Krückeberg, Hanne Caroline Justine

weiblich 1859 -


Angaben zur Person    |    Quellen    |    Alles    |    PDF

  • Name Krückeberg, Hanne Caroline Justine 
    Geboren 2 Feb 1859  Dielmissen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort 
    Geschlecht weiblich 
    Personen-Kennung I24519  Vennekohl
    Zuletzt bearbeitet am 17 Mai 2019 

    Vater Krückeberg, Carl Georg Wilhelm,   geb. 21 Dez 1824, Thüste Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 22 Feb 1907, Lenne Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 82 Jahre) 
    Mutter Coers, Hanne Christiane Justine,   geb. 20 Nov 1822, Lüerdissen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort,   gest. 19 Feb 1901, Lenne Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  (Alter 78 Jahre) 
    Verheiratet 6 Jul 1850  Dielmissen Suche alle Personen mit Ereignissen an diesem Ort  [1, 2
    Familien-Kennung F8618  Familienblatt  |  Familientafel

  • Quellen 
    1. [S50] STA Wolfenbüttel, Ehestiftung: 47 Neu Gr. 4 Nr. 79 Seite 13-16 vom 6.7.1850 im StA Wolfenbüttel, 6 Jul 1850.
      Abschrift
      Actum im Herzoglichen Amtsgerichte Eschershausen, am 6.ten Juli 1850
      Praes: Herr Amtsrichter Niemann, ich Registrator, ad prot. jur.

      Es erschienen:
      1. die Witwe weiland Großköthers Ludwig Schütte, Christine geb. Coers, aus Dielmissen, als Braut
      2. der Carl Krückeberg, 27 Jahr alt, aus Thüste, Amt Lauenstein, als Bräutigam
      3. dessen Bruder, Halbmeier Christian Krückeberg, ebendaher
      4. die Witwe des verstorbenen Halbmeiers Krückeberg, Christine geb. Meyer, Mutter des Bräutigams
      5. der Vormund der minderjährigen Kinder, weiland Großköthers Schütte, Großköther Conrad
      Renziehausen, aus Dielmissen
      6. die Familienfreunde, Anbauer Hellig daher und Brinksitzer Heinrich Becker aus Lüerdissen
      und trugen nachfolgenden Ehe- und Interimswirthschafts Contract vor:
      § 1
      Der Carl Krückeberg und die Wittwe Schütte haben mit Zustimmung der Mutter des ersteren sich die Ehe versprochen,
      welche sie mittelst priesterlicher Trauung in Vollzug setzen wollen
      § 2
      Die Braut hat aus ihrer ersten Ehe mit dem verstorbenen Großköther Schütte zwei Kinder, als Louise, 5 Jahr alt und Ludwig, 3 Jahr alt. Sie wird den Bräutigam mit Vollziehung der Ehe in den von ihrem verstorbenen Ehemanne mit gelassenen Kothhof Nr. ahs. 1 in Dielmissen aufnehmen und sichert ihn die interimswirthschaftliche Benutzung desselben auf die Dauer von 24 Jahren zu. Nach dem Ablaufe dieser Zeit wird der Hof an dessen Anerben, den genannten Ludwig Schütte, übergeben.
      § 3
      Der Carl Krückeberg wird dagegen der Braut zubringen siebenhundert Thaler, ein Bett mit Überzügen, ein Dutzend Hemden, einen Koffer und eine Kuh; und werden von dem baaren Gelde 310 Thaler am Tage der Hochzeit von dem mitgegenwärtigen Bruder gezahlt, 390 Thaler aber hat der Bräutigam bereits in eigenem Besitze.
      § 4
      Der Bräutigam verpflichtet sich, die Kinder des ersten Ehemannes seiner Braut, als wenn sie seine eigenen wären, gehörig zu ernähren und zu erziehen, alle Lasten, welche auf dem Hofe ruhen, gehörig abzutragen, die Gebäude und Grundstücke, auch Inventarien, im gehörigen Stande zu erhalten und von den 700 Thaler, welche er einbringen wird die vorhandenen Hypothekenschulden im Betrage von 300 Thaler sofort abzutragen, auch auf die Ablösungscapitalien, welche auf dem Hofe ruhen, die nöthigen Abträge zu machen, die rückständigen Abfindungen der Geschwister des verstorbenen Schütte abzutragen, wogegen das Übrigbleibende zu seiner ausschließlichen Benutzung verbleibt.
      § 5
      Nach der Abgabe des Hofes an den Anerben sollen die jetzigen Brautleute auf die Leibzucht ziehen und dazu eben das zu benutzen haben, was dem Vater des verstorbenen Ludwig Schütte in dem Hofannahme-Contracte vom 19. August 1844 dazu ausgesetzt ist § 6
      Sollte die Luise Schütte, Tochter des verstorbenen Hofwirths, während der Dauer der Interimswirthschaft sich verheirathen, so muß das, was dieselbe als Abfindung vom Hofe haben soll, angeliehen werden, der Hofwirth aber ist verpflichtet, das dazu anzuleihende Capital während seiner Wirthschaftsjahre zu verzinsen.
      § 7
      Die aus der vorseienden Ehe etwa erfolgenden Kinder, sollen mit dem abzufindenden Kinder aus erster Ehe ganz gleiche Abfindung erhalten, vorausgesetzt, dass der Hofwirth mindestens 400 Thaler in den Hof verwandt haben wird und solches noch weiset.
      § 8
      Sollte die Braut vor dem Bräutigam versterben und dieser sich wieder verheirathen, so haben seine Kinder aus solcher zweiten Ehe keine Abfindung von dem Hofe zu erwarten, es sei denn, dass die gegenwärtige Braut ohne Kinder zu hinterlassen versterben sollte, jedoch wird die Bestimmung darüber, was die Kinder aus solcher zweiten Ehe erhalten sollen, und welche Leibzucht die zweite Ehefrau beziehen soll, davon abhängen, was diese in den Hof mitbringen wird
      § 9
      Was das Vermögen des Bräutigams welches über die erwähnten 400 Thaler hinausgeht betrifft, so soll es bei dem gesetzlichen Erbrechte verbleiben. Der Vormund und die Familienfreunde erklärten, dass sie die vorgetragenen Bedingungen dem Interesse ihres Pupillen für entsprechend hielten. Nachträglich sind die Comparenten aber noch dahin über eingekommen, dass Interimswirth demnächst zur Leibzucht auch die Benutzung von einem Drittheile des Theils haben solle, welcher auf den Hof bei einer Gemeinheitstheilung fallen werde.
      Als nun hierauf die Contrahenten zur Unterschrift aufgefordert wurden, erklärte der Bräutigam und dessen Bruder, wie sie mit der Bestimmung über die Abfindung der mit einer etwaigen zweiten Ehefrau erzielten Kinder nicht ganz einverstanden seien, und traten, so wie auch die übrigen Contrahenten ab.
      Einige Stunden nachher erschienen sämmtliche Comparenten wieder und erklärten einstimmig, wie sie die im § 8 enthaltene Bestimmung dahin modificiren wollten, dass wenn Bräutigam nach dem unvorhergesehenen Ableben der gegenwärtigen Braut genöthigt sein sollte, sich wieder zu verheirathen, und aus dieser etwaigen zweiten Ehe Kinder erfolgen würden, solche insgesammt Einhundert Thaler von den durch den Bräutigam in den Hof gebrachten 400 Thaler als Ablage von dem letztere erhalten sollten.

      V. g. u.
      Carl Krückeberg
      Handzeichen + + + der Braut
      Handzeichen + + + der Mutter des Bräutigams
      Renziehausen
      Hellig
      Becker
      In fidem Senholzi


    2. [S50] STA Wolfenbüttel, 47 NEU Gr. 4 vom 11 Jan 1851.
      Actum im Herzoglichen Amtsgerichte Eschershausen, am 11.ten Januar 1851
      Praes: Herr Amtsrichter Niemann
      In die Schüttesche tut. zu Dielmissen betr. erschienen vorgeladen
      1. der Vormund der minderjährigen Schütteschen Kinder, Großköther Conrad Renziehausen, aus Dielmissen mit
      2. den Familienfreunden Hellig und Becker
      3. der Carl Krückeberg
      und gaben zu vernehmen: Sie hätten gegen die Resolution vom 11. Juli v. J. sofort vorstellig machen wollen, dass unter den in Frage stehenden Verhältnissen, Krückeberg, zu einer stärkern Leistung als er sich in dem Interimswirthschaftscontracts vom 6. Juli v. J. erboten, sich nicht verstehen könne, sie die Vormundschaft aber auch einen günstigern Contract für die Schütteschen Kinder sich keine Rechnung machen können, solches aber bis jetzt versäumt und trugen nunmehr Folgendes vor: Die zu der Stelle gehörenden Grundstücke seien von geringem Umfange und hätten theilweise schlechten Boden; die Gebäude seien nicht in besonders gutem, sondern in solchem Zustande, dass mindestens noch 100 Thaler daran gewandt werden müssen, wenn sie gehörig aufrecht erhalten werden sollten.
      Der g. Krückeberg habe nun bereits von den Schulden 300 Thaler abgetragen, wie ihnen, den unter 1 und 2 genannten Comparenten, bekannt sei. Derselbe werde nun auf die Abfindungen, davon im § 4 der Ehestiftung erwähnt worden, bezahlen und sei ihrer Überzeugung nach übrigens nach der bisher gemachten Erfahrung darauf zu rechnen, dass er den Hof gehörig bewirthschaften könne und werde.
      Der g. Krückeberg: Wie im eben aber auseinandergesetzt worden, habe er im § 4 der Ehestiftung mehr übernommen, als eigentlich seine Meinung gewesen, indem diese dafür gegangen, dass er von seinem Vermögen überall nur 400 Thaler in die Stelle verwenden und 300 Thaler für sich behalten wolle, abgesehen von den laufenden Lasten und den Abschlagszahlungen von den Ablösungscapitalien. Sollten die 400 Thaler aber nicht ausreichen und zur Deckung der Abfindungsschulden vielleicht ein Anlehn auf den Hof gemacht werden müssen, so wolle er solches von den ihm verbleibenden 300 Thaler nur verzinslich so lange herleihen, als er die Wirtschaftsführung im Hofe haben werde. Das was er auf die Instanderhaltung und Ausbesserung der gebäude verwenden werde, solle übrigens nicht mit in Anrechnung gebracht werden.
      Die Vormundschaft: Sie sei mit der von dem g. Krückeberg eben abgegebenen Erklärung durchaus einverstanden und gebe wiederholt umso mehr anheim, den Contract abervormundschaftlich zu genehmigen, da der g. Krückeberg als ein tüchtiger Wirth sich ausgewiesen habe. V. g. u. u. Renziehausen
      Becker
      Carl Krückeberg
      Hellig
      In fidem Senholzi
      Der im vorstehenden Protocollen vom 6. Juli v. J. und 11. Juli d. J. enthaltene Ehe- und Interimswirthschaftscontract wird damit unter Bezugnahme auf das abschriftlich angebogene Rescrißt Herzogl. Kreisgericht Holzminden vom 6. d. M. aber vormundschaftlich genehmigt und urkundlich ausgefertigt. Beglaubigte Abschrift dieser Ausfertigung ist dem Amtshandelsbuch für Dielmissen pag 13 einverleibt.
      Eschershausen, 12. Februar 1851 Herzogl. Amts. Gericht
      ( L. S.)
      Abschrift Nr. 422
      In Sachen der Vormundschaft über die Kinder weiland Großköther Ludwig Schütte zu Dielmissen betr. erwidern wir auf den Bericht Herzogl. Amtsgericht vom 22. v. M. bei Remission der Vormundschaftsacten und der Grundacten, den Schütteschen Hof betr., dass wir unsere Zustimmung zur abervormundschaftlichen Genehmigung zu dem am 6. Juli v. J. und 11. Januar d. J. errichteten Interimswirthschaftsvertracte unter den im Berichte vom 22. v. M. hervorgehobenen Umständen hiermit ertheilen wollen
      Holzminden, 6. Februar 1851 Herzogl. Kreis-Gericht

      An Herzogl. Amtsgericht Eschershausen Pro copia