 17. März ein neuer Lehnsbrief für die Vettern Ahlswede in Dielmissen ausgeschrieben.
      Lehnsherr: Christoffer Klencken, Ernst Ludolfs seelig in der Vollmacht meines Vettern Ludolfs,
      Harm Wilken selig Sohn des Domherrn zu Verden und Drosten zu Siedenburg
      belehnt: Henni, Jürgen, Wilcken und Werner Alschweden als Gebrüder, Werners seelig Söhne
      auch zu mit behuf seiner Vettern Werner und Hanß Alschweden, Heinrichs seelig
      Söhne (Die Altväter Werner und Heinrich müssen Brüder und Söhne von Johann Ahlswede gewesen sein).
      Das Lehnsgut:
      2 Hufen Landes zum Heidale die Fricken pannen zu Kaierde unter den Pfluge hat mit dem Oberen Iberge einen Kohthoff binnen Kaierde da des genannten Fricken pannen Sohn auf wohnet. 2 Hufen Landes die Knokenhufe genannt auch zum Heidela gelegen. 2 Hufen Landes vor Deselitzen in den neddern Hagen genandt auf der Grethude 2 Vollhufen zu Deselitzen eine Wiese auf dem Lünier Felde genandt die Tisemannswische 9 Morgen Landes belegen in der Veldtmarke zu Kayerde
      15 Morgen Landes in der Veldtmarke zu Deselitzen belegen. Mit dem Zehndten über den Iberge über den Heidal
      1618: Lehnen Revers Huldigungsverpflichtung (Hämelschenburg):
      Als Ältester der Familie unterschreibt Henni Alschweden)
      Ich Henni Alßwede, bekenne hiermit für mich, und meine in dem Lehenbrief genante, daß ich von dem Edlen und Erbdrosten Christoffer Klenken Erbherr zur Schlüsselburg, meinem günstigen lieben Lehnjunkern in Vollmacht seiner Lehns-Agnaten und Mit- verwandten, die im Lehenbriefe spezifizierten Güter so von demselben Meine gottseelige lieben Voreltern bis anhero zu Lehen getragen, itzo zu Lehen wiederum empfangen habe und verpflichte mich demnach für mich und meine Mitbelehnten, dass wohlgedachten, meinen Lehnjunkern seinen Lehnsagnaten und Mitbelehnten, ich und meine Mitbelehnte wegen solcher Lehengüter wollen getreu und hold sein. I.J.L.E. frommen und besten Wissen tun und lassen, Schaden und Arges aber wehren und abwenden, auch in Verhalten und Tun nicht sein die gegen I.J.L.E. vorgenommen werden. Dazu die Lehen so oft der Fall kommt, zur rechten Zeit gebührlich gesonnen neu empfangen, dieselben nicht verringern oder schmälern, auch ohne I.J.L.E. Einverständnis und Bewilligung davon nicht alieniren, versetzen, verpfänden noch sonsten veräußern, sondern vielmehr erhalten, auch alles andere tun und leisten, was getreue Lehenleute ihren Lehnherren zu tun schuldig und pflichtig sein. Alles getreulich und ungefährlich. Urkundlich habe ich diesen Lehnsreverß für mich und dann auch wegen meiner Mitbelehnten in Kraft ihrer mir gegebenen Vollmacht mit eigenen Händen unterschrieben und meinen gewöhnlichen Petschaft befestigt. Geschehen zu Hannover im Jahr nach Christi unseres Erlösers gnadenreichen Geburt 1618 den 17. März
      Henni Alschweden Meine eigene Hand


    4. [S103] Quelle: Archiv der Familie Klencke Hämelschenburg.
      Copia der von Alschweden Lehnbriefs De Anno 1631

      Ich Johan Klencke, Ludolph gewesener Drost zur Schlüsselburg selig Sohn, Ältester der und Lehnsträger des Adligen Geschlechts der Klenken, thue kundt und bekenne hiermit offenbahr bezeugende, in und mit diesen Briefe für mich, meine Erben und jedermenniglich, daß ich mit wissen und Vollborth meines lieben Bruders Ludolph zu Dile, Auch der wolledlen undt vesten, meiner Vettern und agnaten, Christopher zur Schlüsselburg Ernst Ludolph selig Sohn, Ludolph und Lippoldt zur Hemlischenburg, Jürgens selig Söhne, Jobst Jasper, Abell, Philips Ulrich, Dietrich Hilmar und Ludolph Gördt, Ludolphs gewesenen Propsten zur Siedenburg selig Söhne, die Klencken, zu einem rechten Manerblehn belehnet habe und hiermit gegenwertig belehne mit Handt und Munde, wie desselben recht Herkommen und gewonheit ist, inmassen solches bestendigst geschehen magk, den ehrbarn Werner Alßschweden als den Älsten, zu mit behuepf seinen Bruder Hansen Alßschweden beide Heinrich selig Söhne und ihren Vettern, Wilcken und Werner, Werners selig Söhne, auch deren mänlichenleibe Lehns erben mit zwoen Hueffen Landes zum
      Heidale gelegen, zwo Huphe Landes für Deselitzen ihn dem Neddern Hagen, genannt Aupf den Grethoffe, noch mitt zweyen Kotthöfen zu Deselitzen, eine Wisch Auff dem Lünier Velde, genannt die Tisemans Wisch, Neun Morgen Landes belegen in der Veldtmarck zu Keyrde, undt ihn daß vorbenante pudt mitgehörige, fünfzehn morgen Landes in der Veldtmarck zu Deselitzen belegen, mitt dem zehndten über den Iberge, ober den Heidale und fort ober alle fort ober alle diese vorgeschriebene Güter, mit allen dessen gerechtigkeit und
      zubehorung, wor die belegen sein, ihn Holze, ihn Felde, Wasser, Wischen undt Weide, nichts davon Außbescheiden. Und ich Johan Klencke vorbenant, sampt meinen Vettern obbenant, sollen undt wollen dem Werner Alßschweden, seinen mittbeschriebenen, deren Manlichenleibs Lehnserben dieser vorgeschriebenen Güter, rechte Herrn undt wahren sein, wor, wan, undt wie öfft ihnen deß noth ist, undt sie daß von weßeschen undt fürdern werden. Dessen Uhrkunde, dieser briepf mitt unserm semptlichen Lehnsecret, versiegelt, so geben zum Stadthagen, ihm Sechszegen Hundert, undt ein unde Dreissigsten Jahre in die Jacobi, war Der 25.tagk
      monatz Juli


    5. [S50] STA Wolfenbüttel.
      Der Ahlsweden Streit um die hägerschen und holtenschen Güter
      1654: N. St. Archiv Wolfenbüttel Fb. 7 Alt S. 1381 und 1382
      Streitgegenstand: Die Ahlswedischen Güter vor Stadtoldendorf in Holtensen und die Hägerschen Güter um
      die Erbschaft
      Kläger: Die Erben der Familie Stein und die Erben der Familie Stümpel
      Beklagte: Die Ahlswedischen Erben des Vorvaters Gogrefe und Ackermann Gert Ahlswede in
      Dielmissen im Amt Wickensen. Gert Ahlswede heiratete Margarethe Kippen. Ihr Sohn ist
      Werner Ahlswede. Gerts Witwe Margarethe Ahlswede heiratet Jakob von Halle.
      Beschluss: Das Gut bleibt den nächsten Nachkommen in der Familie der Ahlsweden.
      Erklärung: Altvater Heinrich Ahlswede in Dielmissen (Lehnsbrief von 1536) hinterließ zwei Söhne. Der erste
      Sohn Curdt oder Cort Alschwede wurden bei dem Erbstreit nicht mehr erwähnt.
      Die Frage ist: Wie kamen die Ahlsweden in den Besitz der Einnahmen aus den holtenschen und hägerschen Gütern?
      Vermutlich kam der Vorvater der Familie Ahlswede aus dem Bereich des Ortes Alswede im Kreis Lübbeke in Westfalen. Daher der Name Ahlswede in seinen unterschiedlichen Schreibformen. Vermutlich waren die Vorväter der Ahlsweden als Lokatoren oder Siedlungswerber in der Zeit der Innenkolonisation und Hagensiedlung in dem Gebiet zwischen Hameln und Stadtoldendorf, an den alten Orten Tündern und Afferde vor Hameln und an anderen Orten. Die Lokatoren Ahlswede sind in der männlichen erbenden Linie nicht ausgestorben, darum sind die holtenschen und hägerschen Ansprüche und Abgaben von den ehemaligen Siedlern nicht an die beauftragenden Grundherren zurückgefallen. Es lässt sich nicht beweisen, weil die frühen Quellen fehlen.
      Ich weise auf den Bericht von Anno 1143 ?Ansiedlung von Siedlern in Holstein? hin. Auf den Bericht über Hesdale im Eversteiner Güterregister Quelle H. St. Archiv Hannover in Pattensen VWP 51 Nr. 46.
      Gert Alschwede heiratete Margarethe Kippen. Sie hatten einen Sohn: Werner Alschweden
      Gert Alschwede starb früh. Seine Witwe heiratete Jakob von Halle. Sie hatten einen Sohn Wilken von Halle. Werner Alschwede heiratete die Tochter des Winzenburger Amtmannes Ernst Burghart. Es wurde eine Tochter geboren: Hedwig Alschwede. Sie heiratete Hanß Hentzen. Damit starb die männliche Linie von Gert und seinem Sohn Werner Alschwede aus.
      Die Lehen und Höfe blieben in der Sippe in der Traditionslinie von Cord Alschwede. Es galt das männliche Erbrecht. Der Sohn aus der zweiten Ehe Wilken von Halle musste den Alschweden Hof in Dielmissen räumen. Er heiratete und hatte eine Tochter Walburga von Halle. Diese heiratete den Wickenser Amtmann Johann Stein.
      Als die Mutter, die Witwe von Halle, ihrem Sohn aus erster Ehe: Werner Alschwede den Hof übergab, hatte sie sich die holtenschen und hägerschen Güter ihres ersten Ehemannes als Leibzucht vorbehalten. Diese Güter lagen in Holtensen vor Stadtoldendorf, vor Hameln, vor Tündern, vor Afferde und an sonstigen Orten. Ihr Sohn Wilken von Halle heiratete eine Tochter aus der sehr wohlhabenden Familie Stümpel in Stadtoldendorf. Er selbst war Stadtvogt in Stadtoldendorf. Die Witwe von Gert Ahlswede hatte diese hägerschen Güter mit einem Leihvertrag vom 18.3.1577 bei der Familie Stümpel beliehen. Aus diesem Leihvertrag leiteten die Stümpels ihre Rechtsansprüche ab.
      Anrede: Ew. Gestrenge großfürstliche Herren op.
      Sachen
      Alswedischer contra Steinsche und Stümpelscher in actisinum(?) be?. Erben auf heute . terminis zu gütlicher Handlung angesetzet. So haben Ahlswedische Erben E. ?????? und ist pro pleniori facti et juris informatione nachfolgender Bericht zu tun für allerdings nicht im dienstand erachtet. Und setzet demnach dieselbe in facto et jurie consuctudinario iotissimo? wahr und unleugbahr sein das gleich wie zu Stadtoldendorf und darum unter Homburg in viridi obseroantia hergebracht . wegen Holterscher und Heyerscher Güter streit einfället derselbe in prima instantia keine andere judicem Competentim als die Holtersche und Heyersche . und gewinnet und . gewinnet(?) auch was nach Holterschen und Heyerschen Rechten(?) an sothauen . und gehegtem Gerichte für Recht gesprochen dasselbe muss gehalten und exequiret walden. Als ist auch ein gewines und ohnstreitiges Recht über den Holterschen und Heyerschen Leuten das allwege auf den primum acquirentem gleich in den Lehens sucressionen geschieht gesehen wird auch außerhalb dem geblüt und der linien solche Holtersche und Heyersche Gütern nicht vererbet werden können, sondern gehet in den sucrissionsfällen, das Holtersche und Hayersche gut allwege auf den negeten blutsfreund alle andern Verwandtschaften, sie haben auch Namen wie sie wollen ausgeschlossen also gar auch wan das Holtersche und Hayersche Gut von der Mutter stammet und das der Sohn nach der Mutter verstirbet dasselbe durch des Sohnes Todesfall auf seinen Vater, weil derselbe des Geblüts und Stamme nicht ist, nicht vererben kann. Wir haben alhier ein klares Exempel in termivis, Gerdt Ahlswede hat Margarethe Kipp getrauet. Selbige Margarethe Kipp hat nach ihres Ehemannes absterben ihrem Sohn Werner Ahlswede ausgesteuert, sich aber ihre Holtersche und Heyersche für Stadtoldendorf, Hameln, Tündern, Afferde und sonsten liegende Gütern vorbehalten. Nach gehends hat Sie a. d. secunda vota geschrieben und Jacob von Halle gefreit mit demselben einen Sohn im Ehebette Wilken von Halle genannt, gezeuget. Dieser Wilken von Halle hat eine Tochter Wolburg von Halle genannt erzeuget, so Johann Stein gefreiet. Margarethe Kipp als prima erquirentis Sohn aus erster Ehe hat gleicher gestalt eine Tochter Hedwig Ahlsweden. Hans Henzen Hausfrauen, gezeuget, so ist danach derselbe gestorben und hat . Holterschen und Heyerschen Güter, ist im waren und seiner Mutter Bruder Werner Ahlsweden Tochter Hedwig Ahlsweden mit diesen Gütern, voll dann auf ihn durch seine Mutter transfiret hinwieder bestorben und beerbet cünnen deswegen Amtmann Stein ex secundo matrimonis gezeugten Kinder zu dieser Erbschaft, weil sie aus andern als Margarethe Kipp der prima arqurientis geblüt erzeuget zu diesen Gütern nicht gelangen zumal dieselbe außerhalb der prima acpuirentis Geblüt nicht vererbet arch weniger auch an den maritum verfreiet werden können. Erhellet nun hieraus, das die Steinische Erben diesfals gar keinen grundt noch fundament haben, sein derowegen mit ihren Briefen auf den Holterschen und Hägerschen zu Stadtoldendorf den 8ten März Anno 1654 gehegeten und gehaltenen Gericht ganz abgewiesen wie das Protokoll bei solchem Gericht gehalten mit . im münde führet.
      Was die Stümpelsche Erben betrifft, werden dieselbe aus eben diesem Fundament abgewiesen, betracht die Güter von den Stümpeln nicht herkommen, es erweitert auch eine Anno 1577 den 18 März erteilte Cassion und Vorsicht(?) das Margarethe Kipp, Jacob von Halle Witwe diese Gütern von Levin Greuen(?) und seiner Hausfrau auch Johann Marus(?) und Elias Polschen zu teil erhandelt habe Irren derowegen die vermeinten Stümpelschen Erben gar sehr, wan sie von ihrenm Stamme und geblüt diese Güter deriviren wollen. So haben sie auch diese Güter nicht mit einigem titulo?) rechtens an sich gebracht, so deren vielmehr de facto et mera violentam invatione bei den Kriegstrublen an sich gezogen und den Ahlswedischen Erben, des vielfaltigen Klagens ohngeachtet nicht restituiren wollen. Es ist schon den 4ten Juni Anno 1653 den Stümpeln der Beweis, das diese Länderei von ihrem Stamme herrühre, auferlegt, haben aber den terminum probatorium nicht allein abstreichen lassen sondern nichts bewiesen wie sie per rerum naturam auch nichts beweisen können.
      Weiters haben die Stümpelschen Erben zwar der an Holterschen und Hegerschen Gericht den 8ten März Anno 1654 gesprochened sentenz appelliret aber keine apostolos revermtiales geboten. Ist derowegen die appellativ aus denen in Exaptione deserta nullius et von devoluta eppellations angeführten Rechtsgründen pro deserta et nulla zuerlehren wie nun aus diesem allen nicht allein der Ahlschwedischen Erben Recht und Befugnis überflüssig erhellet denselben auch alle, so das Holtersche und Hegersche Rechte und Erbganges kundig, beipflichten müssen, können auch woll leiden, dass das Holtersche und Hegersche Gerichte um Bericht einzuschicken errichtet werde. Hingegen aber hat so wenig der Stümpelschen als Steinischen Erben im rechtmäßiger Beginnen diesfals keinen Grund noch bestand.
      Gelangt demnach an Ew. hochedel getr. Herrn und hochgeboren ist des gesamten Ahlswedischen Erben rechtliches bestfleistiges suchen und bitten dieselbe in recht erkennen und ansprechen wollen, das in Stadtoldendorf an dem Holterschen und Hegerschen Gericht woll besprochen, milliter und übelldauen(?) appelliret auch das daher die Stümpelschen und Steinischen Erben mit ihrem unrechtmäßigem suchen nicht zu hören, sondern die Stümpelsche Erben die eingenommenen Güternländerei und Wiesen den Ahlswedischen Erben rum fructibus percaptis parcipiendis et omus canta zu rutituiren und einzuräumen schuldig und zu verdammen sein, alles mit Erstattung unerst schadet und interessi . das hochadeliges . Amt um administration juris et justitiae quam sumilime . Salvis 6.4.1655
      Den 8ten März Anno 1654 auf dem Holterschen und Hägergericht zu Stadtoldendorf gehandelt.

      Auf vorgebrachte Klage der Ahlswedischen Erben und Antwort so wohl der Stümpelschen als Steinschen Erben, Erkennen die Holtersche und Hegersche . für Recht , das diejenige so näher im Geblüt, näher Erbe sei, nach laut Holtescher und Häger Urteil und althergebrachtem Gebrauch damit(?) man nun sehen müchte wer der nächste im Geblüt als haben die Ahlswedischen ihre Genealogiam desiquirt folgender Gestalt, Gert Ahlswede, Gogrefe im Amt Wickensen hat einen Sohn gezeuget, Werner genannt, der des Amtmanns zur Winzenburg Ernst Burchards Tochter geheiratet und mit derselben eine Tochter Hedwig genannt, gezeuget, nach Absterben Werner Ahlsweden sein denen Güter auf seine Tochter Hedewig Hansen Hentzen Frauen vererbet.
      Stümpelsche Erben zeigen darauf an, weil Ihr adorcatus von Stümpel sehl. wie auch der Herr Abt. Berckelmann sehl. beiderseits verstorben und sie dahero wegen . Acte keine gewisse nachrichten hatten . auf den Herrn Abt so ihnen die Länderei eingetan, sie auch alle onera davon abgeführet hatten, als bitten sie , das sie dabei manutemiert werden müchten; Ahlswedische Erben gestehen ihnen solches nicht, besond wenden dargegen ein, das sie sich de fasto hätten eingedrungen
      Tententia
      der Schöffen
      weil die Ahlswedischen Erben ihre genealogiam dediunirt mit Siegel und Briefen solche bekräftiget, als würden die geklagten Güter hiermit denselben adiudicirt.
      Dieweil die Steinschen Erben mit ihrem Ehestifftungen nicht zugelassen werden, wollen, als tuen dagegen protestiren und in cocetum (?) darum appellieren.
      Die Stümpelschen Erben tuen gleichfalls gegen dieses Urteil heute pede Ex vina voce protestieren und darum an pede Ex oder D. f. J. Regierung appellieren, oder weil die Acte so bei Abt. Berckelmanns s. Zeiten ergangen in indem nicht produciret worden.
      Ahlswedische Erben zeigen dagegen an das so wenig bestendige Acte als auch einige sentenz in sothaner Sache erkannt, lassen derowegen dieses in sothaner ihnen selbst infallenen unerheblichkeit bemühen mit der fernern Anzeige sofern Stümpelsche Erben ihres an acten oder documentz einzubringen gewiss ihnen seit den 4. Juni Anno 1653 Zeit darzu gegönnet, sein dero wegen mit solchem einwand nicht zu hören. Stümpelsche Erben zeigen dargegen wieder an, das Stümpelsche Erben die Ahlswedischen Erben, diese Sache, Stümpelsche Erben anhängig gemacht, aber dero Gebühr nicht proscquirt, sondern auf ehemalige des Herrn Abt s. aufs gelassnen citatio res imgehorsamlich ausgeblieben, daher die Stümpelschen Erben per Executionem die Köhr und Erbenzins dem Kloster abtragen müssen.
      Die Ahlswedischen Erben gestehen ehemalige litation nicht, besondern wann sie sich aber wegen der Kriegsunruhe und occupation der Stadt Einbeck nicht einstellen können.
      Die Stümpelsche Erben bringen dagegen wieder ein, dass Hans Hentze jetzo gestanden das er zum Amelungsborn sich hatte angefunden, weil er aber nicht gewusst, ob Henrich Stein tot oder im Leben wesen, als hat er die Sache steckenlassen. Herr Getrus Borchenfeldt hoc pralis stellet zu rechtlicher Erkenntnis, ob diese sentez ihm handen habend und vom Kloster ratificirte Caufbrief unkräftig machen kann.
      Sententia
      Es soll die gesprochene Sentenz ihm an ihren etwa habend Kaufrecht ohnschädlich sein.
      In fidum protocolli Actum ut supra
      Henrich Fischer


    6. [S103] Quelle: Archiv der Familie Klencke Hämelschenburg.
      1654: Lehnsrevers Huldigung vom 4.Januar 1654
      (der Lehnsbrief fehlt)
      Huldigungsbrief von 1654
      Hans
      Ich Werner Alschwede von Dielmissen zu Kaierde wohnhaft bekenne hiermit für mich und meine in dem Lehnsbrief mit Benannte, daß Ich vor den Hochehrwürdigen, Hochedelgeborenen Gestrengen und Vesten meinen Hochgrinstigen Lehnjunkern den Klencken die in dem Lehnsbriefe Specificirte Güter, so von denselben Meiner Gotsehliger lieber Voreltern Bisan Herrn ZuLehn getragen itzo wiederum empfangen habe, und verpflichte mich demnach für mich und meine Mitbelehnten daß Wohlgedachtem meinen Lehnjunkern Ihren Agnaten und Lehn. Ich und Meiner Mitbelehnte wegen solcher Lehngüter wollen Getreu und Hold seyn, derselben frommen und bestes Wissen, tuhn und schaffen, Schaden und Ärger aber wehren und abwenden, auch in recht und that nicht sein, die wieder meine Hochgeehrten Lehnjunkern vorgenommen werden, daß die Lehn, sooft der Fall kompt, zu rechter Zeit als in Jahren Frist gebührlich gesinnen und gegen Entrichtung der gewöhnlichen Lehen wahr, auch möchte und Schreibgeldes ein dieselben nicht Verringern oder schmälern, auch ohn derselben Consens und sämtlicher schriftlicher Bewilligung davon nichts adiniren, Verpfänden, noch sonsten Veräußern sondern Vielmehr wahren, auch alles andere Tuhn und Leisten was getreue Lehnsleute ihren Lehnherren zu tuhn schuldig und pflichtig sein. Alles getreulich und ohngefährlich, auch bei Verlust der Lehn, Urkundlich habe ich diesen Revers für mich und den wegen meiner Mitbelehnten alß ich Schreibens unerfahren durch meinen Mitbelehnten Bruder Hanß Alschwede unterschreiben lassen.
      So geschehen Dirmißen am 4. Januar Anno 1654
      Werner Alschweden
      Hans Alschweden, Brüder