Grope, Caroline Sophie Charlotte

weiblich 1836 - 1920  (84 Jahre)


Angaben zur Person    |    Quellen    |    Alles    |    PDF

  • Name Grope, Caroline Sophie Charlotte 
    Geboren 26 Mai 1836  Fischbeck Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Geschlecht weiblich 
    Gestorben 27 Mai 1920  Fischbeck Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Personen-Kennung I9407  Vennekohl
    Zuletzt bearbeitet am 29 Apr 2017 

    Vater Grope, Carl August Bernhard,   geb. 19 Feb 1797, Fischbeck Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 8 Nov 1863, Fischbeck Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 66 Jahre) 
    Mutter Bartling, Caroline Charlotte Wilhelmine,   geb. 28 Jun 1805, Fischbeck Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Verheiratet 21 Apr 1831  Fischbeck Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Familien-Kennung F1925  Familienblatt  |  Familientafel

    Familie Meyer, Friedrich,   geb. 1821, Wehrbergen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Verheiratet 13 Dez 1858  Bremen - Mitte Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  [1
    Kinder 
     1. Meyer, Heinrich Friedrich Wilhelm,   geb. 26 Jun 1889, Wehrbergen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 8 Jun 1981, Hameln Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 91 Jahre)
    Zuletzt bearbeitet am 29 Apr 2017 
    Familien-Kennung F2523  Familienblatt  |  Familientafel

  • Quellen 
    1. [S3] Sonstiges, 13 Dez 1858.
      Geschehen zu Hameln, den 13te December 1858

      Unter nachfolgend aufgeführten Personen, als:
      1. dem Beibauer und Forstaufseher Friedrich Meyer, 37 Jahre alt, aus Wehrbergen, als Bräutigam
      2. Charlotte Grope, 22 Jahre alt aus Fischbeck in der Grafschaft Schaumburg, als Braut
      3. Im Beistande der Braut: deren Eltern: Köthner August Grope No. 22 und dessen Ehefrau Charlotte, geb. Bartling aus Fischbeck,
      ist der nachstehende Ehecontract verabredet und fest bestätigt worden:

      §1
      Die Brautleute haben einander die Ehe gelobt und wollen dieselbe baldigst durch kirchliche Trauung vollziehen lassen. Die Braut ist eine Halbschwester der verstorbenen jetzigen Ehefrau des jetzigen Bräutigams und ist bereits zu der ehelichen Verbindung der jetzigen Brautleute die Dispensation, wegen naher Verwandschaft, vom Königlichen Consistorie zu Hannover ertheilt worden. Andere gesetztliche Hindernisse ...hende Ehe stehen den Brautleuten nicht entgegen.

      §2
      Die Braut heirathet zu dem Bräutigam auf dessen gänzlich gutsherrnfreie Beihausstelle No. 23. in Wehrbergen und verschreibt der Bräutigam seiner Braut diese Stelle mit allem Zubehör, Rechten, Gerechtsamen und Lasten, so auf seinen sonstigen ganzes Vermögen zu einem mit ihr gemeinsamen Gute.
      Dagegen bringt die Braut dem Bräutigam zu und in.. in dessen Beibauerstelle und sonstiges Vermögen ihr eigenes ganzes Vermögen, welches besteht:
      1. In selbsterspartem Lohn eine Summe von fünfzig Thaler
      2. Als Abfindung von ihrem elterlichen Colonate Nro 22 in Fischbeck und dem sonstigen Vermögen
      a. eine Summe von Hundert Thalern Courant
      b. An Brautwagenstücken: ein complettes Bett mit Bettstelle; einen Milchschrank; einen polierten Tisch, zwei Bettstühle und einige Leinen und Drellsachen so wie Hemde.
      Vorstehende Abfindung verpflichten sich die Eltern der Braut dieser letzteren an ihrem Hochzeitstage verabfolgen zu lassen und bestimmen dabei noch dass, wann bei Uebergabe des Colonats Nro 22 zu Fischbeck an die Anerben die übrigen abzufindenden Gropeschen Kinder nachmals erhalten können, als für die jetzige Braut verschrieben worden ist, die Mass der Abfindung auch dann der jetzigen Braut oder deren Erben gegeben werden soll vom Anerben des Colonats Nro 22.

      §3
      Unter den Brautleuten ist die Regel - Längst Leib, längst Gut - eingeführt, so dass nach erfolgter Ehe und im kinderlosen Todesfalle der Längstlebene des Zuerstgestorbenen einziger Erbe sein soll.

      Vorstehender Contract genehmigen die Contrahenten und bitten um dessen obrigkeitliche Genehmigung geziemend.
      Zur Urkunde haben die Contrahenten diesen Contract eigenhänig vollzogen.
      Friedrich Meier Charlotte Grope
      August Grope XXX Handzeichen der Ehefrau Grope,
      Charlotte geb. Bartling

      Actum Amt Hameln, den 19te December 1858.

      Es erschienen die in nachstender Ehestiftung namentlich aufgeführten 4 Personen, überreichten diesen Contract mit der Bitte um dessen obrigkeitliche Genehmigung.
      Nachdem der Contract den Betheiligten deutlich vorgelesen worden, genehmigtgen dieselben den Contract in allen Punkten und erkannten die Unterschriften, auch Unterzeichnung mit 3 Kreuzen, als eigenhändige an.
      Es ist darauf zu vorstehender Ehestiftung die obrigkeitliche Genehmigung ertheilt worden.
      Vorgelesen, genehmigt
      actum ut supro in fidem
      Siegel des Amtes Hameln
      Unterschriften (Mertens, Mase)